Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124).
§ 1
-
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn es im Interesse einer wirtschaftlichen Finanzgebarung oder zur besseren Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zweckmäßig erscheint.
-
Werden Bezirke der Industrie- und Handelskammern geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das Wirtschaftsministerium.
§ 2
-
Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 [BGBl. I S. 3306] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) führt das Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde).
-
Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.
§ 3
Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen selbst.
§ 4
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss prüft.
§ 5
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, Beamte zu ernennen.
§ 6
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
§ 7
-
Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen. Die Übertragung kann auch auf einzelne Industrie- und Handelskammern für die Bezirke der anderen Industrie- und Handelskammern erfolgen.
-
Das Wirtschaftsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 8
-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
-
(Änderungsanweisungen)