05.05.2026
Update vom 01.05.2026:
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) informiert nun, dass die zuvor festgelegte Frist zur Anerkennung von Vorausfuhrzeugnissen als Anhang zu Pflanzengesundheitszeugnissen bis zum 01.08.2026 verlängert wurde.
Update vom 01.05.2026: Pflanzengesundheitszeugnisse für Norwegen erst ab dem 01.08.2026
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) informiert nun, dass die zuvor festgelegte Frist zur Anerkennung von Vorausfuhrzeugnissen als Anhang zu Pflanzengesundheitszeugnissen bis zum 01.08.2026 verlängert wurde.
Ab dem 01.08.2026 gelten die bereits mitgeteilten Anforderungen und es wird ein Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland und ein Wiederausfuhrzeugnis für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse notwendig, die spezifischen Anforderungen unterliegen.
Die norwegische Pflanzengesundheitsbehörde hat das BMLEH ursprünglich darüber informiert, dass Pflanzen/ Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in anderen EU-Staaten als Deutschland, die über Deutschland nach Norwegen eingeführt werden sollen, ab dem 01.05.2026 von einem Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland sowie einem Pflanzengesundheitszeugnis zur Wiederausfuhr begleitet werden müssen. Das Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland muss dabei für das Zielland Norwegen ausgestellt sein.
Die norwegische Pflanzengesundheitsbehörde hat das BMLEH ursprünglich darüber informiert, dass Pflanzen/ Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in anderen EU-Staaten als Deutschland, die über Deutschland nach Norwegen eingeführt werden sollen, ab dem 01.05.2026 von einem Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland sowie einem Pflanzengesundheitszeugnis zur Wiederausfuhr begleitet werden müssen. Das Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland muss dabei für das Zielland Norwegen ausgestellt sein.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis aus dem Ursprungsland ist also auch dann vorzulegen, wenn der Export nicht direkt aus dem Ursprungsland nach Norwegen erfolgt.
Die entsprechenden Anforderungen sind in § 20 der norwegischen Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schädlinge zu finden.
Die für die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse zuständigen Pflanzenschutzdienste wurden bereits informiert. Das BMLEH steht bereits mit der norwegischen Behörde in Kontakt, um mittelfristig ein vereinfachtes Verfahren zu verhandeln, welches den Regelungen des europäischen Binnenmarkts entspricht.