Was bedeuten Konformität und Konformitätserklärung gemäß PPWR?
Künftig dürfen Verpackungen nur dann auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, wenn sie die jeweils geltenden Anforderungen der PPWR erfüllen. Um die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuweisen, müssen Unternehmen ein Bewertungsverfahren durchführen. Dieses dient dazu, systematisch zu prüfen und zu dokumentieren, dass eine Verpackung sämtliche relevanten gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Je nach Anforderung kann das Verfahren auf internen Prüfungen, Berechnungen, Testergebnissen oder der Einbindung unabhängiger Stellen basieren. Darüber ist eine technische Dokumentation gemäß Anhang VII der PPWR zu erstellen. Anhand dieser muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen aus den Art. 5 bis 12 zu bewerten. Sie muss außerdem eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.
Die Konformitätsbewertung muss sich nur auf die Nachhaltigkeitsanforderungen aus Art. 5 bis 12 beziehen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits gelten, ab August 2026 also zunächst nur auf die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 PPWR.
Hat der Erzeuger die Konformität seiner Verpackung nachgewiesen, erstellt er eine Konformitätserklärung. Mit diesem Dokument bestätigt er in eigener Verantwortung, dass die betreffende Verpackung den geltenden Anforderungen der PPWR entspricht. Es muss keine externe notifizierende Stelle hinzugezogen werden. Die Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation sind bei Einwegverpackungen 5 Jahre und bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre lang aufzubewahren.
Sofern auf eine Verpackung nicht nur die PPWR anwendbar ist, sondern weitere Rechtsakte, z. B. die Kunststoffverordnung EU 10/2011, eine Konformitätserklärung erforderlich machen, ist nach Art. 39 PPWR eine einzige Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften auszustellen. Diese kann aus einer Akte der einzelnen Erklärungen bestehen.
Anders als von den entsprechenden produktrechtlichen Vorschriften bekannt, sind Verpackungen nicht mit dem CE-Kennzeichnen zu versehen. Damit sollen mögliche Verwechslungen mit einer produktrechtlichen CE-Kennzeichnung des in der Verpackung befindlichen Produkts verhindert werden.
Konformitätsbewertung und -erklärung beziehen sich bei Verkaufs- und Umverpackungen i. d. R. auf die gesamte Verpackungseinheit, also inklusive aller integrierten und separaten Komponenten, anders bei Transportverpackungen, bei denen sehr unterschiedliche Komponenten zusammengeführt werden. Hier sind bspw. für Paletten, Umreifungsbänder und Stretchfolien separate Bewertungen durchzuführen und jeweils eigene Konformitätserklärungen zu erstellen.
