13.02.2026

Nicht jeder Geschäftsschluss eines Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen unterliegt dem Widerrufsrecht

Wie das OLG Stuttgart entschieden hat, führt nicht jeder Vertragsschluss eines Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen zum Entstehen eines Widerrufsrechts. Die Parteien stritten über ein Widerrufsrecht bezüglich eines Vertrages zur Neugestaltung einer Gartenanlage. Die Kläger hatten von der Beklagten vorab ein Angebot erhalten. Dieses war in ihrem Garten nachverhandelt worden. Das sich aus den Verhandlungen ergebende neue Angebot führte dann zu einem Vertragsschluss.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass es sich vorliegend um einen Verbrauchervertrag gehandelt habe, der grundsätzlich auch dem Widerrufsrecht habe unterfallen können. Voraussetzung für das Entstehen des Widerrufsrechts sei es aber gewesen, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Allerdings sei der Wortlaut der Norm dahingehend einzuschränken gewesen, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann nicht zustehen sollte, wenn „ihm im Vorfeld eines außerhalb von Geschäftsräumen erfolgenden Vertragsschlusses ein Angebot des Unternehmers überlassen worden ist, welches er ausgiebig überdenken konnte und das er in einer Außergeschäftsraumsituation zu seinen Gunsten nachverhandelt hat.“
Dies habe sich u. a. daraus ergeben, dass es in diesem Fall an einer auch nur abstrakten Druck- oder Überrumplungsgefahr gefehlt habe. Ein Indikator im vorliegenden Fall sei auch gewesen, dass die Klägerin bereits die Finanzierung mit ihrer Bank geklärt habe. Auch das bereits vorliegende Angebot mit einer umfangreichen Prüfungsmöglichkeit habe für den Wegfall des Widerrufsrechts gesprochen. Eine andere Bewertung sei jedoch für den Fall denkbar gewesen, dass die Nachverhandlungen zu einer Vertragsverschlechterung geführt hätten. Die Kommunikation der Parteien sei auch nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel im Sinne der Vorschriften zum Widerrufsrecht erfolgt. (Urteil v. 21.10.2025, Az. 10 U 79/25)
Aus dem Infobrief Nr. 5-6/2026 “Wettbewerb im Blick” der Wettbewerbszentrale