Werkverkehr

Der Werkverkehr kann nach dem GüKG kurz mit “Transport für eigene Zwecke” beschrieben werden. Die Unterscheidung gewerblicher Verkehr und Werkverkehr ist wichtig, da der Werkverkehr nicht Erlaubnis- und Versicherungspflicht unterliegt.  Allerdings muss der Werkverkehrstreibende jedoch seinen Werkverkehr beim BAG in der sogenannten Werkverkehrsdatei anmelden.
Werkverkehr liegt vor,  wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind (§1 Abs. 2 GüKG) :
  1. Die Güter müssen dem Unternehmen, das Werkverkehr betreibt, gehören, bzw. von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder Instand gesetzt worden sein.
  2. Weiterhin muss die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Außerdem müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal geführt werden (hierzu sind auch Zeitarbeitnehmer zu rechnen). 
  4. Schließlich darf die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, d.h. die Durchführung von Transporten darf nicht der Hauptzweck des Unternehmens sein.
Es gibt dabei einige Situationen, die zu beachten sind: 
  • Wenn Sie für einen Auftraggeber zwischen zwei Werken dessen Güter transportieren und dafür ein Entgelt bekommen (entgeltliche Beförderung), ist dies kein Werkverkehr, sondern ein gewerblicher Güterverkehr.
  • Es ist nicht notwendig, dass die eingesetzten Fahrzeuge auf den Unternehmer zugelassen sind. So dürfen auch Miet- oder Leasing-Fahrzeuge im Rahmen des Werksverkehrs verwendet werden. 
Ausnahmen:
  • die gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für Ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke.
  • die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentliche Aufgaben,
  • die Beförderung von Beschädigten oder Reparatur bedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  • die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten,
  • die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten/- Ausrüstungen in dringenden Notfällen,
  • Die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftlichen Unternehmen,
  • die in landwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern und Erzeugnissen.
Seitdem das GüKG nur noch gewerblichen Verkehr und Werkverkehr unterscheidet, sind alle frühere Begriffen wie Nah- und Fernverkehr etc. aufgehoben und finden keine gesetzliche Anwendung mehr.  
Stand 11.12.2023