Finanzielle Unterstützung

Wenn Sie sich oder Ihre Mitarbeiter im Unternehmen weiterbilden wollen, gibt es viele Möglichkeiten der Unterstützung und finanziellen Förderung – zum Beispiel der Bildungsgutschein von der Agentur für Arbeit, das Aufstiegs-BAföG oder Bildungsurlaub bzw. Anspruch auf Bildungszeit.
Gut zu wissen: Fortbildungskosten können Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen!

Qualifizierungschancengesetz

Die Weiterbildung Ihrer Beschäftigten kann durch teilweise oder vollständige Erstattung der Lehrgangskosten sowie durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden.
Folgende Voraussetzungen müssen für diese Förderleistungen erfüllt sein:
  • Die Maßnahme umfasst mehr als 120 Stunden.
  • Die Maßnahme sowie ihr Träger sind für die Förderung zugelassen.
Damit Sie Schulungen an die Bedürfnisse Ihres Betriebes anpassen können, ist es für die Förderung unerheblich, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden.
Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu finden.

Aufstiegs-BAföG

IHK-Praxisstudium: Bis zu 70 % sparen mit Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG ist ein altersunabhängiges Förderangebot für alle, die Ihre Aufstiegschancen verbessern wollen. Damit wurde eine gleichwertige Förderung für die Aufstiegsweiterbildung geschaffen, wie sie auch Studierenden an Fach- und Hochschulen in Form von BAföG erhalten. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt zu finden.

Anspruch auf Bildungszeit in Baden-Württemberg

Bildungsurlaub kann als Synonym für Bildungszeit verwendet werden.
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht, wenn die Beschäftigung seit mindestens 12 Monaten besteht.
  • Umfang
    Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf fünf Tage Bildungszeit pro Jahr. Teilzeitbeschäftigte haben einen entsprechenden anteiligen Anspruch.
  • Nutzung
    Bildungszeit kann für berufliche Weiterbildung, politische Bildung und für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten genutzt werden
  • Wichtiger Hinweis:
    Nicht genutzte Bildungszeit kann nicht auf das nächste Jahr übertragen werden.
  • Antrag:
    Der Antrag auf Bildungszeit muss spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber eingereicht werden.
    Weitere Informationen und Formulare sind auf der Website des Regierungspräsidiums zu finden.