Erlaubnis, Registrierung, Änderungen im Register

Erlaubnisverfahren und Registrierung

Eine Erlaubnis für die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen nach § 34 f Abs.1 GewO benötigen ungebundene Finanzanlagevermittler/-berater, die im Umfang der „Bereichsausnahme“ des KWG gewerblich tätig sind bzw sein wollen.
Hinweis: Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute sind genauso betroffen wie Gesellschaften. Die Erlaubnis muss der Inhaber beantragen, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und bei der OHG jeder Gesellschafter und bei der Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter. Bei den juristischen Personen benötigt die Gesellschaft selbst eine Erlaubnis. Dies betrifft beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
Der Erlaubnistatbestand ist in 3 Kategorien unterteilt und umfasst gem. § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 GewO die Anlageberatung zu oder Anlagevermittlung von:
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen i. S. d. § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes
    (wie z.B. Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, Unternehmensbeteiligungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, bestimmte Direktinvestments).
Der Antragsteller kann dabei, je nach Umfang der Tätigkeit, zwischen den einzelnen Kategorien wählen, aber auch eine Erlaubnis in vollem Umfang beantragen.
Die Erlaubnis nach § 34 f GewO berechtigt nicht zur Durchführung der Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Nr. 2 KWG. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich.
Arbeitnehmer des Erlaubnisinhabers sind selbst nicht erlaubnispflichtig. Nach § 34 f Abs.6 GewO gibt es jedoch neben dem Erlaubnisinhaber auch eintragungspflichtige Beschäftigte, die entsprechend zu registrieren sind. Damit sind jedoch nur die Arbeitnehmer gemeint, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, das heißt diejenigen, die in direktem Kontakt mit dem Kunden stehen und bei dessen Beratung beteiligt sind.
Keine Erlaubnis benötigen grundsätzlich vertraglich gebundene Finanzanlagenvermittler/-berater, die gem. § 2 Abs. 10 S. 1 KWG die Anlageberatung und/oder -vermittlung ausschließlich für die Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstitutes oder Wertpapierhandelsunternehmens (einem sogenannten Haftungsdach) erbringen. Diese Finanzanlagenvermittler/-berater benötigen dann keine Erlaubnis nach § 34 f GewO,  wenn ihr haftendes Unternehmen sie bei der BaFin anzeigt und in das öffentliche Register eintragen lässt. Ohne eine solche Anzeige findet § 34 f Abs.3 Nr.4 GewO keine Anwendung.

Erlaubnisvoraussetzungen

Finanzanlagenvermittler müssen zuverlässig und sachkundig sein sowie über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und geordnete Vermögensverhältnisse verfügen.
Einzelheiten zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Sachkunde werden durch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt.
Derzeit beträgt die Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 1.276.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Sie ist dabei unabhängig vom Umfang der Erlaubnis. Werden also von einem Antragsteller mehrere Produktkategorien (§ 34 f Abs.1 S.1 Nr.1-2 GewO) beantragt, so muss dieser zwar für diese Versicherungsschutz nachweisen, jedoch keine höhere Mindestversicherungssumme.
Als Sachkundenachweis kommen der Abschluss als „Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK)“ sowie diverse gleichgestellte Berufsqualifikationen in Betracht.
Die gleichgestellten Berufsqualifikationen sowie eine etwaige zusätzlich erforderliche Berufserfahrung finden Sie hier:  § 4 FinVermV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de))

Anträge

Stellen Sie Ihren Erlaubnisantrag direkt über unser Online-Antragsportal.

Registrierung

Für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis besteht die Pflicht, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die Registrierung kann direkt mit der Erlaubnis beantragt werden.

Angestellte

Arbeitnehmer des Erlaubnisinhabers sind selbst nicht erlaubnispflichtig. Nach § 34 f Abs.6 GewO gibt es jedoch neben dem Erlaubnisinhaber auch eintragungspflichtige Beschäftigte, die entsprechend zu registrieren sind. Damit sind jedoch nur die Arbeitnehmer gemeint, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, das heißt diejenigen, die in direktem Kontakt mit dem Kunden stehen und bei dessen Beratung beteiligt sind.

Änderungen im Finanzanlagenvermittlerregister

Änderungen, die auch die Angaben im Vermittlerregister betreffen können uns über das Formular „Änderungsantrag § 34f GewO“ mitgeteilt werden, das Sie in der rechten Service-Spalte unter „Weitere Informationen“ finden. Hierzu zählen etwa Änderungen in der Geschäftsführung, Umzug, die Aufnahme neuer Angestellter etc.
Stand: September 2023
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