Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Der Bundesrat hat am 25. November 2022 einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten der CO
2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas zwischen Vermieter- und Mieterseite gebilligt. Das Gesetz kann nun zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Die Aufteilung der Kosten soll nach einem Stufenmodell erfolgen, das sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert. Die Kostenanteile sollen entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet werden. Laut der Gesetzesbegründung ist es Ziel dieser Aufteilung, Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu schaffen.
Der Anteil der Vermieterseite ist höher, desto schlechter die energetische Qualität des Gebäudes ist. Bei besonders emissionsreichen Gebäuden in der untersten Stufe tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO
2-Abgabe. Ausnahmen gibt es in besonderen Fällen, beispielsweise wenn eine bessere Dämmung des Gebäudes durch Denkmalschutzvorgaben verhindert wird. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kosten.
Die genauen Kosten werden im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung ermittelt. Mieterinnen und Mieter können gegenüber dem Vermieter Erstattungsansprüche geltend machen, wenn sie sich selbst mit Brennstoffen versorgen. Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.
Die Mitteilung des Bundesrats ist
hier abrufbar.
Quelle: DIHK