Export

Werden Dienstleistungen, Waren oder Kapital aus dem Heimatland ausgeführt, ist das ein Export. Grundsätzlich unterscheidet zwischen Export in EU-Mitgliedstaaten und Export in Drittländern. Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Allerdings existieren eine Reihe von Dingen, die beachtet werden müssen. Die IHK Karlsruhe berät Sie zu den verschiedensten Fragen, die bei Exportgeschäften auftreten können.
Es gibt eine Vielzahl von Formalitäten, die beachtet werden müssen. Beim Import von Waren wird eine Gewerbeanmeldung benötigt; ab einer gewissen Größenordnung zusätzlich die Eintragung ins Handelsregister. Bei der Anmeldung von Ein- und Ausfuhren von Waren beim Zoll ist eine „Economic Operators Registration and Identification Number„ (EORI-Nummer) erforderlich. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Sie ist eine Beteiligtenidentifikation für Zollabwicklungen in der Europäischen Union.

Export in EU-Mitgliedstaaten

Warenverkehr innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist für Gemeinschaftswaren zollfrei. Gemeinschaftswaren sind entweder in der EU hergestellt oder wurden bei der Einfuhr aus Drittländern bereits verzollt und versteuert. In den einzelnen Ländern gibt es allerdings nationale Rechtsvorschriften, die beim Export beachtet werden müssen. In jedem Fall müssen beim Export die länderspezifischen Mehrwertsteuersätze beachtet werden. Derzeit gilt, dass Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen im Käuferland „erwerbsbesteuert“ werden. Dazu benötigen die Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), welche vom Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) vergeben werden. Zusätzlich müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die jährlich für mehr als 800.000 Euro Waren aus der EU beziehen, eine „Intrastat-Meldung“ beim Statistischen Bundesamt abgeben.

Export in Drittländer

Alle Waren, die in einen Nicht-EU-Staat eingeführt werden, müssen durch den Zoll abgefertigt werden. Daher ist es wichtig, vor der Einführung folgende Punkte zu klären: Einschränkungen, Zoll, Steuern und das Verfahren.

Einschränkungen beim Export in Drittländer

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich frei. Für bestimmte Waren, Länder oder Personen sind jedoch aus verschiedenen Gründen Einschränkungen vorgesehen. Ebenso können im Kapital- und Zahlungsverkehr besondere Regelungen gelten. Genehmigungsbehörde für Waren der gewerblichen Wirtschaft ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) und für landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de). Bei einfuhrbeschränkten Waren muss vor dem Import eine Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde eingeholt werden.

Einschränkungen einzelner Länder

Die Ausfuhr von Waren in einige Länder ist durch Verbote, Genehmigungspflichten oder sonstige Maßnahmen eingeschränkt. Hintergrund dieser länderbezogenen Beschränkungen sind in der Regel außen- und sicherheitspolitische Erwägungen.

Einschränkungen bei Personen

Der Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist erheblich eingeschränkt. Grund für die Beschränkungen sind außen- und sicherheitspolitische Erwägungen, beispielsweise zur Terrorismusbekämpfung.

Einschränkungen bei Waren

Die Ausfuhr einiger Warengruppen unterliegt Beschränkungen oder ist gänzlich verboten. Die Gründe hierfür liegen zum Beispiel im Außenwirtschaftsrecht, Verfassungs-, Umwelt-, Kinder- und Jugendschutz oder im gewerblichen Rechtsschutz.

Einschränkungen beim Kapital- und Zahlungsverkehr

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist grundsätzlich frei, unterliegt aber ebenfalls außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.

Zoll und Steuern beim Export in Drittländer

Bei der Ausfuhr in ein Drittland wird die Ware in das Ausfuhrverfahren übergeführt. Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex (UZK). Ergänzt werden diese Unionsregelungen durch die nationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts. Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen. Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren werden verschiedene Abgabenarten berührt.

Ausfuhrzölle

Für die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EU können grundsätzlich Ausfuhrzölle erhoben werden. Ausfuhrabgaben werden allerdings nur selten festgesetzt, da die Wirtschaft am Export verdient.

Umsatzsteuer

Die Lieferung von Gegenständen in die in §1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gebiete ist umsatzsteuerfrei. Die Voraussetzungen müssen mit einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs – nachgewiesen werden.

Verbrauchsteuern

Bei der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus der EU gibt es die Möglichkeit, diese Waren unter Aussetzung der Steuer unmittelbar in ein Drittland auszuführen.

Verfahren beim Export in Drittländer

Alle Waren, die in einen Nicht-EU-Staat ausgeführt werden, müssen durch den Zoll abgefertigt werden.

Endgültige Ausfuhr

Bei der endgültigen Ausfuhr werden Waren aus dem Zollgebiet der EU in einen Nicht-EU-Staat exportiert.

Vorübergehende Ausfuhr

Bei der vorübergehenden Ausfuhr werden Waren vorübergehend in einen Nicht-EU-Staat verbracht. Dabei steht im Zeitpunkt der Ausfuhr bereits fest, dass die Waren in das Zollgebiet der EU zurückgebracht werden.

Wiederausfuhr

Bei der Wiederausfuhr werden Nicht-Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in einen Nicht-EU-Staat exportiert.

Ausstellung von Präferenznachweisen

Damit Unternehmen bei der Einfuhr in den Bestimmungsländern eine Zollvergünstigung in Anspruch nehmen können, müssen Präferenznachweise ausgestellt und zur Verfügung gestellt werden.

Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren haben in der EU unter Umständen ein höheres Preisniveau als auf dem Weltmarkt. Zum Ausgleich kann bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden.

Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Soll eine Verbrauchsteuer nicht entrichtet werden - weil verbrauchsteuerpflichtige Waren für die Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat bestimmt sind -, besteht die Möglichkeit, diese Erzeugnisse unter Aussetzung der Steuer zu befördern.

Verfahrenserleichterungen

Um die Zollförmlichkeiten und den zeitlichen Aufwand zu minimieren, können verschiedene Verfahrenserleichterungen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Fachverfahren ZGR-online

Alle Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes können online gestellt werden. Dadurch ist ein schneller und sicherer Transfer der Antragsdaten gewährleistet.

Für die Zollabfertigung werden folgende Dokumente benötigt

1. Rechnung

Rechnung des exportierenden Verkäufers

2. Zoll-Ausfuhranmeldung

Die Zoll-Ausfuhranmeldung ist elektronisch über das ATLAS-Verfahren abzugeben. Sie ist Pflicht bei Warensendungen ab einem Wert von 1.000 EUR oder 1.000 Kg Eigenmasse. Die Meldung ist zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber dem Zollamt, dem Statistischen Bundesamt und dem Finanzamt erforderlich.

3.1 Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis muss vorhanden sein, wenn das Empfangsland oder der Käufer dies verlangt.

3.2 Ersatz-Ursprungszeugnis FORM A

Das Ersatz-Ursprungszeugnis FORM A wird im Lieferland für Einfuhrwaren aus begünstigten Entwicklungsländern verwendet, um diese in der EU unter Zollaufsicht zu lagern und anschließend zu exportieren.

3.3 Carnet A.T.A.

Alternativ wird das Carnet A.T.A. für Waren, die nur vorübergehend ins Land geliefert und anschließend unverändert in die EU zurück gesandt werden, verwendet. Hierzu gehören beispielsweise Berufsausrüstungen, Warenmuster oder Messegüter. Ein Carnet ist nur möglich, wenn es ein Abkommen zwischen den Ländern gibt.

4. Warenverkehrsbescheinigung

Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 oder A.TR), Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen werden von Direktexporten aus der EU im Empfangsland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr verwendet. Erfolgt die Ausfuhr durch einen Exporteur, der nicht Hersteller der Waren ist, benötigt dieser eine Lieferantenerklärung von seinem Lieferanten, um eine Warenverkehrsbescheinigung beantragen zu können.

5. Lieferscheine

6. Transportpapiere

7. Zertifikate