Betriebsprüfungsstatistik 2024 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat einen Überblick über die steuerlichen Mehrergebnisse der im Jahr 2024 durchgeführten Betriebsprüfungen veröffentlicht.
Auf Basis der Rückmeldungen der Finanzverwaltungen der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Dezember 2025 die „Betriebsprüfungsstatistik 2024“ veröffentlicht. Im Jahr 2024 wurden 140.764 der 8.832.707 in der sogenannten Betriebskartei erfassten Betrieben geprüft. Dies entspricht einer durchschnittlichen Prüfungsquote von 1,6 Prozent, wobei Großunternehmen (sogenannte „G-Betriebe“) eine Prüfungsquote von 29,6 Prozent gegenüber 0,7 Prozent bei Kleinstbetrieben aufwiesen.

1. Betriebe und Prüfungsquote

Die der Außenprüfung unterliegenden Betriebe werden in der sogenannten Betriebsstatistik erfasst und entsprechend der Betriebsart und weiterer Merkmale gegliedert. Aufgrund der größeren steuerlichen Relevanz werden Großbetriebe häufiger als kleinere Betriebe geprüft.

Prüfungsquote

Größenklasse Anzahl gesamt Anzahl geprüft Quote
Großbetrieb (G) 105.605 31.210 29,6 %
Mittelbetrieb (M) 169.330 31.300 18,5 %
Kleinbetrieb (K) 1.075.070 28.501 2,7 %
Kleinstbetrieb (Kst) 7.482.702 49.753 0,7 %
Gesamt 8.832.707 140.764 1,6 %

2. Betriebsarten/Größenklassen

Zur besseren Zuordnung beziehungsweise risikoorientierten Auswahl der prüfungswürdigen Betriebe werden diese in 4 Größenklassen eingeteilt, wobei die relevanten Abgrenzungsmerkmale mit Wirkung zum 1. Januar 2024 durch das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2022 festgelegt wurden. Dabei wird zwischen den sogenannten Betriebsarten, den Betriebsmerkmalen und den Größenklassen unterschieden:

3. Betriebsarten

Betriebsart
Betriebsmerkmal
(Euro)
G-Betrieb M-Betrieb K-Betrieb Kst-Betrieb
Handel (H) Umsatzerlös 14.000.000 8.600.000 1.100.000 < 1.100.000
steuerl. Gewinn 800.000 335.000 68.000 < 68.000
Fertigung (F) Umsatzerlös 12.000.000 5.200.000 610.000 < 610.000
steuerl. Gewinn 950.000 300.000 68.000 < 68.000
freie Berufe (FB) Umsatzerlös 12.000.000 5.600.000 990.000 < 990.000
steuerl. Gewinn 1.400.000 700.000 165.000 < 165.000
Andere (AL) Umsatzerlös 14.000.000 6.700.000 910.000 < 910.000
steuerl. Gewinn 1.200.000 400.000 77.000 < 77.000
Kreditinstitute (K) Umsatzerlös 175.000.000 42.000.000 13.000.000 < 13.000.000
steuerl. Gewinn 670.000 230.000 57.000 < 57.000
Land- und Forstwirtschaft (LuF) Umsatzerlös 6.000.000 2.600.000 610.000 < 610.000
steuerl. Gewinn 475.000 135.000 60.000 < 60.000

* Hinweis: Neben den in den oben genannten Betriebsarten erfassten Betrieben werden bestimmte Verlustgesellschaften (VG), Beteiligungsgesellschaften (BG) oder Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünfte (bE) als „sonstige Fallarten“ erfasst. Im Jahr 2024 wurden hier insgesamt weitere 6.214 Prüfungen vorgenommen.

4. Erzielte Mehrergebnisse

Bei den Prüfungen wurde ein steuerliches Mehrergebnis von rund 10,9 Milliarden Euro festgestellt, welches auf die durch die Länder verwalteten Steuern (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Verzinsung von Steuernachforderungen gemäß § 233a AO entfällt. Nicht erfasst sind die Einfuhrumsatzsteuer, Zölle, Gemeindesteuern oder besondere Verbrauchsteuern, zum Beispiel auf Alkohol, Bier, Tabakwaren etc.

Mehrergebnis nach Größenklassen

Der größte Anteil des Mehrergebnisses entfällt mit 7,6 Milliarden Euro auf Großbetriebe, während bei den 6.214 Prüfungen in sonstigen Fällen ein Betrag von 400 Millionen Euro festgestellt wurde.
Mehrergebnis Gesamt Großbetrieb Mittelbetrieb Kleinbetrieb Kleinstbetrieb Sonstige Fallart
10,9 Mrd. Euro 7,6 1,1 0,7 1,1 0,4

Mehrergebnis nach Steuerarten

Mehrergebnis Gesamt ESt KSt GewSt USt Zinsen Sonstige Steuern
10,9 Mrd. Euro 2,4 3,0 3,1 1,4 k.A. 0,9
Der Betrag von rund 10,9 Milliarden Euro ist das Gesamtergebnis der im Jahr 2024 abgeschlossenen Betriebsprüfungen, welche verschiedene Zeiträume (Steuer-/Veranlagungsjahre) umfassen können. Er gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, welche Prüfungszeiträume beziehungsweise Steuerjahre konkret geprüft wurden und wie hoch die jeweiligen Mehrergebnisse für die geprüften Steuerjahre waren.
Das Mehrergebnis ist zudem nicht mit den tatsächlich generierten Steuermehreinnahmen gleichzusetzen, da im Nachgang einer Betriebsprüfung weitere Änderungen, zum Beispiel aufgrund anhängiger Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren oder Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldner, eintreten können.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die in einem Prüfungsjahr festgestellten steuerlichen Mehrergebnisse auch auf intertemporalen Verschiebungen beruhen können, die im Folgejahr einen gegenteiligen Effekt auslösen. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn Aufwendungen zwar nicht im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können, jedoch wegen des Bilanzansatzes als Wirtschaftsgut auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA) verteilt werden.

5. Außenprüfung / Betriebsprüfung / Sonderprüfungen

Die Betriebsprüfung obliegt den Finanzverwaltungen der Bundesländer, wobei auch Prüferinnen und Prüfer des Bundeszentralamtes für Steuer (BZSt) gewisse Aufgaben wahrnehmen können und gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 FVG zur Mitwirkung an Außenprüfungen durch Landesbehörden berechtigt sind.
Im Steuerrecht finden sich verschiedene Begrifflichkeiten, die sich auf die unterschiedlichen Verfahren zur Überprüfung der Besteuerung unterliegenden Sachverhalte außerhalb der Finanzbehörde beziehen.
  • Die „Außenprüfung“ ist der Oberbegriff und wird in §§ 193–207 AO geregelt. Diese kann sich auf verschiedene Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte erstrecken, wobei nicht nur gewerbliche beziehungsweise land- und forstwirtschaftliche Betriebe, freiberuflich tätige Personen oder Privatpersonen mit hohen Einkünften erfasst werden. Vielmehr kann auch bei allen anderen Personen eine Außenprüfung durchgeführt werden, wenn im konkreten Einzelfall ein Aufklärungsbedürfnis besteht und eine Prüfung in der Finanzbehörde nicht zweckmäßig ist (zum Beispiel Arbeitszimmer).
  • Die „Betriebsprüfung“ ist eine spezielle Form der Außenprüfung, insbesondere für Unternehmen (Gewerbebetriebe, Freiberufler, land- und forstwirtschaftlich Tätige), wobei wichtige Verfahrensfragen in der „Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)“ geregelt sind.
  • Zudem existieren noch weitere Prüfungsformen, wie zum Beispiel „Umsatzsteuer-Nachschau“ (§ 27b UStG), „Umsatzsteuer-Sonderprüfung“, „Lohnsteuer-Außenprüfung“ (§ 42f EStG) oder „Kassen-Nachschau“ (146b AO), in denen spezielle Sachverhalte aufgeklärt werden sollen.

6. Anmerkung

Die Betriebsprüfungsstatistik erlaubt leider keine Zuordnung der im Jahr der Prüfung ermittelten steuerlichen Mehrergebnisse auf die einzelnen Steuerjahre. Dieses wäre jedoch für eine Analyse sehr hilfreich, da so die prüfungsbedingten Steuermehrergebnisse zu dem jeweiligen Gesamtaufkommen einer Steuerart für ein Steuerjahr in Relation gesetzt und somit die Effektivität der Prüfungen überprüft werden könnte.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 12/2025)