IHK-Bildungshaus der IHK Region Stuttgart

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über die Erbringung von Dozententätigkeiten

des IHK-Bildungshauses der IHK Region Stuttgart, Goethestr. 31, 73630 Remshalden (nachfolgend BHG genannt)
Ergänzend zu dem zwischen den Parteien zu vereinbarenden bzw. vereinbarten Einzelauftrag gelten für die Geschäftsbeziehung die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die Erbringung von Dozententätigkeiten.

1. Allgemeines - Grundlagen der Geschäftsbeziehung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die vertragliche Grundlage für sämtliche Rechtsgeschäfte, die das BHG mit dem Auftragnehmer1 abschließt. Die zu erbringende Leistung kann verschiedene Bereiche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, wie der Höheren Berufsbildung, Zertifikatskursen, Prüfungsvorbereitungskursen, Seminaren, Firmen- bzw. Inhouse-Schulungen und sonstigen (multimedialen) Trainingsmaßnahmen im weiteren Sinne umfassen.
1.2 Die Einzelaufträge sind Dienst- bzw. Werkverträge, die der Auftragnehmer als selbstständiger Unternehmer erbringt.
1.3 Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeits- bzw. Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem Auftragnehmer steht die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Leistungen zu; er verfügt frei über seine Arbeitskraft. Eine wirtschaftliche, finanzielle und persönliche Eingliederung in die Organisation des BHG erfolgt nicht. Der Auftragnehmer stellt dem BHG fachlich und didaktisch qualifizierte personelle Ressourcen zur Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten zur Verfügung. Ein Anspruch auf Folgeverträge oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erwachsen dem Auftragnehmer aus dieser Vereinbarung nicht.
1.4 Der Auftragnehmer übt seine Lehrtätigkeit selbständig aus und ist persönlich und wirtschaftlich nicht vom BHG abhängig. Der Auftragnehmer hat selbst für seine Versicherungen aufzukommen sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Abgaben abzuführen.
1.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tätigkeiten gleich welcher Art für Dritte zu erbringen, insbesondere auch für andere Lehr- und Bildungseinrichtungen als Dozent tätig zu werden, soweit seine Verpflichtungen gegenüber dem BHG hiervon nicht beeinträchtigt werden. Einer Zustimmung oder Unterrichtung des BHG bedarf es nicht.

2. Regelungen zur Dozententätigkeit

2.1 Der Auftragnehmer wird im Auftrag des BHG im Rahmen von einzelvertraglich zu vereinbarenden Leistungen, nachfolgend Einzelauftrag genannt, tätig. Die Beauftragung wird ausschließlich durch eine hierzu berechtigte Person aus dem BHG erteilt.
2.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Unterrichts- oder Vortragstätigkeit und/oder die Erstellung von Lehrmaterialien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Unternehmer. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Auftragnehmer Weisungen des BHG nicht unterworfen. Das BHG führt keine Hospitationen oder sonstige Kontrollen in der vertragsgegenständlichen Lehrveranstaltung des Auftragnehmers durch.
2.3 Art, Umfang, Zeitraum und Ort der jeweils zu erbringenden Leistungen legen die Parteien auf Basis der Konzeptionierung des Auftragnehmers im Einzelauftrag fest. Alle Unterrichtszeiten werden im Vorfeld der Beauftragung (Einzelauftrag) mit dem Auftragnehmer im Rahmen eines Aushandlungsgesprächs abgestimmt, wobei sich die Terminfestsetzung im Einzelauftrag vorrangig nach den Wünschen und der zeitlichen Verfügbarkeit des Auftragnehmers richtet. Der Unterrichtsablauf unterliegt der freien Gestaltung des Auftragnehmers, die Pausenzeiten werden eigenverantwortlich vom Auftragnehmer in den Unterrichtsablauf eingeplant. Ob eine Veranstaltung virtuell oder in Präsenz stattfindet sowie der Ort der Tätigkeit wird ebenfalls vorab im Rahmen eines Aushandlungsgesprächs vereinbart, wobei das BHG eventuelle Raumwünsche des Auftragnehmers unter Beachtung der Verfügbarkeit umsetzt.
2.4 Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen hinsichtlich dieser Tätigkeit fachlich geeignete Unterauftragnehmer einbinden. Dabei hat er sicherzustellen, dass der Vertreter über eine vergleichbare und nachgewiesene Qualifikation verfügt. Zum Zwecke der Qualitätssicherung ist das BHG berechtigt, einen Mindeststandard an die Qualifikation einer solchen Vertretungskraft festzulegen. Es steht ihm frei, sich bei der vertraglich vereinbarten Erstellung von Lehrmaterialien oder sonstigen den Unterricht begleitenden Medien der Unterstützung von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers oder sonstiger Dritter auf seine Kosten zu bedienen.
2.5 Die Beauftragung erfolgt durch Abschluss eines Einzelauftrags für eine Veranstaltung. Bis dahin besteht für keine Partei ein Anspruch auf Abschluss eines Einzelauftrags.
2.6 Der Auftragnehmer ist nicht zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Teilnehmerveranstaltungen verpflichtet. Des Weiteren ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, an internen Konferenzen, Besprechungen und ähnlichen Sitzungen des BHG teilzunehmen.

3. Lehrinhalt, Anforderungen, Lehrmaterialien

3.1 Der Auftragnehmer führt die beauftragte Veranstaltung auf Basis seiner Konzeptionierung durch. Bei der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art und der Durchführung, der Lerninhalte sowie des Ablaufs und des zeitlichen Zuschnitts, insbesondere bei der Schwerpunktsetzung, der Zeiteinteilung sowie der Methodik der Wissensvermittlung, Weisungen nicht unterworfen. Sofern der Lehrveranstaltung gesetzliche Vorgaben zugrunde liegen (z.B. in Form von Prüfungsordnungen), hat der Auftragnehmer diese im Rahmen seiner Konzeptionierung zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für Vertreter, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt.
3.2 Der Auftragnehmer gewährleistet einen fachlich aktuellen Wissensstand und weist dem BHG vor entsprechender Einzelbeauftragung auf deren Verlangen seine fachlichen und/oder methodisch-didaktischen Fähigkeiten nach.
3.3 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich selbst verantwortlich für die Erstellung von Lehrmaterialen, Skripten und Präsentationen. Gleiches gilt hinsichtlich der Vervielfältigung und Bereitstellung der Unterlagen an die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung; dies wird der Auftragnehmer selbständig und in eigener Verantwortung vornehmen.
3.4 Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten eigenen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollten Miturheber zu bezeichnen sein, offenbart der Auftragnehmer die Miturheberschaft des Dritten gegenüber dem BHG. In diesem Fall hat der Auftragnehmer die urheberrechtlichen Nutzungsrechte in dem Umfang einzuholen und nachzuweisen, wie es der Vertragszweck erfordert.
3.5 Die Urheberrechte an den von dem Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen und Materialien gehen nicht auf das BHG über, es sei denn, es besteht eine anderweitige schriftliche Lizenz- bzw. Autorenabrede.
3.6 Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsgeräten / Arbeitsmitteln aus.

4. Verhinderung des Auftragnehmers

Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden kann (sei es durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall oder aufgrund einer sonstigen Verhinderung, selbst verschuldet oder unverschuldet), hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten für eine fachlich und pädagogisch geeignete Vertretung zu sorgen und das BHG darüber zu benachrichtigen. Ist ihm dies nicht möglich, muss er das BHG und die Teilnehmer der Veranstaltung unverzüglich über den Ausfall informieren und die Leistung ggf. nachholen. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, die Unterrichtung der Veranstaltungsteilnehmer im Rahmen eines Aushandlungsgesprächs auf das BHG zu übertragen.

5. Honorar

5.1 Die Honorarabrechnung erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung. Für Lehrgänge erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach tatsächlich geleisteten Einheiten. Das in dem Einzelauftrag bzw. in der Honorarvereinbarung benannte Bruttohonorar enthält die gegebenenfalls vom Auftragnehmer zu entrichtende Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben.
5.2 Mit dem jeweils im Einzelauftrag vereinbarten Honorar sind sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung übernommenen Leistungen, wie Vortrag, Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten, Erstellung von Seminarunterlagen und Seminarausschreibungen, An- und Abreisezeiten, Reisekosten sowie sonstige Nebenkosten abgegolten, es sei denn, es ist anderweitig schriftlich etwas vereinbart.
5.3 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaub, Urlaubs-, Kranken- oder Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen.

6. Akquise und Eigenwerbung durch den Auftragnehmer

6.1 Das Bewerben der durch Einzelauftragung beauftragten Veranstaltung durch den Auftragnehmer zwecks Akquirierung zusätzlicher Teilnehmer ist zulässig.
6.2 Dem Auftragnehmer ist es gestattet, im Rahmen der durch Einzelauftrag beauftragten Veranstaltung sowie in seinen Unterlagen in einem angemessenen Rahmen für sich und seine Lehrveranstaltungen, die nicht Gegenstand einer Einzelbeauftragung sind, zu werben.

7. Verschwiegenheitsverpflichtung

7.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, Materialien und Unterlagen der informierenden Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse, die die Parteien im Zusammenhang dieser Vereinbarung offenbaren oder die sie im Zusammenhang mit dem Zweck erfahren (z. B. bei Veranstaltungen mit Kursteilnehmern), unabhängig davon, ob diese Informationen Eigentum der Parteien, eines mit ihnen Verbundenen Unternehmens oder Dritter sind, und unabhängig von Art und Form der Übermittlung oder Kenntnisnahme dieser Informationen. Das Zugänglichmachen kann in beliebiger Form erfolgen, beispielsweise, aber nicht abschließend, schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch Möglichkeit der Kenntnisnahme.
7.2 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Der Auftragnehmer soll insbesondere vertrauliche Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm zugänglich gemacht wurden und soll diese nicht für eigene Zwecke oder zugunsten eines Dritten verwenden, es sei denn das BHG hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
7.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihre Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
7.4 Sofern sich der Auftragnehmer andere Personen oder Unterbeauftragten zur Erfüllung der Leistungen nach dieser Vereinbarung bedient, hat er mit diesen entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen zur Einhaltung von Verschwiegenheit nach diesen Vorgaben entsprechend abzuschließen (bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig).
7.5 Das BHG behält sich vor bei Verletzung des Daten-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses oder sonstiger vertraulicher Informationen des BHG oder der IHK, entsprechende Schadensersatzforderungen geltend zu machen und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

8. Datennutzung und Datensicherheit

8.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, einschließlich der personenbezogenen Datenverarbeitung durch von ihm/ihr eingesetzten Videokonferenzsystems, datenschutzrechtlich eigenständig verantwortlich. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben beim Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere die Integrität, Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu wahren.
8.2 Sofern sich der Auftragnehmer anderer Personen oder Unterbeauftragten zur Erfüllung seiner Leistungen bedient, stellt er sicher, dass diese Personen oder Unterbeauftragten für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben beim Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), verpflichtet werden.
8.3 Das BHG verarbeitet personenbezogenen Daten des Auftragnehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung des Einzelauftrags und gibt davon ausschließlich die Kommunikationsdaten an andere Dozenten der Veranstaltung weiter, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Name und Vorname des Auftragnehmers werden im Zusammenhang mit der Ausschreibung von konkreten Veranstaltungen im Gesamtprogramm in Print, auf den Internetseiten des BHG und der IHK Region Stuttgart oder im IHK-Magazin Wirtschaft veröffentlicht.
8.4. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

9. Kündigung der Einzelbeauftragung

9.1 Das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Einzelvertrags endet mit Erbringung der vereinbarten projektbezogenen Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Das BHG kann den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
a) die ordnungsgemäße Durchführung oder das Erreichen der vereinbarten Ziele des dem Vertrag zugrunde liegenden Projekts bzw. Bildungsmaßnahme nicht gewährleistet ist.
b) der Auftragnehmer unvorhergesehen, z.B. durch Krankheit oder anderweitige Verhinderung, längere Zeit nicht in der Lage ist, die an den festgelegten Tagen vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, ein angemessenes Nachholen nicht möglich ist und keine Ersatzlösung gefunden und keine dritte Person benannt werden kann, auf die die Erbringung der geschuldeten Leistung übertragen werden kann;
c) der Kurs wegen zu geringer Nachfrage oder aus anderen vom BHG nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Das BHG wird dem Auftragnehmer so früh wie möglich über eine Absage des Kurses oder über Umstände informieren, die einer Durchführung des Kurses entgegenstehen. In diesen Fällen entsteht weder ein Honoraranspruch noch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz.
9.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

10. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

10.1 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Der Auftragnehmer hat bis spätestens einem Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens seine Zustimmung zu erklären.
10.2 Die Zustimmung des Auftragnehmers zum Angebot des BHG gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Das BHG wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Stuttgart. Das BHG ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben bzw. gewollt haben würden, als vereinbart.
Stand: 13.09.2024