15.05.2026

Bankübliche Sicherheiten

Was sind bankübliche Sicherheiten?

Für die zinsverbilligten Förderdarlehen, die Existenzgründern und bestehenden Unternehmen zur Verfügung stehen, sind wie bei Krediten "bankübliche" Sicherheiten erforderlich.
Die Sicherheiten dienen der Bank im Falle eines Kreditausfalls als eine Art Versicherung für die noch ausstehenden Rückzahlungsbeträge. Werden Zins- und Tilgungsverpflichtungen nicht im vertraglich vereinbarten Rahmen erfüllt, kann die Bank die ihr übertragenen Gegenstände und Rechte verwerten. Grundlage hierfür ist ein Vertrag, mit dem Teile Ihres Vermögens oder bestimmte Rechte daran auf die Bank oder Sparkasse übertragen werden. Neben der Bonität sind die eingebrachten Sicherheiten die entscheidende Grundlage dafür, ob ein Kredit gewährt wird und welche Zinsen zu zahlen sind.
Das Spektrum banküblicher Sicherheiten an das Kreditinstitut reicht von der persönlichen Haftung bis hin zur Sicherungsübereignung eindeutig bewertbarer beweglicher Sachen oder Immobilien. Aus Sicht der Bank ist jeweils nicht der faktische, aktuelle Wert der Sicherheit relevant, sondern der zukünftig erzielbare Verwertungserlös im „Falle der Fälle“. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, werden Sicherheiten mit unterschiedlichen Beleihungswerten versehen. Die Banken unterscheiden daher nach Wertbeständigkeit und der Verwertbarkeit zwischen guten, akzeptablen und 'Not'-Sicherheiten.

Als Sicherheiten werden im Wesentlichen die folgende Vermögensgegenstände bzw. -Übertragungen akzeptiert:

  • Wohn- und Gewerbeimmobilien (60 - 80 Prozent)
  • selbstschuldnerische Bürgschaften oder Ausfallbürgschaften (Abhängig von der Bonität)
  • Lebensversicherungen mit Rückkaufswert (100 Prozent)
  • Bausparverträge (100 Prozent)
  • Festgelder, Sparguthaben, Sparbriefe (100 Prozent)
  • Aktien (50 Prozent)
  • Edelmetalle (70 Prozent)
  • Maschinen, Geräten, Fahrzeuge (30 - 50 Prozent)
  • Warenlagern und Forderungsabtretungen (10 – 30 Prozent)

Bürgschaften

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, im Falle des Kreditausfalls anstelle des Kreditnehmers für den Kredit gegenüber der Bank aufzukommen. Die so genannte selbstschuldnerische Bürgschaft führt zu einer gleichrangigen Inanspruchnahme des Bürgen neben dem Schuldner. Die Ausfallbürgschaft begründet eine nachrangige Inanspruchnahme des Bürgen, d. h. zunächst muss der Schuldner bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen. Bürgschaften werden von Kreditinstituten häufig zur Erweiterung beschränkter Haftungsverhältnisse eingesetzt. So müssen z. B. Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zumeist für einen Kredit an die GmbH bürgen.

Sicherungsübereignung

Bei einer Sicherungsübereignung bleibt der Unternehmer immer Besitzer der sicherheitsübereigneten Gegenstände und behält somit das Recht, diese im Rahmen seines Unternehmens zu nutzen; Eigentümer wird jedoch das Kreditinstitut. Forderungsabtretungen oder Warenübereignungen sind aus Sicht der Bank besonders problematisch, da häufig nur ein geringer Teil der dahinter stehenden Werte von der Bank verwertet werden kann.
Fehlen bei einem insgesamt erfolgsversprechenden Vorhaben ausreichende Sicherheiten, kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der IHK-Homepage oder auf den Seiten der Bürgschaftsbank: Bürgschaftsbank Baden-Württemberg (ermoeglicher.de)