Vorübergehende Einfuhr
Waren, die im Inland nur vorübergehend bleiben sollen, lassen sich ohne ein internationales Zollpassierscheinheft (Carnet A.T.A) einführen. Für die vorübergehende Einfuhr gewähren die meisten Ländern Abgabenfreiheit. Meist gibt es folgende Voraussetzungen:
- Sie hinterlegen eine Sicherheit für die Einfuhrabgaben, die Sie normalerweise entrichten müssen.
- Die Ware darf nur zu dem Zweck eingesetzt werden, der in der Anmeldung angegeben ist.
- Sichern Sie die Nämlichkeit – also die Identität von Waren – zum Beispiel mit Marken und Nummern.
In den meisten Fällen entscheidet die nationale Zollbehörde über die Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr. Sie entscheidet auch über den Zeitraum der Verwendung (Frist). Wird die Frist eingehalten, wird der hinterlegte Betrag zurückgezahlt. Statt der Wiederausfuhr können Sie die eingeführten Waren auch zum freien Verkehr abfertigen. Dies setzt allerdings die endgültige Zahlung der Einfuhrabgaben voraus.
Welche Waren Sie außerhalb des Carnet A.T.A-Verfahrens unter welchen Voraussetzungen einführen können, sollten Sie möglichst früh mit den Zollbehörden klären.
