06.05.2026
Der EuGH hat entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale bei Online-Bestellungen nicht in den Verkaufspreis eines Erzeugnisses einzubeziehen ist, wenn sie nur bei Unterschreitung eines Mindestbestellwerts anfällt, ihre Höhe vom Gesamtwert der Bestellung abhängt und sie gegenüber Verbrauchern klar ausgewiesen wird (Urteil v. 26.03.2026, Rs. C‑62/25).
Bearbeitungspauschale im Online-Shop ist nicht zwingend Teil des Verkaufspreises
Im Ausgangsverfahren bot der Betreiber eines Online-Shops Staubsaugerfiltertüten zu einem Preis von 14,90 € an. Ein Sternchenhinweis neben der Preisangabe verwies auf eine gesonderte Unterseite. Auf dieser wurde erläutert, dass abhängig vom Warenwert eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € und 9,00 € anfallen könne und diese erst ab einem Bestellwert von 29,00 € entfalle. Im Warenkorb wurde neben dem Produktpreis ein zusätzlicher Betrag von 3,95 € als Kleinstmengenaufschlag ausgewiesen. Der Kläger hielt
diese Preisgestaltung für unlauter und erhob Unterlassungsklage.
diese Preisgestaltung für unlauter und erhob Unterlassungsklage.
Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob eine solche Pauschale als Bestandteil des nach Art. 2 lit. a der Preisangaben-RL (98/6/EG) anzugebenden Verkaufspreises einzurechnen sei (BGH, Beschluss v. 23.01.2025, Az. I ZR 49/24). Der EuGH verneinte dies. Der Verkaufspreis müsse als Endpreis zwar alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile umfassen, die vom Verbraucher obligatorisch zu tragen seien. Eine Bearbeitungspauschale, die sich durch Erhöhung des Bestellwerts vermeiden lasse, sei jedoch nicht zwingend als obligatorischer Bestandteil des Verkaufspreises anzusehen. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Möglichkeit tatsächlich bestehe oder ob die Höhe des Mindestbestellwerts die Zahlung praktisch unvermeidbar mache. Die Einbeziehung einer solchen variablen Pauschale in den Verkaufspreis würde die Preisvergleichbarkeit zudem eher beeinträchtigen als fördern. Die Ziele der Richtlinie, klare, transparente und unmissverständliche Verbraucherinformation sowie leichtere Vergleichbarkeit von Preisen, würden besser dadurch erreicht, dass die Pauschale gesondert und klar neben dem Verkaufspreis ausgewiesen werde. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher sei in der Lage, Produktpreis und gegebenenfalls anfallende Pauschale selbst zusammenzurechnen.
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 15-16, 2026 der Wettbewerbszentrale