12.08.2026

Informationen zur Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter

Hier finden Sie Informationen zur Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung nach § 34c Absatz 2a GewO für Wohnimmobilienverwalter. Seit dem 24.07.2026 besteht für Immobilienmakler keine gewerberechtliche Weiterbildungspflicht mehr.

1. Für wen besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung nach § 34c Absatz 2a GewO?

  • eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
  • für Wohnimmobilienverwalter sowie
  • ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten
  • innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren
  • in einem Umfang von 20 Zeitstunden (à 60 Minuten).
Beschäftigte, deren Tätigkeit keinen Bezug zur erlaubnispflichtigen ‎Wohnimmobilienverwaltertätigkeit hat (z. B. Mitarbeiter/-innen in der Buchhaltung, ‎Personalabteilung), sind nicht weiterbildungspflichtig.‎
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, so besteht die Pflicht zur Weiterbildung grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter/-innen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertreter/-innen kann jedoch im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag einzelne gesetzliche Vertreter/-innen von der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgeschlossen wurden und die übrigen gesetzlichen Vertreter/-innen die erforderliche Weiterbildung entweder durch eine selbst absolvierte Weiterbildung oder im Wege der Weiterbildungsdelegation (s. u.) nachweisen können. Die Nachweise sind anstelle von fünf nur noch drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten.
Achtung: Nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter/-innen dürfen selbst keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben. Dies ist auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsstelle durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.

2. Kann ich meine Weiterbildungsverpflichtung auf andere delegieren?

Gewerbetreibende, die als natürliche Person, z. B. als Einzelunternehmer/-in tätig sind und gesetzliche Vertreter/-innen juristischer Personen, müssen die Weiterbildung nicht zwingend selbst erbringen. Nach § 34c Absatz 2a GewO ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine - im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichten Tätigkeit - angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen erbracht wird, die bei dem Gewerbetreibenden beschäftigt sind. Diesen muss die verantwortliche Aufsicht über diejenigen Beschäftigten des Gewerbetreibenden, die direkt bei der jeweils erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, übertragen sein. Von einer solchen verantwortlichen Aufsicht ist dann auszugehen, wenn die beaufsichtigenden Personen eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, haben (z. B. Abteilungs- oder Bereichsleiter/-innen, Betriebsleiter/-innen einer Zweigniederlassung). Zudem müssen die Aufsichtspersonen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (durch Prokura oder Handlungsvollmacht).
Eine Aufteilung der Weiterbildungsstunden auf mehrere Aufsichtspersonen ist nicht zulässig.
Achtung: Sofern eine natürliche Person als Gewerbetreibender oder ein/-e gesetzliche/-r Vertreter/-in einer juristischen Person sich nicht in eigener Person weiterbildet, sondern diese Verpflichtung delegiert, darf er/sie selbst keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben.
Beschäftigte von Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, haben hingegen nicht die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht zu delegieren.

3. Ich habe zwar eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter, übe diese gewerblichen Tätigkeiten aber nicht aus. Muss ich mich trotzdem weiterbilden?

Ja. Die Weiterbildungspflicht knüpft an das Bestehen der jeweiligen Erlaubnis an und ist unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter. Daher werden auch sog. „Schubladenerlaubnisse“ erfasst.
Die Verpflichtung zur Weiterbildung entfällt nur, wenn gegenüber der Erlaubnisstelle auf die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter verzichtet wird. Eine bloße Gewerbe Ummeldung („Aufgabe einer Tätigkeit“ gemäß GewA 2 FN. 20) oder Gewerbe Abmeldung („Vollständige Aufgabe des Betriebs“ gemäß GewA 3) genügt nicht.

4. Ich verwalte nur Ferienwohnungen und -häuser für Dritte. Muss ich mich auch weiterbilden?

Auch hier gilt, dass die Weiterbildungspflicht an das Bestehen der Erlaubnis geknüpft ist. Wenn Sie also als Verwalter für Ferienwohnungen und -häuser auch einen kaufmännischen oder technischen Part übernehmen und Sie damit der Erlaubnispflicht unterliegen, müssen Sie sich entsprechend weiterbilden.

5. Seit wann besteht die Weiterbildungspflicht und wann beginnt der erste Weiterbildungszeitraum (Drei-Jahrs-Zeitraum) zu laufen?

  • Die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter besteht seit dem 01.08.2018. Der Weiterbildungszeitraum bezieht sich auf das Kalenderjahr.
  • Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Erlaubnis erteilt bzw. die weiterbildungspflichtige Beschäftigung begonnen wurde, zu laufen.

Beispiele:

  • Erlaubniserteilung bzw. Beschäftstigungbeginn im Jahr 2018:
    1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020
    2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, usw.
  • Erlaubniserteilung bzw. Beschäftigungsbeginn im Jahr 2026:
    1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2028
    2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2029 bis 31.12.2031, usw.

6. Zu welchen Themen muss ich mich weiterbilden?

Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung sind in Anlage 1 MaBV geregelt. Es müssen nicht alle dort genannten Themen in einem Weiterbildungszeitraum abgedeckt werden.

7. In welchem Umfang besteht die Weiterbildungspflicht?

Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden à 60 Minuten) innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden.
Die Verteilung der Stunden innerhalb des Weiterbildungszeitraumes bleibt den Gewerbetreibenden überlassen. So können alle Stunden in einem Kalenderjahr absolviert werden oder die Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilt werden.

8. Ich mache gerade eine Ausbildung als Immobilienkaufmann/-frau/ eine Weiterbildung als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in. Muss ich mich noch zusätzlich weiterbilden?

Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in gilt als Weiterbildung.
Die Pflicht zur Weiterbildung beginnt erneut drei Jahre nach Erwerb dieses Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses. Das gilt nicht bei Abbruch der Aus- oder Weiterbildung oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung; in diesem Fall gilt die Weiterbildungspflicht sofort.

Beispiel:

  • Datum des Abschlusses: 20.05.2023
    Erster Weiterbildungszeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2028
    Zweiter Weiterbildungszeitraum: 01.01.2029 bis 31.12.2031, usw.

9. In welcher Form kann ich die Weiterbildungsmaßnahme durchführen?

Die Weiterbildung kann in
  • Präsenzform
  • einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme (z. B. E-Learning)
  • durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden (sog. Inhouse-Schulungen) oder
  • in anderer geeigneter Form
erfolgen.
Die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 MaBV haben alle Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen zu beachten. Diese gelten somit auch für betriebsinterne Maßnahmen von Gewerbetreibenden. Dies bedeutet, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine den Anforderungen nach Anlage 2 MaBV entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen muss.

10. Bei welchen Weiterbildungsanbietern kann ich mich weiterbilden?

Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern gibt es nicht. Die Weiterbildungsanbieter müssen jedoch gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 MaBV an die Weiterbildungsmaßnahme beachtet werden. Eine Liste von Weiterbildungsanbietern können wir leider nicht zur Verfügung stellen.
Eine Suchmöglichkeit nach Weiterbildungsmaßnahmen bietet jedoch das Weiterbildungs-Informations-System (https://wis.ihk.de). Beim Weiterbildungs-Informations-System handelt es sich um eine von der DIHK betriebene, deutschlandweite Datenbank, in der sich unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich jeder Weiterbildungs-Anbieter listen lassen kann. Nachdem die Listung freiwillig ist, kann jedoch nicht sichergestellt werden, dass jeder potentielle Weiterbildungsanbieter im Weiterbildungs-Informations-System auffindbar ist. Das Weiterbildungs-Informations-System kann für Sie insofern einen ersten Zugriff auf mögliche Weiterbildungsanbieter ermöglichen. Über die gängigen Suchmaschinen können Sie darüber hinaus auch geeignete nicht im Weiterbildungs-Informations-System gelistete Weiterbildungsanbieter finden.

Bitte beachten Sie hierzu jedoch:

  • Das Weiterbildungs-Informations-System enthält keine abschließende Aufzählung sämtlicher Weiterbildungsanbieter.
  • Wir können keine Gewähr dafür übernehmen, dass die dort eingestellten Weiterbildungsangebote die rechtlichen Anforderungen nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV i. V. m. Anlagen 1 und 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV erfüllen. Wir haben die Weiterbildungsangebote nicht daraufhin geprüft.
  • Bitte prüfen Sie daher stets, ob die von Ihnen gewählte Weiterbildung diesen Anforderungen genügt. Hierzu sollten Sie die Inhalte der Weiterbildung mit Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 für Wohnimmobilienverwalter abgleichen. Nach § 15b Absatz 1 Satz 4 MaBV hat zwar der Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen, dass die in Anlage 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Als Nachweisender müssen Sie jedoch auch prüfen und sich gegebenenfalls vom Weiterbildungsanbieter bestätigen lassen, dass nicht nur die inhaltlichen, sondern auch die qualitativen Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahme erfüllt sind.

11. Muss ich die Weiterbildungsnachweise regelmäßig vorlegen?

Nein, es besteht für Sie keine Pflicht zur regelmäßigen Abgabe der Nachweise über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Aufsichtsstelle.
Achtung: Die Vorlage der Nachweise soll nur auf ausdrückliche Aufforderung der zuständigen Aufsichtsstelle erfolgen.
Wichtig: Der Titel oder die Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sollte erkennen lassen, dass Gegenstand der Weiterbildung Themen der Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 MaBV sind.

12. Besteht eine Informationspflicht gegenüber Auftraggebern bzgl. der Weiterbildungen?

Als Wohnimmobilienverwalter sind Sie nach § 11 Satz 1 Nummer 3 MaBV verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.

13. Muss ich meine Weiterbildungsnachweise aufbewahren oder dokumentieren?

Als Wohnimmobilienverwalter besteht die Verpflichtung, Nachweise und Unterlagen über die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen mit folgenden Mindestangaben auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form drei Jahre vorzuhalten:
  1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
  2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
  3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
Dasselbe gilt für die Weiterbildungsmaßnahmen Ihrer weiterbildungspflichtigen Beschäftigten.

14. Was passiert im Falle eines Arbeitgeberwechsels?

Der dreijährige Weiterbildungszeitraum eines/einer Beschäftigten läuft in diesem Fall weiter. Die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Stunden kann der/die Beschäftigte in diesem Fall mitnehmen.
Bitte beachten Sie: Seit dem 24.07.2026 besteht für Immobilienmakler (§ 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO) keine gewerberechtliche Weiterbildungspflicht mehr. Laufende Dreijahreszeiträume müssen nicht fortgeführt werden, fehlende Weiterbildungsstunden sind daher nicht nachzuholen und die entsprechenden Nachweis- und Kontrollpflichten für Immobilienmakler entfallen.