11.05.2026

Mercosur: Besonderheiten bei Lieferantenerklärungen

Der Zoll informiert, dass für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten "MERCOSUR" ist.
Es ist zwingend die Nennung von "MERCOSUR" erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu "MERCOSUR" aufgeführt werden. Sie können allerdings in Klammern genannt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls in den Fachthemen unter:
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Quelle: zoll.de