Zoll: Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen ab 1. Juli 2026

Am 11.02.2026 hat der Europäische Rat neue Zollvorschriften für Waren in kleinen Paketen, die in die EU eingeführt werden, formell gebilligt. Die neuen Vorschriften reagieren auf die Tatsache, dass solche Pakete derzeit zollfrei in die EU eingeführt werden, was zu unlauterem Wettbewerb für EU-Verkäufer führt.
Die Vereinbarung hebt die schwellenwertbasierte Zollbefreiung für Pakete mit einem Wert von weniger als 150 Euro auf, die in die EU eingeführt werden. Zolltarife werden daher für alle Waren gelten, die in die EU eingeführt werden, sobald der EU-Zolldatenhub – der derzeit im Rahmen einer umfassenderen grundlegenden Reform des Zollrahmens diskutiert wird – in Betrieb genommen wird. Dies wird derzeit für 2028 erwartet.
Bis dahin haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf geeinigt, einen vorläufigen pauschalen Zollsatz von 3 € auf Artikel in kleinen Paketen mit einem Wert von weniger als 150 €, die direkt an Verbraucher in der EU versandt werden, einzuführen.
Ab dem 1. Juli 2026 wird der Zoll auf jede einzelne Ware (item) erhoben, die anhand ihrer „Zollunterpositionen“ (HS 6-Steller) in einem Paket identifiziert wird.
Beispiel: Ein Paket enthält 1 Paar Skistiefel und 2 Paar Hausschuhe. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Tarifunterpositionen enthält das Paket zwei verschiedene Waren, sodass 6 € Zoll zu entrichten sind.

Nächste Schritte:

Der vorläufige pauschale Zollsatz von 3 € wird vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 auf jede Artikelkategorie erhoben, die in einem Kleinpaket in die EU eingeführt wird, und kann gegebenenfalls verlängert werden.
Sobald der neue EU-Zolldatenhub (EUCDH) in Betrieb ist, wird dieser vorläufige Zollsatz durch die normalen Zolltarife ersetzt.