29.06.2026
Die steuerliche Forschungszulage - ein starker Impuls für Innovationen
Mit der Einführung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) am 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber ein attraktives, technologieoffenes Förderinstrument geschaffen, das Unternehmen jeder Größe dabei unterstützt, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten voranzutreiben.
Die steuerliche Forschungszulage bietet Planungssicherheit, ist einfach digital beantragbar und kann jährlich bis zu 2,5 Millionen Euro, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sogar bis zu 3,5 Millionen Euro, betragen.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Forschungszulage zum 27. März 2024 zudem deutlich ausgeweitet und attraktiver gestaltet.
1. Was wird gefördert?
Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus drei Kategorien:
- Grundlagenforschung: Tätigkeiten, die der Gewinnung völlig neuen Wissens dienen – ohne dass eine konkrete Anwendung im Vordergrund steht.
- Industrielle Forschung: Zielgerichtete Forschungsarbeiten, die sich auf die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Prototypen richten.
- Experimentelle Entwicklung: Anwendung bereits vorhandenen Wissens, um Produkte, Verfahren oder Systeme weiterzuentwickeln oder wesentlich zu verbessern.
Damit ein Projekt förderfähig ist, muss es drei Kriterien erfüllen:
- Neuartigkeit – das Vorhaben muss auf neue Erkenntnisse abzielen.
- Systematik – die Arbeit muss geplant, dokumentiert und reproduzierbar sein.
- Ungewissheit – es müssen technische Risiken bzw. Unsicherheiten vorliegen.
Reine Markteinführungsaktivitäten oder Arbeiten, die sich auf die Optimierung bestehender Produktionsprozesse ohne FuE-Charakter beziehen, gelten nicht als förderfähig.
Die Prüfung erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).
2. Wie wird gefördert?
Förderfähig sind die eigenbetrieblichen Arbeitslöhne der Mitarbeitenden, die direkt an Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beteiligt sind. Dazu zählen sämtliche Lohnkosten, die eindeutig einem FuEProjekt zugeordnet werden können.
Auch Einzelunternehmer können ihre persönliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit geltend machen. Jede nachgewiesene Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer in ein förderfähiges FuEVorhaben investiert, wird pauschal mit 70 Euro angesetzt. Insgesamt können dabei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche berücksichtigt werden.
Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten 70 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähige Aufwendungen. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Der Auftragnehmer selbst – also das Unternehmen, das im Auftrag eines Dritten forscht – erhält jedoch keine Förderung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die gemäß AGVO als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. Dies betrifft beispielsweise Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder deren Stammkapital zur Hälfte durch Verluste aufgezehrt wurde, wie in Art. 2 Nr. 18 AGVO definiert.
3. Wie hoch ist die Förderung?
Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25% der förderfähigen Aufwendungen, bei KMU 35%.
Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts als förderfähige Kosten anerkannt. Zudem können Sachkosten für bewegliche Wirtschaftsgüter anteilig berücksichtigt werden, sofern diese erst nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden.
Für Gemein- und Betriebskosten wird eine Pauschale von 20% der aufwendungsfähigen Kosten angesetzt (für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026).
4. Verbesserungen seit dem 27. März 2024
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Forschungszulage erheblich ausgeweitet:
- Anhebung der Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. €
- Förderung von Wirtschaftsgütern über AfA
- Erhöhung der Forschungszulage für KMU auf 35 %
- vereinfachte Nachweispflichten und klarere Definitionen im FZulG
Dadurch wird die Zulage insbesondere für technologieintensive KMU und Mittelständler noch attraktiver.
5. Wie wird die Forschungszulage beantragt?
Die Beantragung erfolgt zweistufig:
- Technische Projektbescheinigung über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage BSFZ
- Der BSFZ obliegt die inhaltliche Beurteilung, also ob dem Grunde nach einem begünstigten FuE-Vorhaben vorliegt
- OnlineAntrag über bsfz.de. In einem Antrag können mehrere FuE-Vorhaben aufgenommen werden. Erklärvideos & Leitfäden verfügbar
- Das antragstellende Unternehmen erhält eine Bescheinigung. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.
- Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
- Der Antrag auf Forschungszulage wird erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt, in dem die förderfähigen FuE-Aufwendungen entstanden sind. Die Beantragung erfolgt damit wirtschaftsjahrbezogen, nicht projektbezogen.
- Für jedes Wirtschaftsjahr eines mehrjährigen FuE-Projekts muss ein separater Antrag gestellt werden.
- Das Finanzamt prüft die Angaben im Antrag. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Forschungszulage in einem Bescheid festgesetzt.
- Die Forschungszulage wird nicht sofort ausgezahlt. Sie wird bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die Steuer angerechnet. Falls nach der Anrechnung ein Überschuss entsteht, wird dieser als Steuererstattung ausgezahlt.
- Die Beantragung erfolgt elektronisch über das Online-Portal „Mein ELSTER“. Im Formular sind alle für die Festsetzung erforderlichen Angaben einzutragen. Es müssen keine Belege eingereicht werden – auch die BSFZ-Bescheinigung nicht.