Erlaubnis, Registrierung, Änderungen im Register

Erlaubnisverfahren und Registrierung als ungebundener Versicherungsvermittler

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, die für mehrere Versicherungsunternehmen Versicherungen vermitteln, deren Produkte zueinander in Konkurrenz stehen (Mehrfachagenten), benötigen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Auch so genannte gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvertreter), haben die Möglichkeit, eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO zu beantragen (= Wahlrecht) und eine eigene Registrierung zu veranlassen.
Hinweis: Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute sind von der Erlaubnispflicht genauso betroffen wie Gesellschaften. Die Erlaubnis muss der Inhaber beantragen, bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und bei der OHG jeder Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter. Juristische Personen (GmbH, AG) beantragen als Gesellschaft ihre Erlaubnis selbst  Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann im Gegensatz zur GmbH nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.

Erlaubnisvoraussetzungen

Versicherungsvermittler müssen zuverlässig und sachkundig sein sowie über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und geordnete Vermögensverhältnisse verfügen.
Einzelheiten zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden durch die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt. Derzeit beträgt die Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtsicherung 1.300.380 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Als Sachkundenachweis kommen die Abschlüsse als „gepr. Versicherungsfachmann/-frau (IHK), „Gepr. Versicherungsfachmann/-frau (BWV)“ sowie diverse gleichgestellte Berufsqualifikationen in Betracht.
Für langjährig tätige Vermittler (sog. Alte Hasen) ist die Sachkundeprüfung entbehrlich. Diese Regelung gilt für Personen, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Versicherungsvermittler/-berater tätig sind und diese Tätigkeit nachweisen können.

Anträge

Stellen Sie Ihren Erlaubnisantrag direkt über unser Online-Antragportal (Link: Gewerberecht (ihk.de)).

Registrierung

Für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die Registrierung kann direkt mit der Erlaubnis beantragt werden.

Angestellte

Versicherungsvermittler dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen (Arbeitnehmer) nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Delegation des Sachkundenachweises

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, den Nachweis der Sachkunde auf im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen zu delegieren. Dies ist dann ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Diese Ausnahme greift allerdings dann nicht, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
Bei einer Delegation des Sachkundenachweises verwenden Sie bitte das Formular „Delegation Sachkundenachweis § 34d“ in der rechten Service-Spalte unter „Weitere Informationen“

Erlaubnisbefreiung und Registrierung

Als produktakzessorischer Versicherungsvermittler (z. B. Autohäuser)

Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, haben unter den Voraussetzungen des § 34 d Abs. 6 GewO die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Hierunter fallen beispielsweise Autohäuser, die Kfz-Versicherungen vermitteln. Des Weiteren sind sie verpflichtet, sich in das Versicherungsvermittlerregister nach § 11 a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen (nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute) und juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft) unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind! Sie finden diese in der rechten Service-Spalte unter „Weitere Informationen“.

Änderungen im Vermittlerregister

Änderungen, die auch die Angaben im Vermittlerregister betreffen können uns über das Formular „Änderungsantrag § 34d GewO“ mitgeteilt werden, das Sie in der rechten Service-Spalte unter „Weitere Informationen“ finden. Hierzu zählen etwa Änderungen in der Geschäftsführung, Umzug, Namenswechsel etc.

Stand: September 2023