27.11.2023

Zoll Ukraine: Gemeinsames Versandverfahren – Angabe der Zolldienststelle

Die Ukraine ist dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Eine Übersicht, die sich an Wirtschaftsbeteiligte und Bürgen richtet, die das gemeinsame Versandverfahren nutzen, wurde bereitgestellt. Der Zolldienst informiert, dass es besonders wichtig ist, bei der Durchfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet der Ukraine, die richtige Durchgangszollstelle beziehungsweise Transitzollstelle anzugeben. 
Die Liste der wichtigsten Straßengrenzübergangsstellen an der Grenze zwischen der EU und der Ukraine ist nach Nachbarländern gegliedert und in dem Informationsschreiben aufgeführt.
Der ukrainische Zolldienst gibt außerdem an, dass es nach Artikel 5 des Übereinkommens möglich ist, das gemeinsame Transitverfahren im Hoheitsgebiet eines Drittstaates auszusetzen.
Für die Ukraine sind das zur Zeit die Länder:
  • Moldawien und
  • Rumänien.
Das bedeutet, dass der Transit von Waren, die aus oder durch das Gebiet Rumäniens oder Moldawiens in oder durch das Gebiet der Ukraine (und umgekehrt) transportiert werden, nicht gestoppt oder beendet werden muss, sondern lediglich vorher Informationen über den Grenzübertritt in das elektronische System einzugeben sind.
Wirtschaftsbeteiligte müssen in diesem Fall sowohl die rumänischen, moldawischen als auch die ukrainischen Grenzübergangsstellen als Transitzollstellen deklarieren.
Weitere umfassende Informationen zu den Themen:
  • Sicherheitsgarantie,
  • Bürgschaft,
  • Zerstörung und
  • Beschädigung von Waren aufgrund höherer Gewalt
Der deutsche Zoll informiert außerdem zu den Unterschieden zwischen Unionsversandverfahren und gemeinsamen Versandverfahren.