Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung
zum Geprüften Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK/zur Geprüften Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK
- § 1 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
- § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
- § 6 Belehrung, Befangenheit
- § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
- § 9 a Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 10 Ergebnisbewertung
- § 10 a Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 12 Prüfungswiederholung
- § 13 Niederschrift
- § 14 Aufbewahrungsfristen
- § 15 Rechtsbehelfsbelehrung
- § 16 Inkrafttreten
vom 24.05.2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 12.04.2022.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen.
§ 1 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater
Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34 d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.
§ 2 Zuständigkeit
Der Prüfungsbewerber kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.
§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
(1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die §§ 83, 84, 86 und 89 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden- Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 LVwVfG BW ist.
6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung gezahlt.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der IHK und des Betroffenen aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer anzugeben,
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer anzugeben,
- ob er von dem praktischen Prüfungsteil gemäß § 4 Abs. 5 VersVermV befreit ist. Dies ist durch Vorlage
- einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1, § 34 h Abs. 1 Satz 1 oder § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO oder
- eines erlangten Sachkundenachweises nach § 34 f Abs. 2 Nr. 4, § 34 h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 f Abs. 2 Nr. 4 oder § 34 i Abs. 2 Nr. 4 GewO nachzuweisen.
b. soweit er nicht von dem praktischen Prüfungsteil befreit ist, in welchem der in § 9 Abs. 6 vorgegebenen Sachgebiete er praktisch geprüft werden will.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses im Sinne von § 3 dieser Satzung, Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden anwesend sein. Diese Personen dürfen weder in die laufende Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Belehrung, Befangenheit
(1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prü- fungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 LVwVfG BW Gebrauch machen wollen.
(2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt § 20 Absatz 4 LVwVfG BW entsprechend. (3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so entscheiden die Stimmen der verbleibenden Prüfer; bei Stimmengleichheit entscheidet die IHK Karlsruhe.
Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsablaufes kann der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 4 Abs. 1 VersVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 160 Minuten. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Die praktische Prüfung soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer soll eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten gewährt werden.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer die versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die nachfolgenden fachlichen Grundlagenbereiche:
a. Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung b. Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere:
• Gesetzliche Rentenversicherung;
• Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung;
• Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung;
• Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung;
c. Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
d. Verbundene Hausratversicherung und verbundene Gebäudeversicherung
e. Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung und Rechtsschutzversicherung.
(5) Zu den im Absatz 4 genannten Versicherungssparten sollen insbesondere der zielgruppenspezifische Bedarf, die Angebotsformen, der Leistungsumfang, der Versicherungsfall, die rechtlichen Grundlagen und die marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der VersVermV beachtet werden.
(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfungsteilnehmer geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten zu können. Dabei kann der Prüfungsteilnehmer wählen
zwischen den beiden Sachgebieten:
a. Vorsorge, mit den Teilsachgebieten:
• Lebensversicherung,
• Private Rentenversicherung,
• Unfallversicherung,
• Berufsunfähigkeitsversicherung,
• Krankenversicherung,
• Pflegeversicherung oder
b. Sach- und Vermögensversicherung, mit den Teilsachgebieten:
• Haftpflichtversicherung,
• Kraftfahrtversicherung,
• Hausratversicherung,
• Gebäudeversicherung,
• Rechtsschutzversicherung.
(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine der beiden folgenden Situationen Bezug nimmt:
• Versicherungsvermittler und Kunde,
• Versicherungsberater und Kunde.
(8) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 9 a Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete, die aufgrund der
Feststellung gemäß § 6 VersVermV ergänzend zu prüfen sind.
(2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 6 VersVermV sind die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten entsprechend anzupassen.
§ 10 Ergebnisbewertung
(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in vier der fünf Bereiche gemäß § 9 Abs. 4 Buchst. a bis e jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 4 Abs. 5 VersVermV nicht zu absolvieren ist.
§ 10 a Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Teil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gemäß § 6 VersVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
§ 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Prüfungsaufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Ab-schluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen. Es ist auf die Regelung des § 9 Abs. 8 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer darüber einen schriftlichen Bescheid.
(4) Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und praktischen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der VersVermV ausgestellt. Soweit der Prüfungsteilnehmer den praktischen Prüfungsteil gem. § 4 Abs. 5 VersVermV nicht zu absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheinigung aufzunehmen.
(5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 6 VersVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach der Anlage ausgestellt.
§ 12 Prüfungswiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 13 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnis se, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 14 Aufbewahrungsfristen
(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der bestandenen Prüfung 60 Jahre aufzubewahren. Das Ergebnis über das Nichtbestehen der Prüfung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Niederschriften und weitere Prüfungsunterlagen - soweit vorhanden - sind 3 Jahre aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 15 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit ei- ner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden- Württemberg.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt „Wirtschaft in der TechnologieRegion Karlsruhe“ der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in Kraft.