Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis weist das Ursprungsland von Waren nach. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs zum Beispiel erforderlich für die Kontrolle der Warenströme, die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen, die Überwachung von Importbeschränkungen oder zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen. In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses. Die IHK Karlsruhe stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr notwendigen Ursprungszeugnisse aus.

Gesetzliche Grundlage

In der Bundesrepublik Deutschland sind aufgrund §1 Abs. 3 des IHK-Gesetzes die Industrie- und Handelskammern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig. Satzungsrechtliche Grundlage ist das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.

Ermittlung des Ursprungs

Die Bestimmung des Ursprungs der Ware ist im Unionszollkodex geregelt

Art. 60 (1) UZK: Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
Art. 60 (2) UZK: Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Ausfüllhilfe

Eine PDF-Datei als Ausfüllhilfe steht zum Download zur Verfügung. Die pdf-Datei ist anschließend auf dem offiziellen Formularvordruck auszudrucken.

Wichtige Hinweise

  • Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein
  • Nur ein Original-UZ; bei Bedarf gelbe Durchschriften
  • Seriennummer auf Antrag, Original und Durchschriften im zweiten Unterfeld wiederholen
  • Radierungen und Tipp-Ex nicht zulässig, Leer-Räume entwerten
  • Keine Neuausfertigung (bei Verlust lediglich so zu kennzeichnendes Ersatz-UZ)
  • Unterschrift des Antragstellers muss bei IHK hinterlegt sein
  • Je nach Land sind ggf. Rückseiten-Erklärungen erforderlich
  • Bei Handelsware sind bei Antragstellung Nachweise über den Ursprung beizufügen
Die aktuellen Ausstellungsgebühren können Sie dem Gebührentarif der IHK Karlsruhe entnehmen.