11.02.2026

BAFA: Anpassung der Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland

Die Muster zu Endverbleibserklärungen der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7) wurden überarbeitet.
Neu hinzugekommen sind Abfragen im Zusammenhang mit Unternehmen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind bzw. sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines in diesen Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässigen Unternehmens befinden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Mustern um Empfehlungen handelt. Ihnen steht es frei, eigene Vordrucke zu verwenden, solange sich die in den Mustern enthaltenen Aussagen unmissverständlich wiederfinden und eine Antragsbearbeitung gewährleisten.
Die Muster zu Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland sind ab sofort auf der BAFA-Internetseite abrufbar.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)