Produktakzessorische Vermittler (Autohäuser, Reisebüros, etc.)
Ein produktakzessorischer Vermittler vermittelt Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen (z.B. Autohäuser, Reisebüros etc.)
- 1. Welche Regelungen gelten für Gewerbetreibende, die ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit Versicherungen vermitteln?
- 2. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?
- 3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt?
- 4. Wann ist der Gewerbetreibende ein sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler?
- 5. Was ist zu beachten, wenn der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers tätig wird?
- 6. Welchen Anforderungen muss die Berufshaftpflichtversicherung genügen?
- 7. Muss ein produktakzessorischer Vermittler eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen?
- 8. Wer ist Antragsteller?
- 9. Wo kann man die Erlaubnisbefreiung und Registrierung beantragen?
- 10. Was steht in dem Register?
- 11. Kann sich ein produktakzessorischer Vermittler in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen?
- 12. Was kostet die Erlaubnisbefreiung?
- 13. Welche Unterlagen sind für den Antrag auf Erlaubnisbefreiung einzureichen?
- 14. Wie lange gilt die Erlaubnisbefreiung?
- 15. Welche Pflichten bestehen nach Erteilung der Erlaubnisbefreiung?
- 16. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Pflichten?
- 17. Kann die Erlaubnisbefreiung in einen regulären Erlaubnisschein umgewandelt werden?
- 18. Weitere Informationen
Einzelheiten und Regelungen haben wir für Sie zusammengestellt.
1. Welche Regelungen gelten für Gewerbetreibende, die ergänzend zu ihrer Haupttätigkeit Versicherungen vermitteln?
Seit Mai 2007 ist das Gewerbe des Versicherungsvermittlers erlaubnis- und registrierungspflichtig. Bestimmte Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Diese Personen lassen sich in der Gruppe der sogenannten produktakzessorischen Versicherungsvermittler zusammenfassen.
2. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?
Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.
3. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt?
Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann die zuständige IHK von der Erlaubnispflicht befreien:
- Der Versicherungsvermittler stellt einen schriftlichen Antrag auf Befreiung. Die IHK stellt für diesen Vorgang entsprechende Standardformulare zur Verfügung.
- Die Vermittlung von Versicherungen dient als Ergänzung der im Rahmen der jeweiligen Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (= Akzessorietät).
- Die Versicherungsvermittlung erfolgt unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
- Nachweis einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung (siehe dazu Punkt 6).
- Schriftliche Erklärung des/der Auftraggeber(s), dass der Gewerbetreibende zuverlässig ist, nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt und über eine angemessene Qualifikation im Bereich Versicherungsvermittlung verfügt (siehe dazu Punkt 7).
4. Wann ist der Gewerbetreibende ein sogenannter produktakzessorischer Versicherungsvermittler?
Das Merkmal der Produktakzessorietät ist nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen. Produktakzessorietät ist gegeben bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von:
- Haftpflichtversicherungen
- Teil-/Vollkaskoversicherungen
- Garantie-/Reparaturversicherungen
- Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherungen
- Insassenunfallversicherungen
Produktakzessorisch ist auch die Vermittlung von:
- Lebensversicherungen als Sicherheit bei Abschluss von Darlehensverträgen
Zu den produktakzessorischen Versicherungsvermittlern zählen in der Regel auch die Bestattungsunternehmen hinsichtlich der Vermittlung von Sterbegeldversicherungen.
Keine Produktakzessorietät hingegen liegt vor:
- bei der Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens
- wenn die Versicherung als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird. In diesem Fall hat die Versicherung nur reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung (Kfz-Verkauf, Darlehensvermittlung usw.) unmittelbar verbundenes Risiko.
5. Was ist zu beachten, wenn der produktakzessorische Vermittler im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers tätig wird?
Wird die Tätigkeit im Auftrag eines anderen Versicherungsvermittlers durchgeführt, kann eine Erlaubnisbefreiung des produktakzessorischen Versicherungsvermittlers nur dann erfolgen, wenn der auftraggebende Versicherungsvermittler (sog. „Obervermittler“) eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung innehat. Nicht möglich ist eine Erlaubnisbefreiung, wenn der Obervermittler z. B. als gebundener Versicherungsvertreter oder selbst als produktakzessorischer Versicherungsvermittler registriert ist.
Da die Erlaubnisbefreiung erst erteilt werden kann, wenn der „Obervermittler“ seine Erlaubnis bereits hat, empfehlen wir eine Abstimmung mit dem auftraggebenden Versicherungsvermittler vor Antragstellung.
6. Welchen Anforderungen muss die Berufshaftpflichtversicherung genügen?
Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten (= Vermögensschäden aus Vermittlungs- und Beratungstätigkeit) müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1,33 Mio. Euro pro Versicherungsfall und mindestens 1,7 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres versichert werden. Ansprüche von Versicherungsunternehmen müssen zusätzlich nur dann abgedeckt werden, soweit es sich um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt.
Die Haftpflichtversicherung muss darüber hinaus unabhängig von einer Auslandstätigkeit des Vermittlers für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Der Nachweis gegenüber der IHK erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens. Lesen Sie dazu auch unser gesondertes Merkblatt.
7. Muss ein produktakzessorischer Vermittler eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen?
Nein. Im Gegensatz zu ungebundenen Versicherungsvertretern und -maklern muss der produktakzessorische Vermittler keine besondere Sachkunde nachweisen und deshalb auch nicht an einer IHK-Sachkundeprüfung teilnehmen. Der produktakzessorische Vermittler bietet in der Regel wenige Versicherungen an und kann gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seiner Produkte einschätzen. Damit kann er auch nach Ansicht des Gesetzgebers die entsprechende Versicherung beurteilen. Für die angemessenen versicherungsspezifischen Kenntnisse des produktakzessorischen Vermittlers hat der auftraggebende Versicherungsvermittler oder das auftraggebende Versicherungsunternehmen zu sorgen. Ein Wissensstand, wie er für die Sachkundeprüfung vorgeschrieben wird, ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend sind Kenntnisse, die der Komplexität der jeweiligen Versicherung gerecht werden. Eine präventive Überprüfung durch die zuständige IHK erfolgt nicht.
8. Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG), sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (z. B. der/die Geschäftsführer bei der GmbH), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
9. Wo kann man die Erlaubnisbefreiung und Registrierung beantragen?
Zuständig ist in beiden Fällen die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gewerbetreibenden, der in Ergänzung seiner Haupttätigkeit Versicherungen vermittelt. Maßgeblich ist also nicht die Niederlassung des auftraggebenden Versicherungsvermittlers oder Versicherungsunternehmens.
10. Was steht in dem Register?
In dem Register werden nach derzeitigem Stand folgende Angaben des produktakzessorischen Vermittlers gespeichert:
- Familien- und Vorname, sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
- Geburtsdatum
- Angabe, dass der Eintragungspflichtige mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter tätig wird
- Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde
- Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung
- Geschäftsanschrift
- Registrierungsnummer
- Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert
Lesen Sie dazu auch unser gesondertes Merkblatt.
11. Kann sich ein produktakzessorischer Vermittler in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen?
Nein. Es gibt keine Doppelregistrierung. Ein Versicherungsvermittler, der von den Voraussetzungen her sowohl produktakzessorischer als auch gebundener Vermittler ist, kann sich nicht gleichzeitig als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung“ und als „gebundener Versicherungsvertreter“ registrieren lassen.
Ein produktakzessorischer Versicherungsvermittler kann jedoch, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, alternativ zur Registrierung als produktakzessorischer Vermittler als gebundener Versicherungsvertreter oder auch als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis ins Register eingetragen werden.
Die Entscheidung hierüber trifft der Versicherungsvermittler. Es müssen dazu jedoch die jeweils erforderlichen Nachweise vorgelegt und das entsprechende Verfahren durchlaufen werden (vgl. gesonderte Merkblätter zum Erlaubnisverfahren bzw. zur Registrierung als gebundener Versicherungsvermittler).
Info: Die sogenannten „gebundenen Versicherungsvertreter“ arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Gebundene Vermittler bedürfen keiner Erlaubnis. Notwendig hingegen ist die Registrierung. Diese erfolgt über das/die Versicherungsunternehmen.
12. Was kostet die Erlaubnisbefreiung?
Die Kosten der IHK für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnisbefreiung richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der zuständigen IHK.
Hinzu kommen ggf. Gebühren für die Registrierung im Vermittlerregister, die ebenfalls von der IHK erhoben werden.
Hinzu kommen ggf. Gebühren für die Registrierung im Vermittlerregister, die ebenfalls von der IHK erhoben werden.
13. Welche Unterlagen sind für den Antrag auf Erlaubnisbefreiung einzureichen?
Für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnisbefreiung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular der IHK
- Personalausweiskopie (bei natürlichen Personen) bzw. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 34d GewO (siehe Punkt 6)
- Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers über Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und angemessene Qualifikation (siehe Punkt 7)
- ggf. weitere Nachweise, die die IHK im Einzelfall anfordert
14. Wie lange gilt die Erlaubnisbefreiung?
Die Erlaubnisbefreiung gilt unbefristet, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Eintragung im Versicherungsvermittlerregister besteht.
Die Befreiung erlischt insbesondere, wenn:
- die Tätigkeit als produktakzessorischer Versicherungsvermittler dauerhaft aufgegeben wird
- die Voraussetzungen für die Befreiung entfallen
- die Registrierung im Vermittlerregister gelöscht wird
15. Welche Pflichten bestehen nach Erteilung der Erlaubnisbefreiung?
Auch nach der Erlaubnisbefreiung muss der produktakzessorische Versicherungsvermittler bestimmte Pflichten einhalten:
- fortlaufender Bestand einer geeigneten Berufshaftpflichtversicherung
- Einhaltung der gesetzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber Kunden
- unverzügliche Mitteilung an die IHK bei Änderungen der persönlichen oder betrieblichen Daten, die im Vermittlerregister eingetragen sind
- Sicherstellung, dass alle Mitarbeiter, die in die Vermittlung eingebunden sind, über die notwendigen Kenntnisse verfügen
16. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Pflichten?
Bei Pflichtverstößen kann die IHK die Erlaubnisbefreiung widerrufen oder zurücknehmen. Darüber hinaus können Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften Bußgelder nach sich ziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann außerdem die Löschung aus dem Vermittlerregister erfolgen, was die weitere Vermittlungstätigkeit unmöglich macht.
17. Kann die Erlaubnisbefreiung in einen regulären Erlaubnisschein umgewandelt werden?
Ja. Ein produktakzessorischer Versicherungsvermittler kann jederzeit beantragen, anstelle der Erlaubnisbefreiung eine reguläre Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu erhalten. Dazu müssen jedoch alle Voraussetzungen für die reguläre Erlaubniserteilung erfüllt werden, einschließlich des Sachkundenachweises.
18. Weitere Informationen
Ausführliche Informationen sowie die Antragsformulare zur Erlaubnisbefreiung und Registrierung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer. Darüber hinaus stehen auf den Internetseiten der IHK und des Versicherungsvermittlerregisters weitere Merkblätter und Hinweise zum Download bereit.