16.04.2026

CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Die Regelphase für die Umsetzung des CBAM beginnt am 1. Januar 2026.

1. Aktuelle Entwicklungen und Informationen

Erleichterungen CBAM ab 2026

Am 17. Oktober 2025 wurde der Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist damit offiziell in Kraft getreten. Eine zentrale Änderung betrifft die Einführung einer neuen De-minimis-Schwelle: Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengengrenze von 50 Tonnen pro Jahr für CBAM-pflichtige Waren. Diese Regelung betrifft die Warengruppen Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement. Ausgenommen sind Strom und Wasserstoff.
Ziel der neuen Regelung ist es, Importeure kleiner Mengen mit niedrigen grauen Emissionen von der CBAM-Pflicht auszunehmen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Maßnahme soll insbesondere kleine Marktteilnehmer entlasten.
Mit dem Inkrafttreten der vereinfachten CBAM-Verordnung haben sich auch die wichtigsten Fristen geändert. So wurde die Frist zur Einreichung der CBAM-Erklärung sowie zur Abgabe der entsprechenden Zertifikate in der Regelphase vom 31. Mai auf den 30. September eines jeden Jahres verschoben. Diese Änderung greift erstmals im Jahr 2027 für das Berichtsjahr 2026.
Auch der Verkaufsbeginn der CBAM-Zertifikate wurde angepasst. Der Handel startet künftig am 1. Februar 2027.
Unternehmen, die die festgelegte Bagatellgrenze von 50 Tonnen überschreiten, müssen sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren. Andernfalls ist der Import betroffener Waren nicht mehr zulässig. Die Registrierung ist seit dem 31. März 2025 im offiziellen CBAM-Register möglich. KPMG Law führt das Verfahren im Auftrag der DEHSt durch.
Das Umweltbundesamt berichtet hier im Detail über die Änderungen an der CBAM-Verordnung.

Wichtige Informationen in Form von FAQs werden hier bereitgestellt:

Hier finden Sie eine Übersicht der Veranstaltungen zum Thema CBAM (Zusammenstellung der DIHK) sowie die Aufzeichnung einer GTAI-Veranstaltung.
Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure (108 Seiten) wurde auf deutsch veröffentlicht, das Meldeportal ist ebenfalls auf deutsch verfügbar.
Eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal wurde veröffentlicht, die hier verlinkte Excel-Datei erklärt die Fehler. Bei rätselhaften Fehlermeldungen steht folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: taxud-it-cbam@ec.europa.eu
Kontaktdaten der EU-Kommission mit einem Funktionspostfach lautet taxud-cbam@ec.europa.eu.

EU-Kommission legt CBAM-Preis fest

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/956 müssen alle CBAM-Zertifikate ab Februar 2027 über die gemeinsame zentrale Plattform erworben werden. Der Preis wird vierteljährlich für das Jahr 2026 festgelegt und veröffentlicht. Für das erste Quartal 2026 beträgt er 75,36 Euro pro Tonne. Ab 2027 wird der CBAM-Preis wöchentlich angepasst.

2. Einfuhranmeldung bei CBAM-Waren ab 2026

Seit Beginn der Regelphase wird die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hierbei stehen folgende Konstellationen zur Verfügung:
  • Der Importeur verfügt über eine Zulassung als CBAM-Anmelder:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.
  • Der Importeur verfügt über keine Zulassung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
    anzugeben sind: EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weiteren Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.
  • Weitere Fälle:
    Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
    Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie dieser ATLAS-Info entnehmen.

3. Hintergrund und Funktionsweise

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773.

4. Welche Waren sind betroffen?

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.

5. Was gilt in der Übergangsphase 2023-2025: Der CBAM-Report

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht. In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.
Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Erstellung des Quartalsberichts
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen

6. Wie registriere ich mich im CBAM-Register?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Register muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.

7. Quartalsweise Erstellung eines „CBAM-Berichts“

Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 muss eine Meldung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) durch den Importeur oder einen Vertreter mit folgenden Angaben erfolgen (Registrierung siehe 6.). Der Leitfaden für Importeure steht auf Deutsch bereit. Weiterhin stellt die EU-Kommission ausgefüllte Berichtsbeispiele bereit.
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30.6.2024, bereitgestellt von der EU-Kommission
  • Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Nutzerhandbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten. Daten können grundsätzlich im Portal nach Authentifizierung über das Zoll-Portal eingegeben oder über die bereitgestellten Dateiformate hochgeladen werden.
Seit Juni 2024 ist eine neue Version des CBAM-Registers online. Verbesserungen soll es insbesondere für das bisher schwierige Hochladen von XML-Dateien geben. Diese Informationen und ein Videotutorial finden Sie neben zahlreichen weiteren Aktualisierungen auf der EU-Seite.
Die zahlreichen Fehler im Register werden schrittweise beseitigt. Eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal wurde veröffentlicht, die hier verlinkte Excel-Datei erklärt die Fehler. Bei rätselhaften Fehlermeldungen steht meldepflichtigen Unternehmen folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: taxud-it-cbam@ec.europa.eu. Technische Probleme des Portals haben die Meldepflichtigen nicht zu verantworten.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Falls keine Importe in einem Quartal stattgefunden haben, muss auch keine Meldung abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Im Bereich Guidance sind Leitlinien für EU-Importeure, für ausländische Produzenten (Anlagenbetreiber) sowie ein Berechnungsschema (Excel-Template, Neufassung) enthalten. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Es ist in vielen Fällen schwierig, den Bericht richtig abzugeben. Daher liegt es nahe, den eigenen Aufwand an die Bedeutung dieser Importe für das eigene Unternehmen zu knüpfen.

8. Ermittlung der Emissionen

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Da diese Vorlage zahlreiche Fragen aufgeworfen hat, wurde sie im Juni 2024 aktualisiert, weiterhin wurden ausgefüllte Beispiele veröffentlicht. Dies erleichtert hoffentlich die Kommunikation mit den ausländischen Lieferanten.
Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden.
Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
  1. Produktionsverfahren
  2. spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  3. indirekte graue Emissionen
  4. Sektorspezifische Angaben
Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind auch im CBAM-Meldeportal enthalten.
Wie man damit umgehen soll, falls auch ab Juli 2024 keine Informationen des ausländischen Herstellers vorliegen, ist offen. Da Unmögliches nicht verlangt werden kann, sollte ein Bemühen reichen. Auch dies kann die EU-Generaldirektion TAXUD, Referat C2, gerne direkt beantworten, das Funktionspostfach lautet taxud-cbam@ec.europa.eu. Die in Deutschland zuständige Stelle, die DEHSt beantwortet keine Einzelfragen, weil sie überlastet ist. Es steht ein allgemeines Kontaktformular zur Verfügung.
Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS).

9. Schulungsangebote und FAQs

Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen und zum Register im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning).
Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK sowie bei der GTAI.

10. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?

  • Importieren Sie die unter 3. einzeln genannten Waren (die Warennummer ist maßgeblich und nichts anderes!) aus Staaten außerhalb der EU (normales Importverfahren, Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr)?
  • Greifen keine Ausnahmen unter 4. (Es ist keine Rückware, die Waren haben auch keinen Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder EU)?
  • Dann sind Sie von CBAM betroffen
  • Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Nehmen Sie diesen als Grundlage.
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten. Je nach Bedeutung/Menge dieser Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für die einzelnen Unternehmen. Registrierung im vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) Einzelheiten zum Zugang und zum Zoll-Portal finden sie unter 6.
  • Nutzen Sie die FAQs und das inzwischen stark ausgebaute Informationsangebot der Kommission.
  • Stellen Sie die Daten Ihrer Zollanmeldungen zusammen: Zusammenstellung der Importe nach Sendung, Ware, Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, sofern bekannt.
  • Von zentraler Bedeutung: Abstimmung mit Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen. Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure mit diesem Thema auf sie zukommen (werden). Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt. Vieles ist immer noch unklar. Weiterführende Informationen enthalten die Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern.
  • Zudem hat die EU eine aktualisierte Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt. Ausgefüllte Beispiele wurden ebenfalls bereitgestellt (CBAM communication template examples). Hier geht es um die ab 2025 vorgeschriebene Berechnungsmethode. Falls keine Werte vorliegen oder der Lieferant diese nicht mitteilt oder mitteilen kann, können zumindest kurzfristig Standardwerte verwendet werden, die im Meldeportal hinterlegt werden sollen. Bis Ende 2024 sind unterschiedliche Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers zulässig.
  • Wann lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der Verordnung, wann ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller? Diese Frage stellt sich ab 2026, sobald Zahlungen in einem neuen Rechtsrahmen anfallen werden. Ab 2026 können auch wieder die dann neu berechneten neue Standardwerte verwendet werden. Deren Höhe soll Mitte 2025 feststehen.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
  • Das Thema ist hochkomplex, die Vorbereitungszeit zu kurz und vieles unklar. Worin die Fragen bestehen, erfährt die EU-Generaldirektion TAXUD, Referat C2, anscheinend gerne aus erster Hand von Ihnen, nachdem Vorschläge aus der Anhörung, wie vernünftige Meldeschwellen, nicht umgesetzt worden sind. das Funktionspostfach lautet taxud-cbam@ec.europa.eu. Die in Deutschland zuständige Stelle, die DEHST beantwortet keine Einzelfragen, weil sie überlastet sind. Es steht ein allgemeines Kontaktformular zur Verfügung.
  • Und generell: Es handelt sich aktuell um eine Übergangsphase mit dem Zweck der Datensammlung. Die technischen und inhaltlichen Rahmenbedingungen wurden zwar verbessert, aber es ist immer noch vieles unklar.

11. EU-Kommission veröffentlicht Self-Assessment-Tool

Mit dem Tool sollen Unternehmen einfacher überprüfen können, ob und inwiefern sie vom CBAM betroffen sind.
  • Mithilfe des Self Assessment Tools können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen:
  • KN-Code der eingeführten Ware
  • Ursprungsland
  • Warenwert
  • Zollverfahren.
  • Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen.
  • Das CBAM-Selbstbewertungsinstrument steht auf der CBAM-Seite der EU-Kommission in der Rubrik Guidance zum Download zur Verfügung.

Quelle: DEHSt, GTAI, IHK Stuttgart