28.07.2026

USA führen neue Zusatzzölle nach Section 301 ein

Für Einfuhren aus der Europäischen Union gilt künftig grundsätzlich ein Zollsatz von 10 Prozent.
Die bisherigen Zusatzzölle nach Section 122 sind ausgelaufen. An ihre Stelle treten neue Zusatzzölle auf Grundlage von Section 301 des Trade Act von 1974. Die US-Regierung begründet diese Maßnahme damit, dass zahlreiche Handelspartner nicht ausreichend gegen die Einfuhr von Waren vorgehen, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, und dadurch den US-Handel beeinträchtigen.

1. Neue Zusatzzölle für 60 Handelspartner

Die Regelung betrifft insgesamt 60 Handelspartner der USA. Die Höhe der Zusatzzölle richtet sich danach, ob das jeweilige Land bereits ein Einfuhrverbot für Waren aus Zwangsarbeit eingeführt hat:
  • 10 Prozent für Länder mit entsprechenden Importverboten
  • 12,5 Prozent für Länder ohne solche Einfuhrverbote

Zollsätze für ausgewählte Handelspartner

Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union oder Taiwan gilt ein Zollsatz von 10 Prozent.
Dabei gilt:
  • Liegt der reguläre MFN-Zollsatz unter 10 Prozent, beträgt der anzuwendende Zollsatz insgesamt 10 Prozent (einschließlich MFN-Zoll).
  • Liegt der MFN-Zollsatz über 10 Prozent, bleibt es beim höheren MFN-Zollsatz; ein zusätzlicher Zoll wird nicht erhoben.
Für Waren mit Ursprung in Japan, Südkorea oder der Schweiz gilt ein Zollsatz von 12,5 Prozent.
Dabei gilt:
  • Liegt der MFN-Zollsatz unter 12,5 Prozent, beträgt der Gesamtzollsatz 12,5 Prozent (einschließlich MFN-Zoll).
  • Liegt der MFN-Zollsatz über 12,5 Prozent, gilt ausschließlich der höhere MFN-Zollsatz; ein zusätzlicher Zoll entfällt.

Zusatzzölle zusätzlich zum MFN-Zollsatz

Für alle übrigen betroffenen Staaten werden die Zusatzzölle zusätzlich zu den regulären MFN-Zollsätzen erhoben.
Zusatzzoll von 10 Prozent:
Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, Vereinigtes Königreich sowie Trinidad und Tobago.
Zusatzzoll von 12,5 Prozent:
Algerien, Angola, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ägypten, Guyana, Hongkong, Irak, Israel, Japan, Kasachstan, Kuwait, Libyen, Marokko, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Oman, Peru, Philippinen, Katar, Russland, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Venezuela und Vietnam.

2. Ausnahmen von den Zusatzzöllen

Die neuen Zusatzzölle gelten nicht für Waren, die bereits den Section-232-Zusatzzöllen unterliegen. Dazu zählen insbesondere:
  • Stahl
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Kraftfahrzeuge und Kfz-Teile
  • Lkw und Lkw-Teile
  • Holz und Holzprodukte
Für diese Erzeugnisse bleiben die jeweiligen sektoralen Section-232-Zölle bestehen.
Darüber hinaus sind weitere Waren von den Zusatzzöllen ausgenommen. Hierzu zählen unter anderem:
  • bestimmte Rohstoffe,
  • Erzeugnisse, die in den USA nicht in ausreichender Menge angebaut oder hergestellt werden,
  • länderspezifische Ausnahmen,
  • Informationsmaterial,
  • Spenden sowie
  • Reisegepäck.
Die Ausnahmen für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union sind in Anhang II Teil C (Annex II Part C) aufgeführt.
Sämtliche Ausnahmen sind in US Note 52 des Anhangs II der Notice geregelt:
  • 52(b): Allgemeine Produkte
  • 52(c): Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • 52(d): Waren für die zivile Luftfahrt
  • 52(e): Pharmazeutische Produkte
  • 52(f): Waren, die unter Section 232 fallen
  • 52(j)(2): Waren mit Ursprung in der Europäischen Union

3. Inkrafttreten und Regelung für schwimmende Ware

Die Zusatzzölle gelten für Waren, die ab dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr EST, zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überführt werden.
Für sogenannte schwimmende Ware gilt eine Übergangsregelung. Diese betrifft Waren, die vor dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr EST, verladen wurden oder sich bereits im Transport befanden. Voraussetzung ist, dass die Waren spätestens bis zum 28. Juli 2028, 00:01 Uhr EST, zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Zolllager entnommen und in den freien Verkehr überführt werden.
Quelle: GTAI & whitehouse.gov