31.03.2026
Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am 19. Dezember 2025 hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Nun liegen erste FAQs der Finanzverwaltung zu dem Gesetz vor.
Neuer Freibetrag für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner: Erste FAQs des BMF veröffentlicht
- 1. Was hinter dem Begriff „Aktivrente“ steckt
- 2. Begünstigte und ausgeschlossene Einkünfte
- 3. Lohnsteuerabzug: Was Arbeitgeber beachten müssen
- 4. Darstellung auf der Lohnsteuerbescheinigung
- 5. Monatliche Betrachtungsweise sorgt für Abgrenzungsprobleme
- 6. Attraktiver Freibetrag – hoher Umsetzungsaufwand
Das neue Steuerprivileg gilt bereits seit Januar 2026 – nur wenige Tage nach Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember 2025. Für Arbeitgeber, Lohnbüros und Softwarehersteller bedeutete dies eine äußerst knappe Umsetzungsfrist. Um praxisnahe Orientierung zu bieten, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) inzwischen die ersten FAQ zur Aktivrente veröffentlicht. Der Fragenkatalog wird voraussichtlich erweitert, denn das Interesse an der neuen Regelung ist groß und viele Auslegungsfragen bestehen fort.
1. Was hinter dem Begriff „Aktivrente“ steckt
Der Begriff „Aktivrente“ sorgt in der Praxis teils für Missverständnisse. Gemeint ist keine neue Rentenleistung, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rentenalter. Voraussetzung ist, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze – in der Regel mit 67 Jahren – erreicht ist und der Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entrichtet.
Die Steuerbefreiung greift erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Dadurch wird sichergestellt, dass nur Einkünfte aus einer freiwilligen Weiterarbeit begünstigt werden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob zuvor eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde – also auch für ehemalige Selbständige oder Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor 2026 bestanden haben.
2. Begünstigte und ausgeschlossene Einkünfte
Die Aktivrente umfasst ausschließlich Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der für tatsächliche Arbeitsleistung nach Renteneintritt gezahlt wird. Nicht begünstigt sind etwa:
- nachträglich ausgezahlter vorheriger Arbeitslohn,
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung,
- steuerfreie Vorteile wie Zuwendungen aus Betriebsveranstaltungen,
- Abfindungen, da sie sozialversicherungsrechtlich nicht beitragspflichtig sind.
Nicht erfasst werden zudem Selbständige, Freiberufler oder Gewerbetreibende – ein Punkt, der verfassungsrechtlich diskutiert wird. Ob eine Erweiterung auf weitere Erwerbstätige kommt, soll erst bei der Evaluierung Ende 2029 erörtert werden.
3. Lohnsteuerabzug: Was Arbeitgeber beachten müssen
Arbeitgeber haben die Steuerbefreiung direkt im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Eine Prüfung, ob der Arbeitnehmer bereits Altersrente bezieht, ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei Steuerklasse VI genügt eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers – ein Vorteil insbesondere für Beamtenpensionäre oder Betriebsrentner, die so ihre Versorgungsbezüge weiterhin mit familiengerechter Steuerklasse versteuern können.
Nicht begünstigt sind hingegen Beamte und Minijobber, da für sie keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden – auch nicht bei individueller Versteuerung über ELStAM.
4. Darstellung auf der Lohnsteuerbescheinigung
Für das Bescheinigungsverfahren gelten Übergangsregelungen:
- 2026 ist die Aktivrente in einer freien Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ zu erfassen.
- Ab 2027 steht eine eigene Zeile zur Verfügung.
Zudem dürfen Sozialversicherungsbeiträge, die im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn stehen, nicht bescheinigt werden. Ist der gesamte Arbeitslohn steuerfrei, entfällt eine Bescheinigung vollständig; bei teilweiser Steuerfreiheit erfolgt eine anteilige Aufteilung.
5. Monatliche Betrachtungsweise sorgt für Abgrenzungsprobleme
Obwohl der Gesetzestext von einem Jahresfreibetrag spricht, folgt das BMF in den FAQ einer monatlichen Betrachtung. Damit stehen pro Monat bis zu 2.000 Euro steuerfrei – allerdings ohne Übertrag nicht ausgeschöpfter Beträge in andere Monate. Bei schwankendem Arbeitslohn entsteht somit kein „Guthaben“, das später nutzbar wäre. Diese Auslegung ist möglich, aber nicht zwingend; klarstellende gesetzliche Regelungen wären wünschenswert.
Weiterhin bleiben wichtige Detailfragen ungeklärt, etwa:
- Wird bei untermonatigem Beginn des Dienstverhältnisses tagesgenau abgerechnet?
- Gilt der Freibetrag im Monat des Lohnzahlungszeitraums oder im Monat des tatsächlichen Zuflusses?
Gerade bei Voraus- oder Nachzahlungen kann dies erhebliche Unterschiede verursachen.
6. Attraktiver Freibetrag – hoher Umsetzungsaufwand
Ob die Aktivrente das angestrebte Ziel erreicht und mehr Menschen zum freiwilligen Weiterarbeiten motiviert, wird sich erst in einigen Jahren zeigen. Schon heute ist jedoch klar, dass die praktische Umsetzung für Arbeitgeber, Beschäftigte und Verwaltung anspruchsvoll sein wird. Neben der monatlichen Handhabung im Lohnsteuerabzug stellen auch die Auswirkungen auf Werbungskosten und Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren zusätzliche Hürden dar.
Für Betriebe wird es daher umso wichtiger, bereits unterjährig klare Prozesse zu etablieren und die neuen Regelungen korrekt im Lohnlauf umzusetzen. Die fortlaufende Aktualisierung der BMF‑FAQ kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten – ersetzt jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 3/2026)