06.07.2026
Ausfuhrliste und Anhänge Dual-Use-Verordnung
Für die Ausfuhr bestimmter Güter ist eine Genehmigung erforderlich. Ausschlaggebend für die Genehmigungspflicht sind die vom Gesetzgeber in Güterlisten definierten technischen Parameter. Die Exportkontrolle unterscheidet zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.
1. Die Güterlisten im Einzelnen
Ausfuhrliste
In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 34 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er- oder eine 1900er Kennung.
Aktualisierung der Ausfuhrliste 2025
Die am 1. November 2025 in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter.
Neu ist, dass das übliche fünfstellige Nummerierungssystem Kategorie (0-9) Gattung (A-E) Kennung 901-999 um eine vorangestellte 1 erweitert wurde und so das Nummerierungssystem nun nicht nur fünf- sondern zum Teil sechsstellig ist. So lautet zum Beispiel die Güterlistennummer von Quantencomputern 4A1906.
Unternehmen müssen prüfen, ob Sie von den Änderungen betroffen sind.
Aktualisierung der Ausfuhrliste 2025
Die am 1. November 2025 in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter.
Neu ist, dass das übliche fünfstellige Nummerierungssystem Kategorie (0-9) Gattung (A-E) Kennung 901-999 um eine vorangestellte 1 erweitert wurde und so das Nummerierungssystem nun nicht nur fünf- sondern zum Teil sechsstellig ist. So lautet zum Beispiel die Güterlistennummer von Quantencomputern 4A1906.
Unternehmen müssen prüfen, ob Sie von den Änderungen betroffen sind.
Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Stichwort „Güterlisten”.
Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung
Die überwiegende Mehrheit der Dual-Use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Diese Güter sind in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet (gelistete Dual-Use-Güter).
Aktualisierung der Dual-Use-Güterliste 2025
In der Regel fasst die EU den Anhang I der Dual-Use-Verordnung einmal jährlich neu und trägt damit den Änderungen in den internationalen Exportkontrollregimen Rechnung.
Mit der Delegierten Verordnung vom 08.09.2025 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 ist am 15. November 2025 in Kraft getreten.
Nach der Überarbeitung des Anhangs I durch die Verordnung (EU) 2025/2003 wurden verschiedene bislang nur national erfasste Güter (insbesondere aus dem Quanten- und Halbleiterbereich) in die EU-Dual-Use-Liste übernommen. Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin, dass dadurch derzeit teilweise eine Doppelerfassung zwischen Anhang I und Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste besteht und eine spätere Bereinigung der Ausfuhrliste geplant ist.
Aktualisierung der Dual-Use-Güterliste 2025
In der Regel fasst die EU den Anhang I der Dual-Use-Verordnung einmal jährlich neu und trägt damit den Änderungen in den internationalen Exportkontrollregimen Rechnung.
Mit der Delegierten Verordnung vom 08.09.2025 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 ist am 15. November 2025 in Kraft getreten.
Nach der Überarbeitung des Anhangs I durch die Verordnung (EU) 2025/2003 wurden verschiedene bislang nur national erfasste Güter (insbesondere aus dem Quanten- und Halbleiterbereich) in die EU-Dual-Use-Liste übernommen. Das BAFA weist ausdrücklich darauf hin, dass dadurch derzeit teilweise eine Doppelerfassung zwischen Anhang I und Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste besteht und eine spätere Bereinigung der Ausfuhrliste geplant ist.
Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung
Bei den in Anhang IV der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern handelt es sich um eine Teilmenge aus Anhang I. Diese Güter gelten als besonders sensitiv. Für sie ist nicht nur bei Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung, sondern auch bei Verbringung innerhalb der EU eine Verbringungsgenehmigung einzuholen.
2. Aufbau der Güterlisten
Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau
- Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
- nationale Dual-Use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
- EU-Dual-Use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002
Nach Artikel 11 Satz (9) EU-Dual-Use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.
3. Regelmäßig prüfen – technische Fachabteilung einbinden
Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-Use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.
Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Deshalb sollten die entsprechenden technischen Fachabteilungen in die Prüfung eingebunden sein.
4. Wie kann das Stichwortverzeichnis helfen?
Das BAFA stellt mit dem Gemeinsamen unverbindlichen Stichwortverzeichnis der Ausfuhrliste und des Anhangs I der Dual-Use-Güterliste ein gutes Hilfsmittel zur Orientierung in den Güterlisten bereit. Die Suche erfolgt nach Stichworten, Treffer zeigen mögliche Listennummern an. Wichtig ist es, unterschiedliche Stichworte zu wählen, weil die Terminologie in den Unternehmen oft von der Begrifflichkeit der Behörde abweicht. Klassisches Beispiel hierfür ist das Stichwort „Unbemanntes Luftfahrzeug”, das lange Zeit für „Drohne” im Stichwortverzeichnis stand. Inzwischen ist auch die gängigere „Drohne” zu finden.
5. Wie kann das Umschlüsselungsverzeichnis helfen?
Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA dar. Es führt, ausgehend von der Warennummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.
6. Wie kann der Elektronische Zolltarif (EZT-Online) helfen?
Ebenfalls nicht rechtlich verbindlich ist der Elektronische Zolltarif online (EZT-online). Auch dieses Hilfsmittel führt, ausgehend von der Warentarifnummer eines Gutes, zu möglichen Güterlistennummern.