19.08.2026
Selbständig als Immobiliardarlehensvermittler
1. Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Wer eine unabhängige Beratung anbieten möchte, lässt sich als Honorar-Immobiliardarlehensberater im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO im Register eintragen. Der Gesetzgeber hat für die Tätigkeit eines Honorar-Immobiliardarlehensberaters, anders als bei den Versicherungsberatern (§ 34d Absatz 2 GewO) und den Honorar-Finanzanlagenberatern (§ 34h GewO), keinen eigenen Erlaubnistatbestand geschaffen. Die Angabe erfolgt auf Antrag lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung). § 34i Absatz 5 GewO stellt eine Berufsausübungsregelung mit besonderen Berufspflichten für Gewerbetreibende dar, die eine honorargestützte unabhängige Beratung von Verbrauchern zu Immobiliardarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 34i GewO anbieten möchten.
Bitte beachten Sie: Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.
2. Erlaubniserteilung
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO kann eine natürliche oder juristische Person (UG (haftungsbeschränkt), AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, OHG, GbR). Diese sind nicht rechtsfähig im Sinne des Gewerberechts und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!
3. Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse
Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis (Belegart OG - gewerberechtliche Zwecke) und Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9) zur Vorlage bei einer Behörde,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht - Insolvenzgericht -,
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht,
- bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.
4. Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (vom Gesetzgeber „Berufshaftpflichtversicherung“ genannt). Sie muss besonderen gesetzlichen Anforderungen entsprechen
- gültig im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
- das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein und
- die Mindestversicherungssumme muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese verändert sich regelmäßig.
Im Falle einer Personenhandelsgesellschaft, also OHG oder KG, muss der Versicherungsschutz zusätzlich auch für den Erlaubnisträger und damit die geschäftsführenden Gesellschafter nachgewiesen werden.
Der Nachweis erfolgt mit einer kostenlosen Bescheinigung Ihres Versicherers. Diese Bescheinigung kann beispielhaft im folgenden Musterwortlaut akzeptiert werden:
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen wir, dass Sie ab dem _____________ eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 34i Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 der Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) erfüllt.
Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vgl. § 9 ImmVermV.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt mindestens € 460.000,-- je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens € 750.000,--, vgl. § 10 Absatz 2 ImmVermV.
Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vgl. § 9 ImmVermV.
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt mindestens € 460.000,-- je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens € 750.000,--, vgl. § 10 Absatz 2 ImmVermV.
5. Sachkunde
Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung, sofern nicht durch gleichgestellte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Nach der Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) können alternativ zur Sachkundeprüfung folgende Abschlüsse sowie deren Vorläufer oder Nachfolger als gleichgestellte Berufsqualifikationen anerkannt werden:
Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
- als Immobilienkaufmann/ -frau
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
- als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde
oder
die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, - als Geprüfter Immobilienfachwirt/-wirtin (IHK),
- als Geprüfter Bankfachwirt/-wirtin (IHK),
- als Geprüfter Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung (IHK) oder
- als Geprüfter Fachwirt/-wirtin für Versicherung und Finanzen (IHK),
- als Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt,
- als Geprüfter Fachberater/- beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
- Zudem wird en erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
- Ein im Zeitraum 1.1.2012 - 21.3.2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs) der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH, abgelegt wurde.
Für juristische Personen gilt, dass der Vorstand oder die Geschäftsführung die Sachkunde einbringen muss.
6. Einsatz von Mitarbeitern
Immobiliardarlehensvermittler dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung i. S. v. § 34i GewO mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen und wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind.
Zudem sind Immobiliardarlehensvermittler verpflichtet, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
7. Registrierungsverfahren
Um als Vermittler tätig zu sein, müssen Sie sich (und ggf. Ihre Mitarbeiter) nach Erlaubniserhalt noch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Der Antrag hierfür kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Es ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich.
Das Vermittlerregister dient der Transparenz und soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, die zugelassene Tätigkeit des Immobiliardarlehensvermittlers zu prüfen. Das Register führen die IHKs. Das Vermittlerregister kann kostenlos abgerufen werden.
8. Gesetzliche Grundlagen
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