04.05.2026
Mit drei aktuellen Schreiben hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Druckerzeugnisse, zur Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG) und zur Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab 2027 geäußert.
Neue BMF-Schreiben zu Steuersätzen, Einfuhrlieferungen und jPöR-Erfassung
Ermäßigter Steuersatz für Sudoku‑Zeitschriften
Mit Schreiben vom 10. April 2026 setzt das BMF die EuGH‑Rechtsprechung (Keesing Deutschland, Urteil vom 1. August 2025) um und erkennt an, dass regelmäßig erscheinende Sudoku‑Zeitschriften als Zeitungen beziehungsweise Zeitschriften im Sinne der Zolltarifposition 4902 einzuordnen sind. Für diese Produkte ist damit der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzuwenden, sofern die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Verlage und Händler ist die klare Abgrenzung zu Sudoku‑Büchern besonders relevant. Diese bleiben regelmäßig der Position 4911 („Andere Drucke“) zugeordnet und unterliegen damit dem Regelsteuersatz. Da sich die Unterschiede inhaltlich oft nur graduell zeigen, gewinnt die äußere Gestaltung (periodische Erscheinungsweise, Aufmachung, Heftcharakter) erheblich an Bedeutung. In Zweifelsfällen empfiehlt das BMF ausdrücklich die Einholung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft (uvZTA) für Umsatzsteuerzwecke.
Die Anwender sollten zudem die Nichtbeanstandungsregelung im Blick behalten: Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn übereinstimmend der Regelsteuersatz angewendet wurde. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Gleichwohl stellt sich für laufende Geschäftsmodelle zeitnah die Frage, ab wann Produkte umgestellt, Kassensysteme angepasst und Preisgestaltungen überprüft werden müssen.
Lieferungen vor der Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG): Neustrukturierung mit erheblichen Praxisfolgen
Deutlich weiterreichend sind die Auswirkungen des BMF‑Schreibens vom 9. April 2026 zur Steuerbefreiung für Lieferungen vor der Einfuhr. Das BMF ersetzt seine bislang geltende Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2004 vollständig und ordnet die Regelungen systematisch neu im Umsatzsteuer‑Anwendungserlass (Abschnitt 4.4b.1 UStAE). Für Unternehmen mit Drittlandsbezug, Zolllagerstrukturen oder komplexen Lieferketten ist dieses Schreiben von zentraler Bedeutung.
Kernpunkt bleibt, dass Lieferungen von Nicht‑Unionswaren steuerfrei sein können, wenn sie vor der Einfuhr ausgeführt werden und der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter das besondere Zollverfahren beendet. Das BMF stellt nun aber klarer als bisher heraus, wem diese Beendigung konkret zuzurechnen ist. Für die Praxis bedeutet dies: Die bisher oft pauschal angenommene Steuerbefreiung greift nicht mehr automatisch, sondern erfordert eine präzise Analyse der Liefer‑ und Importverantwortung.
Besonders praxisrelevant sind die zahlreichen Beispiele zu Reihengeschäften im Zolllager. Entscheidend ist stets, ob der jeweilige Abnehmer die Einfuhr selbst vornimmt oder vornehmen lässt. Nur dann kann seine Lieferung steuerfrei sein. Liefert hingegen derjenige Unternehmer, der selbst einführt, scheidet die Steuerbefreiung aus. Die Vertragsgestaltung sollte hier unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden versuchen.
Erhebliche praktische Bedeutung hat auch die Lieferung an Endverbraucher. Das BMF macht deutlich, dass Lieferungen an Privatpersonen nur dann steuerfrei sein können, wenn vertraglich festgelegt ist, dass der Abnehmer das besondere Verfahren (zum Beispiel Zolllager) tatsächlich beendet. Fehlt diese Verpflichtung oder ist nach objektiver Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Endverbraucher das Verfahren beendet (zum Beispiel bei reiner Kapitalanlage), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Für Unternehmen ergibt sich daraus ein erhöhter Dokumentations‑ und Prüfbedarf, insbesondere bei atypischen Kundengruppen oder hochpreisigen Waren.
Positiv aus Unternehmenssicht ist, dass das BMF die Nachweisanforderungen konkretisiert und teilweise pragmatisch auslegt. Insbesondere bei noch unklarer endgültiger Verwendung der Ware kann der Status als Nicht‑Unionsware zunächst durch Lagerscheine oder entsprechende Bestätigungen belegt werden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass § 4 Nr. 4b UStG kein „Automatismus“ (mehr) ist, sondern eine sauber dokumentierte Lieferkette voraussetzt.
Neue Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von jPöR: Vorbereitung auf 2027
Das BMF‑Schreiben vom 23. Februar 2026 richtet sich primär an die öffentliche Hand. Mit Blick auf das Auslaufen der Übergangsregelungen zu § 2b UStG veröffentlicht das BMF neue Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sowie von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder.
Die Verwendung dieser Vordrucke ist zwar optional, gleichwohl stellen sie ein wichtiges Strukturierungsinstrument dar. Sie erfassen systematisch Angaben zu Tätigkeiten, Umsätzen, Organschaften, Wahlrechten (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung, Soll‑/Istversteuerung) und zur Beantragung von Umsatzsteuer‑Identifikationsnummern. Die begleitenden Ausfüllhilfen bieten insbesondere für komplexe Organisationsstrukturen wertvolle Hinweise zu Schwellenwerten und einheitlich auszuübenden Wahlrechten.
Für die jPöR können somit frühzeitig auf die notwendige Erfassung ab 2027 vornehmen und bestehende Strukturen, Tätigkeitsbündelungen und Organschaften rechtzeitig prüfen. Unternehmen wiederum sollten bei Geschäftsbeziehungen mit jPöR berücksichtigen, dass sich der umsatzsteuerliche Status ihrer Vertragspartner künftig ändern kann.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 4/2026)