19.01.2024

Einfuhr von Holzverpackungen in die EU

1. Holzverpackungen

Generell gilt, dass Holzverpackungen, die aus Drittländern (mit Ausnahme der Schweiz) eingeführt werden, gemäß ISPM-Standard Nr. 15 (Regulation for wood packaging material in international trade) gegen Schädlingsbefall behandelt und markiert sein müssen. Zusätzlich gilt in der EU die Pflicht zur Entrindung.
Nicht betroffen sind
  • Rohholzverpackungen mit einer Stärke von 6 mm und weniger
  • verarbeitetes Holz (Holzwerkstoffe), das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination hieraus hergestellt wurde (zum Beispiel Sperrholz, Span- oder OSB-Platten)
Die Bestimmungen für Holzverpackungen gelten nicht im innergemeinschaftlichen Verkehr beziehungsweise im Warenverkehr mit der Schweiz.

2. Pflanzenbeschau

Waren, die üblicherweise in Holzverpackungen geliefert werden, sind einer Pflanzenbeschau zu unterziehen. Grundlage dafür sind Durchführungsbeschlüsse der EU sowie die deutsche Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzegnisse und Risikowaren für Verpackungsholz „in Gebrauch” in der jeweils aktuellen Fassung. Die Kontrolle muss am Eingangsort in die EU stattfinden. Ein Weiterversand an einen registrierten Bestimmungsort ist nur nach ausdrücklicher Freigabe der zuständigen Pflanzenschutzbehörde am Eingangsort möglich. Dies muss im Verfahren TRACES-NT (Datenbanksystem der Europäischen Union) angemeldet werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart informiert auf seiner Website zur Pflanzenbeschau.
Häufig gestellte Fragen zu Holzverpackungen beantwortet das Julius-Kühn-Institut auf seiner Website.