01.10.2025

Wann sind Unternehmen an die Künstlersozialkasse abgabepflichtig?

Viele Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen, wenn sie z. B. für ein Betriebsfest einen Alleinunterhalter engagieren oder eine Werbeagentur mit dem Entwurf von Firmenunterlagen beauftragen. Im Folgenden werden einige grundsätzliche Hinweise zu der aktuellen Rechtslage und der Abgabepflicht von Unternehmen gegeben, um diese und ähnliche Fragen zügig klären zu können.

1. Grundsätzlich

Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von 4,9 % für das Jahr 2026 (für das Jahr 2025: 5 %; für das Jahr 2024: 5 %; für das Jahr 2023: 5 %; für das Jahr 2022: 4,2 %; für das Jahr 2021: 4,4 %; für das Jahr 2020: 4,2 %; für das Jahr 2019: 4,2 %; 2018: 4,0; 2017: 4,8%; 2016: 5,2%; 2015: 5,2%; 2014: 5,2%; 2013: 4,1%; 2012 - 2010: 3,9%; 2009: 4,4 %; 2008: 4,9 %; 2007: 5,1%) an die KSK leisten (genauere Informationen s. u.). Selbständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert.

2. Prüfungen

Seit Sommer 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung bei den Betriebsprüfungen auch, ob und in welcher Höhe ein Unternehmen an die KSK abgabepflichtig ist. Auf diese Weise wurde der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Auch können Bußgelder bis zu 50.000 Euro betragen, wenn ein Unternehmen seiner Abgabepflicht nicht nachkommt.
An der Künstlersozialversicherung generell und speziell an der Härte der Neuregelung ist von Seiten der Wirtschaft bereits Kritik geübt worden. Im Februar 2007 hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) an die KSK gewandt und darauf hingewiesen, dass diese Regelungen unverhältnismäßig hart sind, insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren Meldepflichten und der schwierigen Abgrenzung von künstlerischen oder publizistischen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. Die KSK hat daraufhin zugesagt, dass die Situation derjenigen Unternehmen, die bisher ihrer Abgabepflicht nicht nachkamen, im Einzelfall geprüft und dass sehr hohe Bußgelder lediglich in besonders schweren Fällen und bei vorsätzlichem Handeln verhängt würden.

3. Wesentliche Informationen

Die folgenden Informationen sollen es Unternehmen erleichtern, festzustellen, ob sie an die KSK abgabepflichtig sind. Diese selbständige Überprüfung sollte in jedem Fall vorgenommen werden, damit bei der Aufnahme der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung keine unangenehmen Überraschungen auftreten.
Vorab: Unternehmen, die abgabepflichtig sind, werden als „Verwerter“ bezeichnet, da sie die Leistungen kommerziell verwerten.

4. Wann sind Unternehmen abgabepflichtig?

  • Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn sie
    • typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z. B. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Werbeagenturen, Museen etc.; § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG) oder
    • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG) oder
    • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (§ 24 Abs. 2 KSVG – sog. Generalklausel).
  • Die Frage, ab welcher Häufigkeit Aufträge nicht mehr nur „gelegentlich“ vergeben werden, ist nicht allgemein verbindlich festgelegt.
Sofern die Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens genutzt und damit Einnahmen erzielt werden sollen, stellt § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG für Veranstaltungen klar, dass nur eine gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden.
Bei der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder bei Unternehmen, die anderweitig unter die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG fallen, wertet die Künstlersozialkasse die Auftragserteilung als „nicht nur gelegentlich“, wenn regelmäßig einmal jährlich entsprechende Werbemaßnahmen durchgeführt werden oder bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr, wenn die Maßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.
  • Die Definition künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist ebenfalls nicht immer eindeutig. Wesentliche Hinweise liefert die Definition des Personenkreises, der durch das Künstlersozialversicherungsgesetz begünstigt werden soll. Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.
Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen (siehe www.künstlersozialkasse.de, Informationen und Vordrucke, Download, Informationsschriften für Unternehmen und Verwerter, Info 06 - Künstlerkatalog und Abgabesätze). Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (siehe auch www.kuenstlersozialkasse.de, Info 09 - Abgrenzungskatalog).
  • Es besteht auch dann Abgabepflicht seitens der Verwerter, wenn der Künstler oder Publizist, von dem die Leistung bezogen wird, nicht selbst in der KSK versicherungspflichtig ist (z. B. weil er die Tätigkeit nur nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig ausübt oder im Ausland ansässig ist; § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG).
  • Die Künstlersozialabgabe muss dann geleistet werden, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Es ist dabei unerheblich, ob die selbstständigen Künstler als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (z. B. Einzelfirma) beauftragt werden.
  • Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an eine OHG, KG oder an eine juristische Person wie z. B. an eine GmbH. Allerdings muss die OHG, KG oder die GmbH selbst auf die an die selbstständigen Künstler gezahlten Entgelte die Abgabe zahlen, wozu u.U. auch das Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt zählen kann.
  • Weiterhin sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten) sowie unter bestimmten Voraussetzungen Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind (§ 3 Nr. 26 EStG), nicht abgabepflichtig.
  • Es existieren einige komplizierte Konstellationen, in denen häufig unklar ist, ob eine Abgabepflicht besteht. So hat das Bundessozialgericht 2010 entschieden, dass Zahlungen an eine KG nicht der Abgabepflicht unterliegen. Nach Auffassung der Künstlersozialkasse sollte auf Entgelte an eine OHG dagegen Künstlersozialabgabe zu zahlen sein. Dies hat das Bundessozialgericht am 16.07.2014 aber anders entschieden. Auch die speziellen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb einer GmbH können häufig nicht leicht eingeordnet werden. So können auch Gesellschafter-Geschäftsführer als selbstständige Künstler definiert werden, womit die Zahlungen der GmbH an sie abgabepflichtig sind (wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen).

5. Neue Regelungen für das Kalenderjahr 2015

Am 01.01.2015 trat das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft. Dadurch wurde eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der sogenannten Generalklausel unterliegen, eingeführt. Durch den neuen § 24 Abs. 3 KSVG wird das Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert. Abgabepflichtig sind demnach die genannten Unternehmen, wenn die Summe der gezahlten Entgelte bezogen auf die Gesamtheit der Aufträge in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die sogenannten typischen Verwerter und bei mehr als drei Veranstaltungen im Jahr gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Die Neuregelung galt erstmals für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.03.2016).
Außerdem werden die Prüfungen bei den Arbeitgebern erheblich ausgeweitet. Die Prüfung der Künstlersozialabgabe erfolgt dabei nach folgenden Kriterien:
  • Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind, werden mindestens alle vier Jahre geprüft.
  • Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden ebenfalls mindestens alle vier Jahre geprüft.
  • Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent festgelegt.
  • Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht Teil des Prüfkontingents sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Künstlersozialabgabepflicht beraten. Anschließend bestätigen die Arbeitgeber schriftlich, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Soweit die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers unterbleibt, erfolgt eine unverzügliche Prüfung.
In diesen speziellen oder anderen unklaren Fällen sollten Sie sich an einen mit der Thematik vertrauten Rechtsanwalt wenden.
Die Künstlersozialkasse erreichen Sie:
  • Mo. bis Fr. 9-16 Uhr
    Service-Center: 0 44 21 / 97 34 05 15 00
  • Per E-Mail hinsichtlich allgemeiner Informationen: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Quelle: DIHK