25.03.2026
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe auf Antrag der Wettbewerbszentrale lag eine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation zugunsten eines anderen Unternehmens im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) auch dann vor, wenn ein Influencer zwar nicht verpflichtet war, Beiträge zu veröffentlichen, aber für derartige Beiträge im Rahmen von Presseterminen eine Unkostenerstattung erfolgte (Urteil v. 03.03.2026, Az. 14 UKl 2/24).
"Vergütung" eines Influencers kann auch in der Übernahme von Kosten für die Teilnahme an Events liegen
Die Beklagte war als Influencerin im Pkw-Bereich tätig. Bei der Veröffentlichung von verschiedenen Beiträgen (Reels) wie „How to … make your new Audi RS3 much louder before starting the engine“ oder “This is one of the craziest cars Audi ever built! How do you like the Audi RS 6 Avant GT?!” erfolgte keine Kennzeichnung als Werbung. In ihrem Profil veröffentlichte die Beklagte 651 Beiträge im Themenbereich Pkw, Postings zum Privatleben wurden nicht veröffentlicht. Die Klägerin sah die Beklagte als verpflichtet, die Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Sie habe von den Autoherstellern zu den entsprechenden Präsentations-Events der jeweiligen Fahrzeuge Einladungen erhalten, wobei die Hersteller Reise, Unterkunft und Verpflegung der Beklagten bezahlt hätten. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass keine Verpflichtung bestanden habe, Beiträge zu veröffentlichen. Sie sei auch in ihrer redaktionellen Freiheit nicht eingeschränkt gewesen. Auch sei auf die Teilnahme an einem Pressetermin nicht immer ein Betrag gefolgt. Die erfolgte Kostenerstattung sei auch nicht als Gegenleistung einer kommerziellen Kommunikation zu bewerten gewesen, so dass es an einem werblichen Charakter gefehlt habe. Darüber hinaus sei ein etwaiger kommerzieller Zweck klar erkennbar gewesen, eine Notwendigkeit, die Beiträge gesondert zu Kennzeichen habe daher nicht bestanden.
Das Oberlandesgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG bejaht. Bei den streitgegenständlichen Beiträgen habe es sich um eine kommerzielle Kommunikation gehandelt. Die Beklagte habe bestimmte Eigenschaften der Fahrzeuge herausgestellt uns hierbei das Erscheinungsbild des Autoherstellers gefördert. Somit habe eine werbliche Kommunikation vorgelegen. Auch sei eine Gegenleistung erfolgt, da die Fahrzeuge der Beklagten kostenfrei im Rahmen von Presseterminen zur Verfügung gestellt worden seien und sie ihre Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekommen habe. Dass keine Pflicht zur Veröffentlichung von Beiträgen bestanden habe, sei hierbei unerheblich gewesen, da die Fahrzeughersteller in der Erwartung eines Berichts über das Fahrzeug die Leistungen zur Verfügung gestellt hätten. Die sich hieraus ergebende Pflicht zur Kennzeichnung der kommerziellen Kommunikation sei durch die Beklagte nicht umgesetzt worden. Gerade aufgrund der Funktionalität des sozialen Netzwerks, Nutzern Beiträge zu empfehlen, sei die von den Beiträgen angesprochene Gruppe auch nicht auf Follower der Beklagten zu beschränken gewesen. Eine Gestaltung, die auch ohne gesonderte Kennzeichnung die Beiträge als kommerzielle Kommunikation habe erkennen lassen, habe nicht vorgelegen.
Aus dem Infobrief “Wettbewerb im Blick” Nr. 11-12/2026 der Wettbewerbszentrale