14.05.2024

Neue Meldepflichten beim RO e-Transport in Rumänien

Im Jahr 2022 wurde durch die Regierungsnotverordnung Nr. 41/2022 in Rumänien das nationale System RO e-Transport zur Überwachung des Straßengüterverkehrs eingerichtet. Kontrolliert wurden dabei Warentransporte mit einem „erhöhten steuerlichen Risiko“. Betroffen waren nur bestimmte Warengruppen bei der Einfuhr aus einem Drittland oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Die Rechtsabteilung der Deutschen Auslandshandelskammer in Bukarest hat bestätigt, dass diese Verordnung im Dezember 2023 dahingehend geändert wurde, dass nun alle Warenkreise von den Meldepflichten erfasst sind.
Dementsprechend besteht ab dem 15. Dezember 2023 die Verpflichtung, den grenzüberschreitenden Straßentransport von Waren (im Zusammenhang mit Einfuhren/ Ausfuhren/ innergemeinschaftlichen Erwerben/ innergemeinschaftlichen Lieferungen) unabhängig von der Kategorie der transportierten Waren (d.h. nicht nur für Waren mit hohem Steuerrisiko) über RO e-Transport zu melden.

Die Verpflichtung zur Meldung der Daten im Zusammenhang mit dem internationalen Warentransport im RO e-Transport System gilt für folgende Nutzer:

  • Den in der Einfuhrzollanmeldung genannten Empfänger bzw. den darin genannten Absender.
  • Den Begünstigten aus Rumänien, wenn es sich um innergemeinschaftliche Käufe von Waren handelt.
  • Den Lieferer aus Rumänien bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren.
  • Den Verwahrer, wenn es sich um Waren handelt, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Versandverfahrens sind.
Mithilfe des “RO e-Transport” – Systems überwacht das rumänische Finanzministerium in Zusammenarbeit mit der nationalen Steuerverwaltung und dem rumänischen Zoll die Warentransporte innerhalb Rumäniens. Die von den Meldungen betroffenen rumänischen Unternehmen müssen über das digitale Datenaustauschsystem der Finanzbehörden einen „UIT Code“ beantragen und diesen dann dem beauftragten Spediteur – vor Beginn des Transports in Rumänien - mitteilen. Die Fahrzeuge werden über ein GPS-System überwacht und müssen entsprechend ausgerüstet werden.
Ansprechpartner: Rechtsabteilung der AHK Rumänien in Bukarest
Laut Informationen der Deutschen Auslandshandelskammer in Bukarest sollten die Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Meldepflichten für den internationalen Straßengüterverkehr ab dem 1. Juli 2024 gelten. Dabei sind Bußgelder zwischen 4.000 – 20.000 Euro vorgesehen. Die rumänische Regierung hat am 28. Juni 2024 die Anwendung der Sanktionen im “RO e-Transport” auf den 1. Januar 2025 verschoben. Die seit dem 15. Dezember 2023 erweiterten Meldepflichten gelten aber weiterhin. Hier finden Sie die entsprechende Pressemitteilung in rumänischer Sprache.