Werkverkehr
In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein erlaubnisfreier Werkverkehr vorliegt.
Werkverkehr nach dem Güterkraftgesetz (GüKG) ist die “Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmens”, wenn Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3.5 Tonnen eingesetzt werden. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Abs.2 GüKG erfüllt sein:
Voraussetzungen
- Die Güter müssen dem Unternehmen, das Werkverkehr betreibt gehören, oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder Instand gesetzt worden sein.
- Weiterhin muss die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
- Außerdem müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal geführt werden (hierzu sind auch Zeitarbeitnehmer zu rechnen).
- Schließlich darf die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, d.h. die Durchführung von Transporten für eigene Zwecke darf nicht der Hauptzweck des Unternehmens sein.
- Es ist nicht notwendig, dass die eingesetzten Fahrzeuge auf den Unternehmer zugelassen sind. So dürfen auch Miet- oder Leasing-Fahrzeuge im Rahmen des Werksverkehrs verwendet werden.
Der Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig. Ebenso entfällt die Pflicht zur Güterschadenshaftpflichtversicherung. Allerdings muss der Werkverkehrstreibende seinen Werkverkehr beim Bundesamt für Güterkraftverkehr (BALM) in der sogenannten Werkverkehrsdatei anmelden nach § 15a Abs. 2 GüKG.
Anmeldung
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen. Somit müssen Änderungen der genannten Daten genauso gemeldet werden wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15a Abs. 5 und 6 GüKG festgelegt. Über dieses Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB) können Sie die Anmeldung (wie auch die Um- und Abmeldung) beim BALM vornehmen.
Für die Anmeldung ist die jeweilige Außenstelle des Bundesamts für Logistik und Mobilität zuständig. Ein Verzeichnis der Außenstellen finden Sie hier. Die Außenstellen des BALM - Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Achtung:
Nicht unter den erlaubnisfreien Werkverkehr fällt der gewerbliche Güterkraftverkehr. Für diesen ist eine Erlaubnis und eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Ein solcher ist auch dann gegeben, wenn für einen Auftraggeber zwischen zwei Werken dessen Güter transportiert werden und dafür ein Entgelt entrichtet wird (entgeltliche Beförderung).
Nicht unter den erlaubnisfreien Werkverkehr fällt der gewerbliche Güterkraftverkehr. Für diesen ist eine Erlaubnis und eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Ein solcher ist auch dann gegeben, wenn für einen Auftraggeber zwischen zwei Werken dessen Güter transportiert werden und dafür ein Entgelt entrichtet wird (entgeltliche Beförderung).
Ausnahmen
Das Güterkraftverkehrsgesetz findet zudem nach § 2 GüKG keine Anwendung auf die folgenden Ausnahmen:
- die gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für Ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke.
- die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentliche Aufgaben,
- die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
- die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten,
- die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen, sowie zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmte Güter,
- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftlichen Unternehmen,
- die in landwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern und Erzeugnissen.
- die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke
- die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister.