FAQ: Personalwesen

Das Corona-Virus kann ganze Unternehmen lahmlegen. Zugleich können sich Betriebe aber auch auf den Notfall vorbereiten und wappnen. Das Handbuch Betriebliche Pandemieplanung des Bundesamts für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung hat Checklisten zusammengestellt, die Ihnen im Fall der Fälle Orientierung geben können. Die wichtigsten Checklisten auf einen Blick:
Betriebliche und personelle Planung
  • Stäbe bilden
  • Kernfunktionen des Betriebs festlegen, Schlüsselpersonal bestimmen
  • Absprache mit Geschäftskunden und Lieferanten treffen
  • Unternehmensbereiche, deren Funktion vorübergehend eingestellt werden kann, festlegen
  • Personalversorgung und -betreuung planen
  • Versorgung und Schutz des Unternehmens sichern
  • Kontakt zu Einrichtungen außerhalb des Betriebsaufbauen
  • Vorsorge für Mitarbeiter im Ausland treffen
Beschaffung von Medizin- und Hygiene-Materialien
  • Bedarf an Hilfsmitteln ermitteln
  • Atemschutzmasken beschaffen
  • Handschuhe beschaffen
  • Weitere persönliche Schutzausrüstung beschaffen
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel beschaffen
  • Weitere Hilfsmittel beschaffen
  • Arzneimittel beschaffen
  • Informationspolitik
  • Innerbetriebliches Kommunikationsnetz entwickeln
  • Informationen an Mitarbeiter weiter geben
  • Mitarbeiter in hygienischem Verhalten unterweisen und dazu anhalten
Vorbereitende medizinische Planung
  • Aufgaben, Umfang und Qualifikation des medizinischen Personals planen
  • Medizinisches Personal gewinnen und verpflichten
  • Kompetenzen zuweisen
  • Medizinisches Personal schulen und fortbilden
  • Besondere Arbeitsabläufe in der Panedemieplanung festlegen
  • Besondere Schutzmaßnahmen für das medizinische Personal festlegen
  • Empfehlungen für die Phasen während der Pandemie
Aufrechterhaltung Minimalbetrieb
  • Betrieblichen Pandemieplan aktivieren
  • Produktion anpassen
  • Kommunikation anpassen
  • Soziale Kommunikation verringern
  • Informationstechnologie sichern
  • Werkschutz aktivieren
Organisatorische Maßnahmen für das Personal
  • Personalbedarf an Pandemiesituation anpassen
  • Versorgung und Betreuung des aktiven Personals sicherstellen
  • Verhaltensregeln im täglichen Umgang einhalten
  • Mitarbeiter kontinuierlich informieren
Medizinische Maßnahmen
  • Betrieblichen Gesundheitsdienst (BGD) aktivieren
  • Betriebszugang steuern
  • Mit Erkrankung von Beschäftigten am Arbeitsplatz umgehen
  • Hilfsmittel ausgeben
  • Medikamente ausgeben
  • Beschäftigten medizinische Informationen anbieten
  • Andere medizinische Notfälle in der Pandemiephase berücksichtigen
Maßnahmen für Angehörige und Auslandsmitarbeiter
  • Kontakt mit Angehörigen und Familie suchen
  • Angehörige im Krankheitsfall von Mitarbeitern unterstützen
  • Mitarbeiter im Krankheitsfall von Angehörigen unterstützen
  • Mitarbeiter und Angehörige im Ausland unterstützen
Rückkehr zur Normalität
  • Rückkehr zur Normalität mitteilen
  • Kooperation mit vorübergehenden Partnern lösen
  • Betriebsfunktionen in Normalzustand bringen
  • Mitarbeiter über betriebliche Bewältigung der Pandemie informieren
  • Pandemiefolgen für den Betrieb auswerten
  • Mängel des Pandemieplans analysieren und beseitigen

Was ist, wenn Beschäftigte infiziert sind?

Infizierte Personen werden voraussichtlich in Quarantäne geschickt. Wie sieht die häusliche Quarantäne aus? Der Mitarbeiter bekommt einen Bescheid von der Behörde, die ihn in Quarantäne schickt. Das Verlassen des Hauses oder der Besuch wird voraussichtlich nicht erlaubt sein. Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass täglich Temperatur gemessen wird usw. Weitere Untersuchungen wie das Abnehmen von Abstrichen sind ebenfalls möglich. Unter Umständen muss der Infizierte eine Art Tagebuch über sein Befinden führen und dem Gesundheitsamt zur Verfügung stellen. Halten Sie möglichst wenig Kontakt zu anderen Personen. Infizierte sollten entweder zeitlich versetzt oder in anderen Räumen als andere Personen essen. Es gilt die allgemeine Husten-Etikette: Abstand beim Husten und Niesen halten, wegdrehen und entweder in die Armbeuge oder in ein Taschentuch niesen. Regelmäßig und gründlich die Hände mit Seife waschen. Augen, Nase und Mund möglichst nicht berühren.

Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?‎

Auch ohne Quarantäne-Maßnahmen vor Ort führt das neuartige Corona-Virus bereits heute in zahlreichen Unternehmen zu Störungen im Betriebsablauf: So stehen viele Firmen vor dem Problem, dass Lieferungen aus China ausbleiben, so dass Material fehlt. Oder bereits produzierte Ware kann nicht versandt werden, da der Transport etwa nach China derzeit nicht möglich ist. In diesen Fällen muss häufig die Produktion gestoppt werden, weil keine weiteren Lagerkapazitäten für fertige Produkte vorhanden sind.
  • Das sogenannte „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber.
  • Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung etwa aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette nicht einsetzen kann.
  • Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wäre, er also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.
Im Rahmen von behördlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes ist theoretisch auch die Anordnung von Betriebsschließungen denkbar. Eine solche Maßnahme würde ebenfalls dazu führen, dass Arbeitnehmer faktisch nicht mehr beschäftigt werden könnten – es sei denn, es bestehen rechtlich und technisch bereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung an einem anderen Ort (etwa im Home-Office). Der Arbeitsausfall durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes ist ebenfalls ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen ist. Auch wenn der Arbeitgeber also keinerlei Einfluss auf das Geschehen hat, es sich für ihn also als „höhere Gewalt“ darstellt, muss er seine Arbeitnehmer auch während dieses Arbeitsausfalls bezahlen.

Ist Kurzarbeit‎ wegen Corona möglich?

Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Corona-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen könnten ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Zu beachten ist aber, dass Kurzarbeit (also die Verkürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Entgeltkürzung) nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Hierzu muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein. Die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit muss also im einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt grundsätzlich auf Antrag auch die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit in Betracht.

Welche Entschädigungsregelungen gelten bei Quarantänemaßnahmen?

Zuständige Stellen für Entschädigungsanträge nach § 56 IfSG (Verdienstausfall bei Quarantänemaßnahmen etc.)
„Beschäftigte, die wegen einer Quarantänemaßnahme nicht mehr zu Ihrem Arbeitsplatz kommen, erhalten gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Geld. Für sechs Wochen nach Beginn des Verdienstausfalls steht ihnen nach § 56 Abs. 2 und 3 IfSG das Entgelt in Höhe des Verdienstausfalls zu. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der für die Anordnung der Quarantäne zuständigen Behörde ersetzt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs.1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs direkt von der zuständigen Behörde gewährt.
Unternehmer bzw. Selbstständige stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt (Gesundheitsamt, Ordnungsamt). Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden (Quelle: NLGA). 
Das für Sie zuständige Gesundheitsamt können Sie unter Eingabe Ihres Ortes oder Ihrer PLZ auf den Internetseiten des Robert Koch Instituts ermitteln.
Von dieser Entschädigungsregelung ist jeder erfasst, der tatsächlich erkrankt, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit ist, ohne Symptome zu zeigen, oder jemand, bei dem ohne erkennbare Symptome dennoch der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger aufgenommen wurden (gem. §2 Nr. 4, 5, 6, 7 IfSG).“
Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des NLGA.

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer sich in einem „Risiko-Gebiet“ aufgehalten hat?‎

Für Rückkehrer aus der am stärksten betroffenen chinesischen Stadt Wuhan wurden bereits durch die zuständigen Behörden Untersuchungen und Quarantäne-Maßnahmen eingeleitet. Viele Unternehmen fragen sich aber, was gilt, wenn Arbeitnehmer aus anderen Teilen Chinas oder auch aus Gegenden in Europa zurückkehren, in denen das neuartige Corona-Virus bereits aufgetreten ist. Solange keine behördlichen Quarantäne-Maßnahmen verhängt wurden, ist auch ein solcher „Rückkehrer“ normal zu beschäftigen. Wenn keine konkreten Krankheitszeichen bestehen, ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, ein ärztliches Gesundheitszeugnis zu erbringen. Aber: Der Arbeitgeber hat auch Fürsorgepflichten gegenüber seinen anderen Arbeitnehmern zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt könnte der Arbeitgeber zum Schutz seiner weiteren Arbeitnehmer vor Ansteckung überlegen, einen Rückkehrer aus einem „Risiko-Gebiet“ aufzufordern, zu Hause zu bleiben. In diesem Fall wäre der Arbeitgeber aber verpflichtet, die Vergütung trotzdem ordnungsgemäß weiter zu zahlen.

Was gilt, wenn einzelne Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden?‎

§§ 29 und 30 Infektionsschutzgesetz ermöglichen als Maßnahme zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten auch, Personen unter Beobachtung oder gar Quarantäne zu stellen. Ist die betroffene Person Arbeitnehmer und tatsächlich erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln. Für nicht Erkrankte, die aber von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles (Nettoentgelt) vor. Für Arbeitnehmer wird diese Entschädigungsleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber erbracht. Allerdings werden diese Zahlungen auf Antrag von der Behörde erstattet.

Coronavirus – was bedeutet er für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Was ‎kann der Arbeitgeber präventiv tun?‎

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen. Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation, die vermieden werden soll, nicht aus der Besonderheit des Arbeitsplatzes, sondern daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt. Dabei hat der Arbeitgeber keine absolute Schutzpflicht. Er ist lediglich verpflichtet, zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen. Er hat also die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering bleibt. Welche Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, hängt vom Grad der Gefährdung ab. Solange keine konkrete Gefährdung bekannt ist, reichen auch allgemeine Informationen zur Erkrankung, während bei einer konkreteren Gefahr (z.B. infizierte Mitarbeiter) konkrete Schutzmaßnahmen nötig werden. Der Arbeitnehmer kann also nicht verlangen, dass zur Erreichung des Schutzes die an sich erlaubte unternehmerische Tätigkeit verändert werden muss. Umgekehrt stellen aber auch die Kosten für eine Maßnahme noch kein Unzumutbarkeitskriterium dar. Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten nicht erfüllt, kann dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies muss aber stets verhältnismäßig sein. Wenn es lediglich an einer allgemeinen Information fehlt, wäre eine Leistungsverweigerung überzogen. Besteht aber das konkrete Risiko einer Infektion (z.B. Zusammenarbeit mit einem infizierten Kollegen), besteht das Leistungsverweigerungsrecht. Im Falle des Corona-Virus’ bedeutet die Erfüllung der Fürsorgepflicht zum Beispiel:
  • Der Arbeitgeber muss über Risiken und Möglichkeiten aufklären.
  • Das heißt, er muss beispielsweise Informationen bereitstellen, Regeln aufstellen sowie auf Schutzmöglichkeiten hinweisen.
  • Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, eine gute Händehygiene, sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus.
  • Auch die Bereitstellung von Atemschutzmasken, Handschuhen und sonstiger Schutzausrüstung oder gar die Ausgabe von antiviralen Medikamenten kann je nach Betrieb eine zumutbare Maßnahme sein.
  • Zum direkten Mitarbeiterschutz können auch zählen: Planung von Heimarbeitsplätzen, Planung von „sicheren" Zonen im Unternehmen, Trennung von Infizierten und nichtinfizierten Mitarbeitern, Maßnahmen zur Erkennung von Erkrankten, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die direkt mit möglicherweise Erkrankten zu tun haben, Evaluierung von Medikamentengruppen, deren Bevorratung Sinn machen könnte.
  • Tritt ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Symptomen an, tut der Arbeitgeber gut darin, ihn nach Hause bzw. besser noch zum Arzt zu schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Corona-Virus handelt

Wann dürfen Dienstreisen ins Ausland verlangt werden?

Ob ein Arbeitnehmer generell zur Arbeitsleistung im Ausland verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wenn Dienstreisen und die Arbeitsleistung im Ausland zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehören sollen, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Natürlich besteht auch ohne arbeitsvertragliche Regelung die Möglichkeit, im Einzelfall einen konkreten Auslandseinsatz zu vereinbaren, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.
Auch wenn der Arbeitsvertrag Auslands-Dienstreisen vorsieht, können Mitarbeiter nicht uneingeschränkt ins Ausland geschickt werden. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss. In diesem Rahmen ist natürlich die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht zu beachten, die den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Dies gilt auch in der aktuellen Situation bei Dienstreisen nach China.
Vor diesem Hintergrund entspricht die Anordnung von Dienstreisen ins Ausland dann nicht mehr billigem Ermessen, wenn eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers zu bejahen ist. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn für die entsprechende Region eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Für China gibt es aktuell eine Teilreisewarnung für die Provinz Hubei, in der auch Wuhan liegt, aufgrund des dortigen Corona-Viren-Ausbruchs. Beachten Sie das Merkblatt des Auswärtigen Amtes mit Informationen für Beschäftigte und Reisende zum neuartigen Coronavirus.
Die Anordnung von Dienstreisen in diese Region in China entspricht daher im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, die Dienstreise zu verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten müsste.

Was können Unternehmen im Zusammenhang mit Corona-Virus und Dienstreisen tun?

Ob die Anordnung einer Dienstreise billigem Ermessen entspricht, ist aber allgemein bei Zielen in Krisenregionen beispielsweise in China nicht immer einfach zu beantworten. So dürften Arbeitnehmer aktuell bei Reisen nach China auch dann Bedenken haben, wenn das Ziel nicht direkt von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes umfasst ist. Inzwischen hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang für ganz China einen Sicherheitshinweis veröffentlicht: "Von nicht notwendigen Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao wird bis auf weiteres abgeraten." Da gleichzeitig aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen auch innerhalb Chinas zu rechnen ist, dürfte in vielen Fällen die Abwägung ergeben, dass in der aktuellen Situation die Anordnung einer Dienstreise nach China nicht mehr billigem Ermessen entspricht.
Auch im Hinblick auf Mitarbeiter, die bereits für Ihre deutschen Arbeitgeber in China im Einsatz sind, können sich Handlungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Aus der Fürsorgepflicht folgt, dass der Arbeitgeber die Lage beobachten und gegebenenfalls zum Schutz seiner Mitarbeiter aktiv werden muss. Die erforderlichen Maßnahmen können von Weisungen zum Verhalten (zum Beispiel Anordnung von Home-Office zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr) bis hin zur Rückholung des Mitarbeiters wegen des Risikos des Coronavirus reichen. Arbeitgeber von Mitarbeitern, die aktuell in China tätig sind, sollten sich daher über die Lage informieren, insbesondere die offizielle Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Auge behalten und - soweit erforderlich - Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter ergreifen.