Handelsrichter

Was ist ein ehrenamtlicher Handelsrichter?

Handelsrichter sind in den Kammern für Handelssachen (KfH) eingesetzt und arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Als spezielle Anlaufstelle für Kaufleute sind die KfH bei den Landgerichten angesiedelt und mit zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern und einem ihnen vorsitzenden Berufsrichter besetzt. Alle drei Richter haben gleiches Stimmrecht. Aufgabe der KfH ist, kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubinden. Die IHK macht bei der Ernennung der Handelsrichter einen gutachterlichen Vorschlag. Von der IHK vorgeschlagene Kandidaten müssen die formalen Voraussetzungen gem. § 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfüllen und eine angemessene kaufmännische Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

Welche Aufgaben hat ein ehrenamtlicher Handelsrichter?

Handelsrichter werden bei Entscheidungen zu Handelssachen herangezogen. Das sind z.B. Wechsel- und Scheckprozesse, Gesellschafts- und firmenrechtliche Streitigkeiten, Wettbewerbsprozesse, Börsensachen oder Ansprüche gegen Kaufleute aus beiderseitigen Handelsgeschäften. Etwa 2 bis 3 mal im Jahr nehmen die Handelsrichter an Sitzungen teil,  die jeweils ca. einen Vormittag dauern. Eine Entschuldigung ist möglich, wenn ein Termin aus zwingenden persönlichen oder geschäftlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Die Fahrtkosten werden vergütet, Auswärtige erhalten zusätzlich ein Tagegeld.

Wer kann zum ehrenamtlichen Handelsrichter ernannt werden?

Ehrenamtlicher Handelsrichter kann werden, wer
  • Deutscher ist,
  • das 30. Lebensjahr vollendet hat und
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist, eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht,
  • im Landgerichtsbezirk Karlsruhe wohnt oder
  • in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  • einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat,
  • Prokurist ist und im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmens vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt,
  • Vorstandsmitglied einer Genossenschaft ist und hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

Wer kann nicht ehrenamtlicher Handelsrichter werden?

Nicht zugelassen ist
  • wem infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder
  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist,
  • gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • wer in Vermögensverfall geraten ist,
  • wer aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet ist.