04.05.2026

Betriebliche oder private Feier? Neue Klarheit durch den BFH

Ein betriebliches Fest zum 50. Geburtstag des Abteilungsleiters – ist das überhaupt möglich oder handelt es sich steuerlich stets um eine private Feier?

Diese Frage gewinnt in der Praxis regelmäßig an Bedeutung, denn übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Anlass einer Veranstaltung ist dabei zwar ein wichtiges Indiz, aber keineswegs allein entscheidend.

Betriebliche Feier, Betriebsveranstaltung oder private Party?

Bei betrieblichen Feierlichkeiten für und mit Beschäftigten liegt zunächst der Gedanke einer Betriebsveranstaltung nahe. Solche Veranstaltungen führen grundsätzlich zu Arbeitslohn, allerdings mit besonderen Regelungen: einem Freibetrag von 110 Euro pro Teilnehmer für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich sowie der Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent. Entscheidend ist jedoch: Nicht jedes betriebliche, gesellige Fest ist automatisch eine Betriebsveranstaltung.
Die Lohnsteuerrichtlinien sehen in R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR bislang vor, dass Feierlichkeiten zu bestimmten Anlässen – wie ein runder Arbeitnehmergeburtstag, eine Diensteinführung, ein Amts‑ oder Funktionswechsel, ein rundes Jubiläum oder die Verabschiedung eines Arbeitnehmers –bis zur 110 Euro-Grenze ebenfalls nicht zu Arbeitslohn führen. Wird diese Grenze überschritten, sind die Aufwendungen insgesamt dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).

Widerspruch durch den BFH: Verabschiedung ist nicht gleich Geburtstag

In einer aktuellen Entscheidung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser pauschalen Verwaltungsauffassung widersprochen. Nach Ansicht des BFH führen Aufwendungen des Arbeitgebers für einen solchen Empfang nicht zu Arbeitslohn, wenn die Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers einzuordnen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19. November 2025, Az. VI R 18/24) bewertet die Verabschiedung als „letzten Akt im aktiven Dienst“ und spricht ihr einen ganz überwiegend beruflichen Charakter zu. Fehlt es an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers, liegt folglich kein Arbeitslohn vor – unabhängig von der Höhe der Kosten.

Abgrenzung bleibt Einzelfallentscheidung

Die Entscheidung stärkt die Einzelfallbetrachtung bei der Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Fest. Maßgebliche Kriterien sind weiterhin:
  • der Anlass der Veranstaltung,
  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • der Teilnehmerkreis (Kollegen, Geschäftsfreunde, private Gäste),
  • Ort und Rahmen der Feier sowie
  • der Gesamteindruck (privater oder betrieblicher Charakter).
Der Anlass allein reicht nicht aus, um Arbeitslohn zu begründen oder auszuschließen.

Offene Frage: Wann liegt eine Betriebsveranstaltung vor?

Offen bleibt jedoch eine entscheidende Frage: Wann handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung im Sinne des Einkommensteuergesetzes? Seit 2015 (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 2024, VI R 5/22) setzt diese eine Veranstaltung „auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ voraus. Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung gelten gesetzlich stets als Arbeitslohn – im Unterschied zu einem betrieblichen Fest, bei dem es an einer Bereicherung insgesamt fehlen kann.
Nach Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015) liegt keine Betriebsveranstaltung vor, wenn lediglich ein einzelner Arbeitnehmer – etwa bei einem Jubiläum oder beim Ausscheiden – geehrt wird. Ob diese Sichtweise nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung noch Bestand haben wird, erscheint allerdings fraglich.

Fazit

Die BFH-Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen, wirft aber zugleich neue Abgrenzungsfragen auf. Für die Praxis bleibt entscheidend: Die steuerliche Beurteilung von Feiern erfordert stets eine sorgfältige Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – pauschale Antworten greifen zu kurz.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 4/2026)