11.04.2025
Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Gründen Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus, können Sie Förderleistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters in Form von Gründerzuschuss oder Einstiegsgeld beantragen. Hierbei handelt es sich um Ermessensleistung und es besteht kein rechtlicher Anspruch.
1. Antragsberechtigte innerhalb des ALG I
Antragsberechtigt sind Bezieher von Arbeitslosengeld I, die beabsichtigen, Ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche, selbständige Tätigkeit im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich zu beenden.
2. Für den Gründungszuschuss gelten folgende Voraussetzungen:
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I mit einem Restanspruch von mindestens 150 Tagen
- Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen
- Die Tragfähigkeit der Existenzgründung muss durch eine geeignete fachkundige Stelle nachgewiesen werden (i.d.R. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Steuer- und Unternehmensberater)
- Die Tragfähigkeit muss anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden (Business- und Finanzplan, inkl. Kapitalbedarfsplanung, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau)
- Die persönlichen, fachlichen und kaufmännischen Kompetenzen für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen durch den Antragssteller nachgewiesen werden (Lebenslauf, Zeugnisse, Zertifikate)
- Die Selbständigkeit muss hauptberuflich im Umfang von mindestens 15 Stunden/Woche erfolgen. Andere berufliche Tätigkeiten dürfen nicht in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden.
- Als Selbständigkeit gilt eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, die durch eigene freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist und erfolgt auf eigenen Namen und Rechnung, sowie auf eigenes wirtschaftliches Risiko.
- Die Selbstständigkeit erfolgt durch eine Existenzgründung in Form einer Neugründung, Betriebsübernahme oder die Überführung einer nebenwerblichen in eine haupterwerbliche Selbständigkeit. Hierbei wird insbesondere die Eigenleistungsfähigkeit des Antragsstellers berücksichtigt.
- Die Arbeitslosigkeit darf i.d.R. nicht durch Eigenkündigung des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses selbst herbeigeführt worden sein (ggf. klären)
Wichtig: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, d.h. es gibt keinen Rechtsanspruch und die Gewährung erfolgt immer nach Prüfung des individuellen Einzelfalls.
3. Es gelten außerdem folgende Ausnahmen und Sonderfälle:
- Personen mit Behinderung können auch dann gefördert werden, wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen
- Wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Förderung in Form eines Gründungszuschusses gewährt, müssen i.d.R. mindestens 24 Monate vergangen sein, bis ein neuer Antrag bewilligt werden kann
- Eine Förderung kann nur bis zu dem Monat gewährt werden, in dem die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht wird
4. Art und Zweck der Förderung:
Die Förderung dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist. Die Förderung erfolgt in zwei Phasen, wobei beide Phase separat beantragt werden müssen:
- Förderphase I: 6 Monate in der Höhe des bislang bezogenen individuellen Arbeitslosengeldes I, zuzüglich monatlich pauschal 300 € für die Sozialversicherung
- Förderphase II: 9 weitere Monate pauschal 300 € monatlich unter der Voraussetzung, dass die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweist.
5. Antragstellung:
Die Antragsstellung erfolgt vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit (Wohnsitz).
Quelle: Sozialgesetzbuch