01.09.2011

Was ist bei Räumungs-, Jubiläums- und Schlussverkäufen zu beachten?

1. Vorbemerkung

Durch eine Neufassung des UWG im Jahre 2004 sind insbesondere das dahin geltende Sonderveranstaltungsverbot, also die Regelungen zu den Jubiläums- und Schlussverkäufen, sowie die Regelungen zu den Räumungsverkäufen weggefallen.

2. Die „neue“ Rechtslage

Der Wegfall des Sonderveranstaltungsverbotes
Durch den Wegfall des Sonderveranstaltungsverbotes sind Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig, solange sie nicht gegen andere Normen des UWG verstoßen, wie z. B. gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Danach müssen auch weiterhin alle Angaben in der Werbung wahr und nachprüfbar sein. Auch die sog. Mondpreiswerbung bleibt weiterhin unzulässig.
Des weiteren gibt es auch keine gesetzlichen Regelungen zu den Jubiläums- und zu den Schlussverkäufen mehr. Ein Geschäftsjubiläum kann somit jedes Jahr gefeiert werden. Ein Werbetext „Die ersten 100 Tage sind geschafft, 50 % auf alles“ ist zulässig. Es ist auch möglich, das 3-jährige Jubiläum zu feiern und diese Aktion mit Sonderangeboten zu koppeln. Wichtig ist auch hier, dass die im Werbetext gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und nachprüfbar sind. Die zeitliche Befristung für solche Sonderaktionen sollte aber nicht zu knapp bemessen werden. Der Werbetext „Nur heute 50 % auf alles“ ist möglich, wenn für den Verbraucher dennoch ausreichende Vergleichsmöglichkeiten bestehen. Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls, wenn die Preisreduzierung mindestens 2-3 Tage gilt. Da es auch keine Regelungen zu den Schlussverkäufen mehr gibt, ist es jedem Händler möglich, seinen eigenen Schlussverkauf durchzuführen. Es sind hierbei keine zeitlichen Grenzen und keine Sortimentsbeschränkungen mehr gesetzt. Auch ein „Frühjahrs- oder Herbstschlussverkauf“ ist zulässig. Grenze ist auch hier wieder das Irreführungsverbot.
Der Wegfall der Räumungsverkaufsregelungen
Hier bedeutet die Neuregelung konkret, dass die Räumungsverkaufsgründe nicht mehr auf Geschäftsaufgabe, Umbau und Brand- oder Wasserschäden beschränkt sind. Auch zeitliche Befristungen sind im Gesetz nicht mehr geregelt. Demnach sind Räumungsverkäufe nicht mehr an die Frist von 24 bzw. 12 Werktagen gebunden. Auch andere Varianten des Räumungsverkaufs sind jetzt möglich wie z. B. „Räumungsverkauf wegen Malerarbeiten“, „Umzugs“ bzw. „Sortimentswechsels“. Auch der bisher unzulässige „Filialräumungsverkauf“ ist zulässig.
Das Fortsetzungsverbot nach einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe wurde ebenfalls abgeschafft. Hier besteht aber bei der Fortführung des Geschäftes nach Ankündigung der Geschäftsaufgabe die Gefahr der Irreführung.
Die Räumungsverkäufe müssen nicht mehr bei der IHK angezeigt werden. Damit erübrigt sich auch die oft mühevolle Aufstellung eines Warenverzeichnisses. Ebenso ist das Vor- und Nachschieben von Ware nunmehr zulässig, also dass Ware extra für den Räumungsverkauf bezogen oder während des bereits laufenden Räumungsverkaufs nachbestellt wird.
Dennoch muss beachtet werden, dass die Werbemaßnahmen auch weiterhin nicht irreführend sein dürfen. Auch im Zusammenhang mit den Räumungsverkäufen bedeutet dies, dass die Werbeaussagen der Wahrheit entsprechen müssen. Wird mit einem „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ geworben, muss das Geschäft auch aufgegeben werden.
Die zeitliche Dauer der Räumungsverkäufe ist nicht mehr geregelt. Ein kalendermäßig bestimmter Zeitraum (Angabe eines Anfangs- und eines konkreten Endzeitpunktes) ist in der Werbung nun dann anzugeben, wenn eine solche Befristung auch von vorneherein feststeht. Sofern der Räumungsverkauf nicht innerhalb eines zuvor kalendermäßig bestimmten Zeitraums, sondern etwa bis zur Erschöpfung aller Vorräte oder „mit offenem Ende“ durchgeführt werden soll, muss kein Enddatum angegeben werden.
Allerdings befindet man sich auf der sicheren Seite, wenn der Beginn und das Ende eines Räumungsverkaufes klar angekündigt wird. Eine Gesamtdauer über zwei Monate erscheint im Hinblick auf Sinn und Zweck eines Räumungsverkaufes wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Sonderbedingungen bei Büchern
Sofern im Rahmen eines Räumungsverkaufes Bücher angeboten werden sollen (u. a. mit einer etwaigen Rabattierung) gelten hierzu besondere gesetzliche Vorschriften aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG). Sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG allesamt vorliegen, kann ein auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzter Räumungsverkauf bei endgültiger Schließung der Buchhandlung durchgeführt werden, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen (also kein Vor- und Nachschieben) und die Bücherlieferanten zuvor erfolglos zur Rücknahme aufgefordert wurden. In einem solchen Falle sollten Sie unbedingt vorher Kontakt mit Ihrer IHK oder dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels aufnehmen. Weitergehende Informationen zum Thema „Räumungsverkauf und Bücher“ erhalten Sie auch auf der Homepage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.