Hinweis für Finanzanlagenvermittler

Die neue EU-Transparenzverordnung (TVO) wird ab dem 10.03.2021 für Finanzberater unmittelbar gelten. In der Praxis ist die Beratung ein erforderliches Kriterium für die Anwendbarkeit der TVO; die bloße Vermittlung reicht nicht aus. Ob die TVO neben Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern nach § 34d GewO auch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO Anwendung findet, ist keineswegs eindeutig. Hier werden derzeit unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Wir empfehlen den Erlaubnisinhabern sich aus haftungsrechtlicher / zivilrechtlicher Sicht mit dem Thema „Nachhaltigkeit“ und „Nachhaltigkeitsrisiken“ ab dem 10.3.2021 zu beschäftigen und ggf. ihren Beratungsprozess / die Geeignetheitsprüfung zu optimieren und ihre Kunden entsprechend zu informieren. Denn künftig werden die Emittenten Nachhaltigkeitsinformationen zum Produkt abgeben, d.h. der Finanzanlagenvermittler wird sich faktisch dazu verhalten müssen, wenn er anleger- und objektgerecht beraten will. Dies sollte gegenüber dem Kunden im Beratungsprozess / in der Geeignetheitsprüfung entsprechend dokumentiert werden, um Haftungsrisiken hieraus zu vermeiden.