04.02.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) bekräftigt: Eine vermögensverwaltende Oberpersonengesellschaft, deren Einkünfte aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte „aufwärts abfärben“, unterliegt nicht der Gewerbesteuer – ohne Geringfügigkeitsgrenze. Der IV. Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung zurückgewiesen; zugleich haben die obersten Finanzbehörden der Länder ihren Nichtanwendungserlass zur einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG aufgehoben. Für die Praxis gibt es nun eine klare Trennlinie zwischen Einkommen- und Gewerbesteuer, aber weiterhin auch eine steuerliche Verstrickung bei der Einkommensteuer.
Aufwärtsabfärbung ohne Gewerbesteuer: BFH setzt Linie fort – Länder heben Nichtanwendungserlass auf
- 1. Ausgangspunkt: Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG – keine Geringfügigkeitsgrenze
- 2. Keine Gewerbesteuerpflicht der „aufwärts abgefärbten“ Obergesellschaft
- 3. NV-Beschluss 2025: Keine erneute Klärung nötig
- 4. Verwaltungspraxis: Länder heben Nichtanwendungserlass auf
- 5. Praktische Konsequenzen und Gestaltungsfragen
1. Ausgangspunkt: Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG – keine Geringfügigkeitsgrenze
Mit Urteil vom 5. September 2023 (IV R 24/20) hat der BFH in einem umfangreich begründeten Grundsatzurteil die „Aufwärtsabfärbung“ gewerblicher Beteiligungseinkünfte auf eine vermögensverwaltend tätige Oberpersonengesellschaft einkommensteuerlich bejaht – ohne eine Bagatellgrenze. Die Einkünfte der Obergesellschaft gelten in vollem Umfang als solche aus Gewerbebetrieb mit der Folge der umfassenden Verstrickung des Gesellschaftsvermögens. Eine Geringfügigkeitsgrenze, wie sie die Rechtsprechung für die Seitwärtsabfärbung kennt, sei für die Aufwärtsabfärbung nicht erforderlich.
2. Keine Gewerbesteuerpflicht der „aufwärts abgefärbten“ Obergesellschaft
Zentrales Ergebnis des BFH: § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist verfassungskonform dahin einschränkend auszulegen, dass ein „gewerbliches Unternehmen“ i.S.d. EStG zwar vorliegt, aber kein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb auf der Ebene der vermögensverwaltenden Oberpersonengesellschaft. Dies gilt jedoch nur, wenn deren Gewerblichkeit ausschließlich aus der Abfärbung der Beteiligungseinkünfte resultiert. Die Begründung stützt sich insbesondere auf die Eigenart der Gewerbesteuer als Objektsteuer und die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG: Die gewerblichen Einkünfte werden bereits auf Ebene der Untergesellschaft belastet; eine weitere Belastung der Obergesellschaft mit Gewerbesteuer wäre sachlich nicht gerechtfertigt und gleichheitsrechtlich bedenklich.
Diese Sicht ist zwischenzeitlich durch weitere BFH-Entscheidungen bestätigt: Der IV. Senat und der VIII. Senat haben die verfassungskonforme Einschränkung bekräftigt.
3. NV-Beschluss 2025: Keine erneute Klärung nötig
Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (IV B 13/24) hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung gegen ein Urteil des FG Köln zurückgewiesen. Der Senat stellt klar, dass die maßgebliche Rechtsfrage – die gewerbesteuerliche Einordnung der „aufwärts abgefärbten“ Obergesellschaft – bereits höchstrichterlich geklärt ist; neue Gesichtspunkte rechtfertigten keine erneute Zulassung. Interessant: Der Beschluss referenziert die gefestigte Linie (Urteile vom 2019, 2023 und Anschlussentscheidung 2025 des VIII. Senats) und behandelt ausführlich verfassungsrechtliche Gegenargumente (Wortlautgrenzen, Telos, System), die allesamt nicht durchgreifen.
4. Verwaltungspraxis: Länder heben Nichtanwendungserlass auf
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 5. November 2025 den gleichlautenden Erlass vom 1. Oktober 2020 zur Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019 aufgehoben. Damit sind die im BFH-Urteil 2019 zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze zur verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG allgemein in allen offenen Fällen anzuwenden – im Einvernehmen mit dem BMF.
5. Praktische Konsequenzen und Gestaltungsfragen
Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer eine vollumfängliche Abfärbung (ohne Bagatellgrenze) und damit umfassende Verstrickung des Vermögens. Bei der Gewerbesteuer ergibt sich jedoch keine eigene Gewerbesteuerpflicht der Obergesellschaft allein kraft Aufwärtsabfärbung; Gewerbesteuer fällt allerdings auf Untergesellschaftsebene an (mit den üblichen Kürzungen/Anrechnungen).
Trotz fehlender gewerbesteuerlicher Belastung der laufenden Einkünfte der Obergesellschaft bleiben Veräußerungsgewinne aus dem Mitunternehmeranteil gewerbesteuerlich relevant – sie werden dem Gewerbeertrag der Untergesellschaft zugerechnet (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG). Das bestätigt der BFH ausdrücklich.
Die Hoffnung, die Abfärbung durch eine Bagatellgrenze zu entschärfen, greift bei der Aufwärtsabfärbung nicht; die Grenze gilt nur im Bereich der Seitwärtsabfärbung.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 1/2026)