08.06.2026
USA ändern erneut Section‑232‑Regelungen für Stahl-, Aluminium- und Kupferimporte
Für Waren, die ab dem 6. April 2026 zur Einfuhr in die USA angemeldet werden, gelten gemäß Section 232 zusätzliche Zölle auf Stahl-, Aluminium- und Kupferimporte sowie deren Folgeprodukte. Für bestimmte Waren aus Stahl, Aluminium und Kupfer sowie deren Derivate gelten ab dem 8. Juni 2026 Änderungen, die in den entsprechenden Anhängen (Annexes) aufgeführt sind. Die Zölle werden auf den Gesamtwarenwert erhoben, nicht lediglich auf den enthaltenen Metallanteil.
Am 2. April 2026 erließ der US-Präsident eine Proklamation mit dem Titel „Strengthening Actions Taken to Adjust Imports of Aluminum, Steel, and Copper into the United States“ gemäß Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 (19 U.S.C. § 1862). Diese Proklamation führt zusätzliche Zölle in Höhe von 10 % bis 50 % auf den vollen Zollwert bestimmter Importe von Stahl , Aluminium und Kupferwaren (Metallerzeugnisse) sowie deren Derivaten aus allen Ländern ein. Die Maßnahme gilt ab dem 6. April 2026. Mit der neuen Präsidialproklamation vom 1. Juni 2026 werden die Zölle erneut befristet angepasst und gelten ab dem 8. Juni 2026.
Unterschiedliche Zollsätze für Stahl-, Aluminium- und Kupferwaren
Betroffen sind Waren, die in den Anhängen zur Präsidialproklamation 11032 aufgeführt sind.
Annex I-A der Proklamation umfasst Waren, die vollständig aus Aluminium oder Stahl bestehen, die meisten Kupferwaren sowie bestimmte abgeleitete Aluminium-/Stahlwaren.
Der allgemeine Zollsatz für Produkte dieses Anhangs beträgt 50 %. Ermäßigte Zollsätze gelten wie folgt:
- 25 % für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich (UK);
- 10 % für Derivate, die vollständig aus Aluminium, Stahl oder Kupfer mit US-Ursprung hergestellt sind. Ein Produkt gilt als “vollständig in den USA geschmolzen oder gegossen”, wenn es zu mindestens 85 Prozent aus Vormaterial mit US‑Ursprung besteht.
Annex I-B umfasst sonstige Kupferwaren sowie bestimmte Waren aus Aluminium und Stahl. Der allgemeine Zollsatz beträgt 25 %, wobei für Metallanteile mit Ursprung im Vereinigten Königreich ein ermäßigter Satz von 15 % und für Waren, die vollständig aus Vormaterialien mit Ursprung in den USA hergestellt wurden, ein ermäßigter Satz von 10 % gilt.
Annex I-C umfasst Erzeugnisse wie landwirtschaftliche Geräte und bestimmte Baumaschinen. Für diese Waren gelten Zölle in Höhe von 25 % bis zum 31. Dezember 2027.
Annex I-C umfasst Erzeugnisse wie landwirtschaftliche Geräte und bestimmte Baumaschinen. Für diese Waren gelten Zölle in Höhe von 25 % bis zum 31. Dezember 2027.
Für die Europäische Union sowie für Argentinien, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Japan, die Republik Korea, Liechtenstein, die Schweiz, Taiwan und das Vereinigte Königreich gilt ein reduzierter Zollsatz von 15 %.
Für Waren, die vollständig aus Vormaterial US‑Ursprungs bestehen (vgl. Regelung zu Annex I‑A), gilt ein Zollsatz von 10 %.
Für USMCA‑Waren wird ein Zusatzzoll von 25 % auf den nicht‑US‑amerikanischen Anteil erhoben.
Annex II: Die in diesem Anhang aufgeführten Produkte werden ab dem 6. April 2026 von der Zollanwendung gemäß Section 232 für Aluminium und Stahl ausgenommen. Zudem sind Waren ausgenommen, die zwar in den Anhängen aufgeführt sind, jedoch keinen Stahl-, Aluminium- oder Kupferanteil enthalten.
Annex III umfasst bestimmte Produkte, darunter Maschinen sowie Formen, Matrizen und Werkzeuge zur Metall-, Kunststoff- und Gummiverarbeitung.
Für Produkte aus Anhang III gelten bis zum 31. Dezember 2027 die folgenden Zollsätze:
Für Produkte aus Anhang III gelten bis zum 31. Dezember 2027 die folgenden Zollsätze:
- Liegt der MFN-Zollsatz unter 15 %, ergibt sich ein Gesamtzollsatz von 15 %.
- Liegt der MFN-Zollsatz bei mindestens 15 %, beträgt der Section-232-Zollsatz 0 %.
Für Derivate aus Anhang III gelten:
- 10 %, wenn sie vollständig aus Aluminium oder Stahl mit US-Ursprung bestehen.
- 25 %, wenn sie aus Ländern ohne normale Handelsbeziehungen importiert werden.
Russisches Aluminium
Alle Einfuhren von Aluminiumwaren und daraus hergestellten Erzeugnissen, die unter diese Proklamation fallen, ihren Ursprung in Russland haben, bei deren Herstellung primäres Aluminium aus Russland verwendet wurde oder die in Russland gegossen wurden, unterliegen weiterhin einem Wertzollsatz von 200 %.
Besonderheiten bei der Zollermittlung
Die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) hat einen Leitfaden zur Umsetzung der Proklamation 11032 vom 1. Juni 2026 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie unter: Update - US-Zölle auf Stahl und Stahlprodukte | Zollbericht | USA | Zolltarif, Einfuhrzoll
Quelle: The White House, CBP