Corona: Infos zu Auslandsgeschäften
- Gibt es Test- und/oder Quarantänepflichten für Ein- und Rückreisende nach Baden-Württemberg?
- Welche Ein- und Rückreisebestimmungen gelten in…?
- Gibt es Import- und Exportbeschränkungen bzw. Auswirkungen bei der Zollabfertigung?
- Mit welchen Auswirkungen ist beim Warentransport und den Logistikketten zu rechnen?
- Welche Anlaufstellen gibt es bei Problemen mit grenzüberschreitenden Lieferketten?
- Wie können sich Unternehmen gegen Zahlungsausfälle absichern?
- Welche internationalen Messen wurden verschoben bzw. abgesagt?
- Was tun, wenn Verträge nicht mehr wie vereinbart, erfüllt werden können?
- Welche weiteren Ansprechpartner stehen international aktiven Unternehmen zur Verfügung?
Gibt es Test- und/oder Quarantänepflichten für Ein- und Rückreisende nach Baden-Württemberg?
Seit Mittwoch, 1. Juni 2022 um 0:00 Uhr, gibt es mit Inkrafttreten der „Fünften Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete ist entfallen.
Einreisende brauchen grundsätzlich keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt.
Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens kann es erforderlich sein, dass sehr kurzfristig Virusvariantengebiete ausgewiesen werden. Die Einstufung von Virusvariantengebieten kann sich daher weiterhin kurzfristig ändern. Bitte überprüfen Sie unmittelbar vor Abreise, ob die Länder, in denen Sie sich in den letzten 10 Tage vor der Einreise nach Deutschland aufgehalten haben, als Virusvariantengebiete eingestuft sind.
Personen, die sich in den
letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind weiterhin verpflichtet, sich an die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen zu halten. Dazu gehört das Ausfüllen der
digitalen Einreiseanmeldung, die erhaltene Bestätigung muss bei Einreise mit sich geführt werden.
Bei der Einreise aus einem
Virusvariantengebiet müssen Einreisende
ab zwölf Jahren bei der Einreise in die Bundesrepublik über einen
PCR-Testnachweis (max. 48h alt) verfügen. Antigen-Schnelltests werden in diesem Kontext nicht anerkannt, ebenso reicht ein Impf- oder Genesenennachweis nicht aus. Ausnahmen bestehen für Grenzgänger/Grenzpendler. Die Quarantänepflicht für Einreisen aus Virusvariantengebeiten bleibt unverändert bestehen und beträgt 14 Tage, auch für vollständig Geimpfte.
Die Listen der Virusvariantengebiete werden auf der
Webseite des Robert Koch Instituts veröffentlicht. Informationen zur Anerkennung und Vorgehensweise von Tests auf Covid-19 hat auch das
Robert Koch Institut veröffentlicht.
Die kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg hält auf Ihrer Internetseite eine laufend aktualisierte
Übersichtskarte über Corona-Testmöglichkeiten in Baden-Württemberg bereit.
Detailliertere Informationen zu
Dienst- und Urlaubsreisen in Zeiten von Corona finden Sie in diesem
Artikel auf unseren Internetseiten.
Welche Ein- und Rückreisebestimmungen gelten in…?
Da sich die Bestimmungen momentan fast täglich ändern, sollten sich alle Reisenden beim
Auswärtige Amt vor Beginn der Reise über die jeweiligen Einreisebestimmungen informieren.
Darf ich derzeit nach Italien einreisen? Sind die Restaurants in Frankreich geöffnet? Und welche Corona-Empfehlungen gelten eigentlich in Tschechien? Diese und viele weitere Fragen werden ab sofort auf der Webseite
„Re-open EU“ der EU-Kommission für jedes der 27 EU-Länder beantwortet.
Seit dem 1. Juli 2021 erleichtern
digitale COVID-Zertifikate der EU das Reisen in Europa. Um als “vollständig Geimpfter” grenzüberschreitend reisen zu können, müssen mindestens
14 Tage nach der letzten erforderlichen Impfdosis vergangen sein.
Das digitale COVID-Zertifikat der EU kann weiter benutzt werden, denn ursprünglich wäre es am 30. Juni 2022 abgelaufen. Das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben sich nun darauf geeinigt, es um ein Jahr zu verlängern. Heute sind 67 Länder und Gebiete an das digitale COVID-Zertifikatssystem der EU angeschlossen, und es wird erwartet, dass sich in Zukunft weitere Länder anschließen werden.
Informationen zum digitalen Impfnachweis finden Sie auf den Internetseiten des
Bundesministeriums für Gesundheit sowie auf den Internetseiten der
EU Kommission.
Frankreich
(Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2022)
Am 1. August 2022 endete In Frankreich der gesundheitspolitische Notstand. Damit ist bei Einreise nach Frankreich aus allen Ländern kein Impf-, Test- oder Genesenennachweis mehr erforderlich.
Im öffentlichen Personennahverkehr sowie an geschlossenen oder überfüllten Orten wird das Tragen einer Gesichtsmaske empfohlen. Nachdrücklich empfohlen wird das Tragen einer Gesichtsmaske in Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege sowie ein Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Weitere Hinweise veröffentlicht die
französische Regierung.
Schweiz
Die Schweiz ist aktuell wieder als Hochrisikogebiet eingestuft. Auch die Schweiz hat ihre Einreisebestimmungen verschärft.
Deutsche Staatsangehörige können derzeit grundsätzlich in die Schweiz einreisen. Seit dem 4. Dezember 2021 gilt eine grundsätzliche
PCR-Testpflicht
für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsgebiet, Transportmittel und Impfstatus. Die Einreise ist nur bei negativem Testergebnis möglich, ein zweiter Test muss zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise durchgeführt und das Ergebnis dem zuständigen Kanton gemeldet werden. Der erste Test vor Einreise muss ein PCR-Test sein (Gültigkeit max. 72 Stunden), der zweite Test kann ein PCR- oder Antigen-Test sein. Eine Quarantäneverpflichtung gibt es aktuell nicht. Die Tests sind auf eigene Kosten durchzuführen; Selbsttests sind nicht zulässig.
Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden unabhängig von Herkunftsland und Transportmittel auch die Pflicht, das
Passenger Locator Form (PLF) auszufüllen und dieses bei Einreise vorzuweisen.
Das Bundesland Baden-Württemberg gilt als Grenzregion und somit als Ausnahme. Reisende aus Grenzgebieten müssen kein Kontaktformular ausfüllen und keinen Test durchführen.
Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Personen unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen
Das schweizerische
Bundesamt für Gesundheit BAG veröffentlicht laufend aktualisierte Informationen zu Einreisebestimmungen und Quarantänepflichten aus Ländern, die als Risikogebiete eingestuft werden.
Die Meldepflicht für Einsätze oder Dienstreisen, die länger als acht Tage im Jahr dauern, beibt weiterhin bestehen. Hier ist der Link
zum Schweizer Meldeportal.
Die Handelskammer Deutschland Schweiz hat auf ihrer Webseite die wichtigsten Informationen zu
den Auswirkungen auf den Deutsch-Schweizerischen Wirtschaftsverkehr auf ihrer Webseite für Sie zusammengefasst.
Österreich
Für die Einreise nach Österreich ist ein aktueller 3-G-Nachweis (
Impfung, Testung oder Genesung) erforderlich. Bei der Testung sind nur PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme gültig. Bei vollständig Geimpften darf die Zweitimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung über die
Pre-Travel-Clearance - PTC vorzunehmen und ein PCR-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen.
Weitere Informationen zur Einreise nach Österreich finden Sie auf der
Webseite der österreichischen Bundesregierung bzw. auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales
hier.
Vereinigtes Königreich
(Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2022)
Für die Einreise kommen derzeit keine pandemiebedingten Sonderregelungen zur Anwendung.
Eine Maskenpflicht besteht nur noch in gesundheitlichen Einrichtungen oder Pflegeheimen. Einzelheiten können der Webseite der
englischen Regierung entnommen werden.
Bitte beachten Sie, dass Personalausweise werden seit dem 1. Oktober 2021 grundsätzlich nicht mehr als Reisedokumente (außer für die Einreise nach Gibraltar) für EU-Bürger anerkannt sind. Dies gilt auch für Transitreisende.
Die britische Regierung besteht für den Reiseverkehr grundsätzlich auf einem Reisepass, der mindestens für die Dauer des Aufenthalts noch gültig sein muss.
Polen
Polen gilt aktuell wieder als Hochrisikogebiet.
Bei Einreise aus EU-Ländern (einschließlich Deutschland) besteht eine Quarantänepflicht für 10 Tage, unabhängig vom genutzten Transportmittel und auch zu Fuß. Die 10-tägige Quarantäne kann durch ein negatives Testergebnis frühzeitig beendet werden. Die Quarantänepflicht besteht nicht, wenn ein Nachweis einer vollständigen Impfung durch das digitale Impfzertifikat der EU vorliegt bzw. bereits bei Einreise ein negatives COVID-19-Testergebnis (PCR oder Antigen) vorgelegt wird, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind bei Vorlage eines Nachweises über den Reisegrund unter anderen Berufskraftfahrer sowie Personal des Güter- und Personenverkehrs.
Weitere Ausnahmen und Einzelheiten sind den Verordnungen im
polnischen Gesetzblatt zu entnehmen. Grenzkontrollen finden nur an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Durch- und Weiterreise
Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden in Polen aufhalten und über ein Flugticket zur Weiterreise verfügen, sind von der Quarantäne befreit. Die Durchreise durch Polen aus der Ukraine, Russland oder Belarus ist EU-Staatsangehörigen, Staatsangehörigen der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sowie ihren Ehepartnern und Kindern gestattet. Gleiches gilt für Ausländer, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eines der vorgenannten Länder verfügen, sowie ihre Ehepartner und Kinder. Einzelheiten und weitere Ausnahmen können der englischsprachigen Information des
polnischen Grenzschutzes entnommen werden. Eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge bietet ebenfalls der
polnische Grenzschutz.
Tschechien
Tschechien ist aktuell als Hochrisikogebiet eingestuft.
Die Tschechische Republik setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie zugerechnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom
tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Deutschland ist in die dunkelrote Kategorie (Land mit sehr hohem Infektionsrisiko) eingestuft. Die Einreise ist nur mit Negativtest (PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden) und
Online-Anzeige möglich. Sofern die Einreise mit einem Privat-PKW erfolgt, in dem sich ausschließlich Mitglieder des gleichen Haushalts befinden, ist keine Online-Anzeige erforderlich. Zwischen dem fünften und siebten Tag nach Einreise muss eine zweite PCR-Testung vorgenommen werden. Sofern die Wiederausreise vor dem fünften Tag erfolgt, ist keine zweite PCR-Testung erforderlich.
Für Geimpfte und Genesene, die über einen
in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht, nicht aber die generelle Pflicht zur
Einreiseanmeldung bei Einreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Für
Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr, für Reisen von bis zu 24 Stunden aus oder in Nachbarländer (sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt), für Kinder unter 12 Jahren und für Grenzpendler und Grenzgänger entfällt die Pflicht zu Einreiseanmeldung und zum Test.
Über die genauen Regelungen zu Einreise und Ausnahmen informiert das
tschechische Innenministerium.
Weitere Infos (auf Deutsch)
» auf den Seiten der Deutschen Botschaft Prag und
» auf der Seite des Auswärtigen Amts
Mehr Informationen dazu finden sie auf der Hompage der
AHK Tschechien.
Russland
Russland ist aktuell als Hochrisikogebiet eingestuft.
Russland ist von COVID-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg.
Russland ist weiterhin als Hochinzidenzgebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Russland ist weiterhin als Hochinzidenzgebiet eingestuft.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das offizielle Corona-Portal der russischen Regierung und die Weltgesundheitsorganisation WHO.
Eine Einreise ist für deutsche Staatsangehörige und für Bürger anderer Staaten mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland (Vorlage im Original erforderlich) sowie Diplomaten- und Dienstpassinhaber bei Anreise per Direktflug aus Deutschland und bestimmten weiteren Staaten, darunter Finnland, Griechenland und der Schweiz gestattet. Darüber hinaus müssen Reisende im Besitz eines gültigen russischen Visums sein.
Einreisen auf anderem Weg, insbesondere über die Landgrenze sowie auf dem Luftweg aus anderen Staaten, sind nur für akkreditierte Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und konsularischer Einrichtungen ausländischer Staaten, und deren Familienangehörige, Kraftfahrer im internationalen Kraftverkehr, die Besatzungen von Luftfahrzeugen, See- und Binnenschiffen
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Hochqualifizierte Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und ihre Familienangehörigen können wieder einreisen. Weitergehende Informationen über das für diese beiden Gruppen erforderliche Genehmigungsverfahren bietet die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Auch Techniker, die zur Inbetriebnahme und Wartung von im Ausland hergestellten Anlagen einreisen wollen, fallen nicht unter die Einreisesperre. Hochqualifizierte Fachkräfte mit Arbeitsgenehmigung und ihre Familienangehörigen können wieder einreisen. Weitergehende Informationen über das für diese beiden Gruppen erforderliche Genehmigungsverfahren bietet die Webseite der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer in Moskau.
Ausländer müssen beim Einsteigen in ein Flugzeug mit Ziel Russland auch dann, wenn sie nur im Transit durchreisen wollen, den Nachweis über einen negativen PCR-Test erbringen. Dies gilt auch für Genesene und Geimpfte. Der Test darf nicht früher als drei Kalendertage vor der Ankunft des Flugzeugs in Russland abgenommen worden sein. Das Testergebnis muss auf Russisch oder Englisch ausgedruckt vorliegen und bei der Grenzkontrolle vorgezeigt werden. Ausländer können bei der Einreise am russischen Flughafen stichprobenartig zu Tests verpflichtet werden. Bei anderen Arten der Einreise ist das Testergebnis bei der Grenzkontrolle vorzulegen. Ausländer, die zu Erwerbszwecken nach Russland einreisen, sind verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach der Ankunft einen weiteren PCR-Test vorzunehmen.
Die Ausreise über die Landgrenze der Russischen Föderation einschließlich der Grenze nach Belarus ist für Reisende eingeschränkt. Für Deutsche ist die Ausreise nach Deutschland durch
Estland,
Finnland,
Litauen und
Polen im Transit mit eigenem Fahrzeug oder organisierten Sammeltransporten grundsätzlich gestattet. Die Landgrenze zwischen
Lettland und Russland ist derzeit geschlossen. Ausländern mit einem Daueraufenthaltstitel in Russland wurde in Einzelfällen die Ausreise über die russische Landgrenze verwehrt.
USA
(Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2022)
Vollständig geimpfte
Flugreisende können in die USA einreisen.
Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es in wenigen Fällen. Eine Testpflicht vor Abreise besteht nicht mehr.
Ausführliche Hinweise zu Einreise und Aufenthalt (auch zu Kreuzimpfungen) veröffentlicht das
Center of Disease Control – CDC.
Vor dem Abflug in die USA muss ein
Gesundheitsformular ausgefüllt werden.
Da sich die Einreisebeschränkungen und Ausnahmen täglich ändern können, empfiehlt es sich, regelmäßig die
“U.S. Visas News” auf der Website des U.S. State Departments zu verfolgen.
China
(Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2022)
Am 7. Dezember 2022 gab die Regierung weitere Lockerungen bekannt und hat damit das Ende der rigorosen Null-Covid Politik eingeleitet. Die wichtigsten Lockerungen sind, dass vielerorts die PCR-Nachweispflicht entfällt, es keine regelmäßigen Massentests und keine Quarantäne für Sekundärkontakte mehr geben soll. Auch die großflächigen Lockdowns soll es zukünftig nicht mehr geben, stattdessen soll es gezielte (Heim-) Quarantäne und vereinzelte Lockdowns geben.
Grundsätzlich möglich ist die Einreise für Inhaber von diplomatischen, Dienst-, Courtesy- und C-Visa. Über die aktuellen Visaregelungen für die Einreise nach China informieren die Webseiten der chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland.
Alle Fluggäste, die von Deutschland nach China einreisen wollen, müssen ein
negatives PCR-Testergebnis vorlegen, der innerhalb von 48 Stunden vor geplanter Abflugzeit nach China durchgeführt wurde. Das negative PCR-Testergebnis muss zusammen mit Reisepass, Flugticket sowie gültigem Visum oder Aufenthaltserlaubnis für China über die Webseite
“Health Declaration Certificate” hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten. der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist.
Alle Testergebnisse müssen maschinenschriftlich den Namen der getesteten Person, den Namen und die Anschrift der Teststelle, das Eingangsdatum, die Art und Zeit der Probenahme sowie das Testverfahren und Ergebnis aufführen. Ferner ist auf der Webseite des chinesischen Zolls eine
Gesundheitserklärung abzugeben, für welche die Nutzung eines mobilen Endgeräts mit Scan-Funktion empfohlen wird.
Alle aus dem Ausland in die VR China einreisenden Personen werden, unabhängig von Nationalität und Impfstatus, an dem Erstankunftsort auf Covid-19 getestet und einer
achttägigen Quarantäne in zentralen Einrichtungen unterworfen. Sofern eine eigene Wohnung am Ort der Einreise vorhanden ist, können die letzten drei Tage bei Zustimmung des zuständigen Nachbarschaftskomitees sowie des Center for Desease Control and Prevention in dieser Wohnung verbracht werden (sog. 5+3 Regelung).
Anfallende Kosten für Qarantäne-, Test- und sonstige Maßnahmen müssen selbst getragen werden.
Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, etc. sehr unterschiedlich und einheitlich gehandhabt.
Ebenfalls möglich ist die Einreise über
Hongkong, wobei vor Abreise am Grenzübergang oder Flughafen der negative Status per Schnelltest bestätigt werden muss. Für die Einreise nach Hongkong muss man einen negativen Schnelltest nachweisen, die Online-Anmeldung ausfüllen und die “LeaveHomeSafe” App herunterladen. Alle Einreisenden über 12 Jahre müssen zweifach geimpft sein. Das EU-Impfzertifikat wird anerkannt. Nach Einreise nach Hongkong wird am Flughafen ein PCR-Test durchgeführt. Direkt im Anschluss kann die Weiterfahrt nach Hause bzw. ins Hotel angetreten und dort das Ergebnis abgewartet werden. An Tag zwei (wobei Tag der Einreise Tag null ist) ist ein weiterer PCR-Test erforderlich. Wenn dieser ebenfalls negativ ist, kann die Weiterreise nach Festlandchina angetreten werden.
Weitere Informationen zur Einreise finden Sie beim
Auswärtigen Amt.
Die deutsche Auslandshandelskammer in China hat auf ihrer Website ein hilfreiches FAQ sowie eine
“Airport & Quarantine Checklist” zusammengestellt.
Informationen zu den von der AHK Greater China organisierten Charterflügen erhalten Sie
hier.
Italien
Seit dem 1. Januar 2022 is Italien als Hochrisikogebiet eingestuft.
Die Einreise aus Deutschland nach Italien ist grundsätzlich ohne Quarantänepflicht gestattet, die Einreise muss über ein
Online-Formular angemeldet werden. Des Weiteren ist über
das Digitale COVID-Zertifikats der EU der 3G-Nachweis (genesen, geimpft oder getestet) zu erbringen. Dabei dürfen PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden, oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden sein.
Reisende ohne
Digitales COVID-Zertifikat sind verpflichtet, sich fünf Tage selbst zu isolieren, die örtliche Gesundheitsbehörde zu informieren und am Ende einen Test vorzunehmen. Grenzgänger aus beruflichen Gründen, Berufspendler, Schüler, Studenten und Reisende aus dringenden gesundheitlichen Gründen für Aufenthalte bis zu 120 Stunden sind hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen informiert das
Gesundheitsministerium.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des
Auswärtigen Amtes.
Bei beruflich bedingten Einsätzen oder Dienstreisen nach Italien sind außerdem die übliche
Entsendemeldung und das
A1 Formular notwendig.
Spanien
(Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2022)
Bei der Einreise aus allen EU- und Schengen-assoziierten Staaten nach Spanien müssen derzeit keine Covid-19-bedingten Nachweise (weder EU-COVID-Zertifikat noch Einreiseformular des Spain Travel Health Portals) mehr vorgelegt werden.
Bei Einreise können noch Kontrollen durch die Gesundheitsbehörden durchgeführt werden.
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Gesundheitszentren, Apotheken, etc. sowie für die Beschäftigten und Besucher von Alten- und Pflegeheimen. Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen die Maskenpflicht kontraindiziert ist, sind von der Pflicht ausgenommen. Die spanischen Behörden empfehlen für besonders vulnerable Gruppen weiterhin die Nutzung von Mund- und Nasenbedeckung.
Die
Deutsche Handelskammer für Spanien informiert über die aktuelle Situation.
Vereinigten Arabischen Emirate
Die Flugverbindungen sowie Einreise- und Testvorschriften können sich für die Vereinigten Arabischen Emirate aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie schnell ändern. Nähere Informationen zu den aktuellen Einreisevorschriften können bei den emiratischen Behörden, der
emiratischen Botschaft in Berlin und der Fluggesellschaft erfragt werden.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten die
Nationalen Katastrophenschutzbehörde, das
Statistikamt der Vereinigten Arabischen Emirate und die
Weltgesundheitsorganisation WHO.
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten anstreben (z.B. Geschäftsleute), können einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen können.
Im Falle eines Wohnsitzes in einem anderen Emirat als Dubai wird dringend empfohlen, die Personendaten vor Reiseantritt auf dem Portal der
„Federal Authority for Identity & Citizenship“ (Bürgertelefon: +971 6005 22222) zu überprüfen.
Alle Reisenden, die in Dubai einreisen wollen (einschließlich „
Residents“), müssen von allen Abflugorten beim Check-in einen negativen PCR-Test nachweisen. Der Abstrich darf nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein. Für Passagiere, die aus
bestimmten Ländern abfliegen, findet bei Ankunft am Flughafen Dubai ein weiterer PCR-Test statt.
Alle Passagiere, die direkt aus Deutschland, Frankreich, Spanien oder der Schweiz nach
Dubai einreisen, müssen bis auf weiteres entweder einen negativen PCR-Test, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen oder führen den dokumentierten Nachweis, dass sie in Deutschland, Frankreich, Spanien, der Schweiz oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten über eine
abgeschlossene Impfserie mit einem WHO-Impfstoff geimpft sind, der in Deutschland, Frankreich, Spanien, der Schweiz oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten zugelassen ist.
Flugreisende nach
Abu Dhabi müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Abstrich darf in der Regel längstens 48 Stunden vor dem Abflug vorgenommen worden sein (aus
bestimmten Ländern nur 24 Stunden). Das Testergebnis ist ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache oder der Sprache des Abflugorts mitzuführen. Kinder unter 12 Jahren sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
Bei Einreise am Flughafen
Abu Dhabi findet verpflichtend ein weiterer PCR-Test statt. Abhängig von Impfstatus und Einreiseland sind in den Folgetagen ein oder zwei weitere PCR-Tests erforderlich. Die aktuell geltende Regelung kann am Flughafen erfragt werden. Kinder unter 12 Jahren sind von den Testerfordernissen ausgenommen.
Reisende aus Ländern außerhalb der
„Grünen Liste“, die ungeimpft sind bzw. deren Impfungen in den VAE nicht anerkannt sind, unterliegen in Abu Dhabi einer zehntägigen Quarantänepflicht.
Während der Quarantäne muss ein GPS-Tracking-Armband getragen werden, das den Reisenden am Flughafen angelegt wird. Ausgenommen von der Armbandpflicht sind Personen unter 18 und über 69 Jahren. Die Quarantäne darf nicht verlassen werden, auch nicht zu einer frühzeitigen Rückreise aus den VAE.
Gibt es Import- und Exportbeschränkungen bzw. Auswirkungen bei der Zollabfertigung?
Die IHK Karlsruhe stellt weiterhin in vollem Umfang die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Dokumente aus. Wir sind von
Montag-Freitag von 9-13 Uhr an den Standorten
Baden-Baden, Bruchsal und Karlsruhe persönlich im Schalterbetrieb für Sie da.
Zahlreiche Länder haben besondere Maßnahmen für das Carnet ATA-Verfahren veröffentlicht. Informationen zu den wichtigsten Ländern finden Sie
hier.
Mit welchen Auswirkungen ist beim Warentransport und den Logistikketten zu rechnen?
Durch die Grenzkontrollen und ggf. Gesundheitschecks kam es zu längeren Wartezeiten im letzten Jahr. Das Softwareunternehmen Sixfold hat online eine
Karte mit Live-Daten über Wartezeiten an den europäischen Grenzen veröffentlicht, mit deren Hilfe Transportunternehmen und Lkw-Fahrer Verzögerungen verfolgen können.
Welche Anlaufstellen gibt es bei Problemen mit grenzüberschreitenden Lieferketten?
Aufgrund der Corona-Pandemie haben EU- und Drittstaaten zahlreiche Maßnahmen eingeführt, die starke Störungen in den Wertschöpfungs- und Lieferketten ausgelöst haben. Die Bundesregierung und die Länder haben deshalb neue Kontaktstellen zur Behebung von Problemen in der Lieferkette eingerichtet.
Die Kontaktstelle soll Anlaufpunkt für Unternehmen sein und dafür sorgen, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zuliefererprodukte sowie die allgemeine Rohstoffversorgung reibungslos funktionieren. Neben neuen Lieferanten geht es im Rahmen der Kontaktstelle auch darum, konkrete Probleme, die in Lieferländern bestehen, zu benennen. An der "Kontaktstelle Lieferketten" arbeiten die IHKs in Deutschland sowie die deutschen Auslandshandelskammern in über 90 Ländern weltweit mit. In Zusammenarbeit mit den Landeswirtschaftsministerien bündeln die IHKn auftretende Hemmnisse und kommunizieren diese an die Politik zwecks Lösungsfindungen. Die Bundesregierung - die Kontaktstelle hat ihren Sitz beim Bundeswirtschaftsminister - nutzt diese Hinweise dann für Gespräche mit anderen Staaten. Unternehmen können sich bei konkreten Problemen im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten direkt an uns wenden, im Wirtschaftsministerium ist für allgemeine Anfragen ab sofort die Mail-Adresse
kontaktstelle-lieferketten@wm.bwl.de erreichbar.
Wie können sich Unternehmen gegen Zahlungsausfälle absichern?
Mit den staatlichen “Hermesdeckungen” können sich Exporteure gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Forderungsausfälle absichern. Diese Absicherungsmöglichkeit stand bisher vor allem für Entwicklungs- und Schwellenländer zur Verfügung, die EU-Kommission hat jedoch nun eine bis zum 31.12.2020 befristete Ausnahmeregelung beschlossen. Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen können damit nun auch innerhalb der EU sowie in ausgewählten Ländern der OECD abgesichert werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Welche internationalen Messen wurden verschoben bzw. abgesagt?
Der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft
Auma hat auf seiner Webseite aktuelle Meldungen zu Messen im In- und Ausland aufgeführt.
Was tun, wenn Verträge nicht mehr wie vereinbart, erfüllt werden können?
Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten und Seuchen können grundsätzlich einen Fall „höherer Gewalt“ (Force Majeure) darstellen. Damit wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, wird die dadurch betroffene Vertragspartei temporär oder sogar dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei, ohne dass die andere Vertragspartei deswegen Schadensersatz verlangen könnte.
Die Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Ausgangssperren, eine amtliche Reisewarnung der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite) sprechen dafür.
Sollten Unternehmen Verträge mit Kunden aufgrund von möglicherweise Corona-Virus-bedingten Lieferengpässen nicht mehr erfüllen können oder droht dieses Szenario, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf etwaige Force Majeure-Klauseln geprüft werden.
Sofern solchen Klauseln nicht vorhanden sind, ist zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereit hält und welchen Inhalts diese sind. Dabei sind die angelsächsischen Rechtsordnungen generell etwas großzügiger in der Bejahung Höherer Gewalt als die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen.
Wir empfehlen Ihnen, zunächst einmal die Sache einvernehmlich mit Ihrem Geschäftspartner zu klären und dabei die rechtlichen Hinweise zur Höheren Gewalt als Argumentationsgrundlage zu verwenden, um zu einer für beide Vertragsparteien tragbaren Lösung zu kommen. Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind.
Die GTAI hat ein Themenspecial zu “
Coronavirus und Verträge” auf ihren Internetseiten veröffentlicht, wo rechtliche Fragestellungen in den jeweiligen Ländern im Fokus stehen.
Welche weiteren Ansprechpartner stehen international aktiven Unternehmen zur Verfügung?
Auslandshandelskammern (AHK)
Die deutschen Auslandshandelskammern unterstützen weltweit deutsche Unternehmen in der Krise. Auf den Internetseiten der
AHK erhalten Sie einen umfassenden Überblick über drängende Fragen während der Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf Handel und Wirtschaft weltweit.
Germany Trade and Invest (gtai)
Die
gtai zeigt mit der interaktiven Karte „Wege aus der Coronakrise“ aktuelle Lageeinschätzungen ihrer Auslandsexpertinnen und -experten zu rund 100 Ländern.
World Trade Organization (WTO)
Die WTO hat ein neues
Corona-Portal gestartet, das weltweite Informationen zu handelspolitischen Corona-Maßnahmen zusammenführt.