Existenzgründung im Omnibusverkehr

Genehmigungspflicht

Wer als Unternehmer
  • Omnibusverkehr betreiben oder
  • Linienverkehr durchführen will,
benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Gleiches gilt für grenzüberschreitende Verkehre.

Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes – Ausnahmen

Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u. a. nicht:
  • Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes,
  • unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
  • Beförderungen von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.
  • Beförderungen von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Beförderungenmit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
  • Beförderungen mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
  • Beförderung von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
  • Beförderung von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
  • Beförderung von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
  • Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
  • Beförderung mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist,
  • die Mitnahme von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
  • die Mitnahme von Personen in Kfz, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.   
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet:
§ 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
§ 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluss anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
§ 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer  Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muss u. a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
§ 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
§ 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
§ 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegengenommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u. a. Wegstreckenzähler). Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden, "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet.

Verkehrsbehörden

Im Bezirk der IHK Karlsruhe sind folgende Verkehrsbehörden für die Erteilung einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr zuständig:

Stadt Karlsruhe - Führerscheinstelle – Personenbeförderung
Steinhäuserstr. 22, 76135 Karlsruhe
0721 133-3941
Stadt Baden-Baden - Amt für öffentliche Ordnung
Gutenbergstr. 13, 76532 Baden-Baden
07221 93-1826
Landkreis Karlsruhe - Landratsamt Abt. Straßenverkehrs- und Ordnungsamt
Am alten Güterbahnhof 9, 76646 Bruchsal
0721 936 79660 oder 0721 936 78630
Landkreis Rastatt - Landratsamt Amt für Strukturförderung
Herrenstr. 15, 76437 Rastatt
07222 381-4305

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sind mehrere Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Gemeinde, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft) sowie eine Eigenkapitalbescheinigung vorzulegen, die von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steueranwalt oder Kreditinstitut ausgestellt ist. Das nachzuweisende Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind verschiedene Dokumente vorzulegen (unter anderem polizeiliches Führungszeugnis, Auszüge aus dem Gewerbe- und Fahreignungsregister).Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

Fachliche Eignung

Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch eine Prüfung bei der IHK zu erbringen. In Baden-Württemberg wird die Prüfung zentral bei der IHK Region Stuttgart (siehe "Weitere Informationen") durchgeführt.
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann auch erbracht werden durch:
  • eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen (genehmigungspflichtigen) Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen den Verkehr mit Taxen und Mietwagen. Die Tätigkeit muss zehn Jahre zwischen dem 4. Dezember 1999 und dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein und muss die zur Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Die Beurteilung, ob eine leitende Tätigkeit anerkannt wird, erfolgt durch die für den Unternehmenssitz zuständige IHK. Der Bewerber hat deshalb der IHK aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber.
  • Eine bestandene Abschlussprüfung als:
  1. Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  2. Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin
  3. Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  4. Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  5. Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
Die jeweilige Ausbildung/das Studium muss bis zum 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder vor diesem Datum begonnen worden sein.
Stand: Dezmeber 2020