Sofort in Kraft getreten ist ein allgemeines Abgabeverbot für bestimmte Biozidprodukte: In den Fällen, bei denen die Verwendung nur für bestimmte Nutzer – etwa spezielle Berufsgruppen oder Fachkundige – zugelassen ist, dürfen die Produkte nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden. Wiederverkäufer sind davon ausgenommen.
Zum
1. Januar 2022 löst die ChemBiozidDV zudem die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ab: Der neue Abschnitt 2 regelt dann das Erfordernis von und die Erteilung von Registriernummern für Biozide.
Ab dem
1. Januar 2025 gilt für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein Selbstbedienungsverbot. Abgegeben werden dürfen diese Artikel dann nur noch von sachkundigem Personal nach einem Abgabegespräch. Hiervon ausgenommen sind Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden – etwa, weil sie natürliche Wirkstoffe enthalten.
Alle Details der neuen Verordnung sind im
Bundesanzeiger veröffentlicht.