09.01.2024

Embargos

Gegen eine Reihe von Ländern hat die Europäische Union aus politischen Gründen Wirtschaftssanktionen verhängt. 
Embargomaßnahmen können aber auch einzelne politische Gruppierungen oder Personen betreffen. Mitunter erstrecken sich die Sanktionen auch auf bestimmte Wirtschaftsbereiche eines Landes.
Ein ansonsten unkritisches Vorhaben kann also durch ein Länderembargo genehmigungspflichtig werden oder gar komplett untersagt sein. Das hängt von den konkreten Vorschriften im Einzelfall ab. Diese können durchaus Überraschungen enthalten, wie etwa ein Verbot von Luxusgütern in einzelnen Fällen.
Anhand der interaktiven Sanktions-Übersichtskarte („ EU Sanctions Map“) der Europäischen Kommission können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, ob Ihr Handelspartner oder das Lieferland mit Sanktionen belegt ist.
Um festzustellen, ob der geplante Export beziehungsweise die wirtschaftliche Transaktion von einem Embargo betroffen ist, sollten Sie folgende Prüfschritte vornehmen:

1. Besteht ein personenbezogenes Embargo?

Prüfen Sie zunächst, ob der Geschäftspartner von einem Personenembargo betroffen ist. Dies kann unter anderem mit Hilfe des Justizportals des Bundes und der Länder oder auch mit entgeltpflichtigen Datenbanken geschehen. Mit dieser empfängerbezogenen Prüfung können länderunabhängige Embargos und Finanzsanktionen gegen ehemalige Entscheidungsträger geprüft werden (unter anderem Ägypten, Russland, Tunesien, Ukraine). 

2. Besteht ein länderbezogenes Embargo?

Prüfen Sie, ob ein länderbezogenes Embargo besteht. Eine Übersicht über die Inhalte der bestehenden Embargos finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Embargos gegen die beim BAFA aufgeführten Länder beschränken sich in vielen Fällen nicht nur auf Waffen und Rüstungsgüter, sondern können auch bestimmte Wirtschaftsbereiche betreffen. Sie müssen daher die einzelnen Bestimmungen überprüfen.

3. Besteht ein Waffenembargo?

Die Ausfuhr von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial in Waffenembargo-Länder ist verboten. Falls in diese Länder Waren geliefert werden, die für eine militärische Endverwendung bestimmt sein können, wird die Ausfuhr nach Art. 4 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig.