06.05.2026

Werbung für einen Rabatt ist irreführend, wenn der Preis zuvor noch günstiger war

Nach einer Entscheidung des OLG Köln war es wettbewerbswidrig, bei der Werbung für einen Preisvorteil einen zu hohen Referenzpreis anzugeben (Urteil v. 27.03.2026, Az. 6 U 77/25). Das beklagte Unternehmen hatte mit einem rabattierten Preis für zwei Matratzenmodelle online geworben.
Die Matratzenmodelle sollten 169,- € statt 269,- € bzw. 229,- € statt 249,- € kosten. Erst wenn das Werbebanner angeklickt wurde, erhielt der Verbraucher die Information, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage bei 199,- bzw. 129,- € gelegen hatte.
Das Oberlandesgericht hat eine Irreführung bejaht. Dies habe sich daraus begründet, dass bei einer Rabattwerbung, bei welcher der rabattierte Preis über dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage gelegen habe, eine Preissenkung nur vorgetäuscht worden sei. Zwar habe die Beklagte über den günstigsten Preis der letzten 30 Tage zu einem späteren Zeitpunkt informiert, die Anlockwirkung sei dann aber bereits eingetreten gewesen.
Auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) hat das Gericht bejaht, da der günstigste Preis nicht direkt mit der Rabattwerbung angegeben worden sei.
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 17-18, 2026 der Wettbewerbszentrale