20.11.2025

Neuordnung 2017: Verfahrenstechnologe/-in Getreidewirtschaft

1. Ordnungsbedarf und Eckwerte Verfahrenstechnologe/-in Getreidewirtschaft

Technologische Weiterentwicklungen seit der letzten Neuordnung 2006 erfordern eine Anpassung der Ausbildungsinhalte. Eine zusätzliche Fachrichtung für den Bereich der Getreidelagerung sowie eine neue Berufsbezeichnung sollen neue Ausbildungsbetriebe
erschließen.
Ausbildungsdauer: drei Jahre
Struktur der Ausbildung: Fachrichtungen Müllerei und Agrarlager
Zeitliche Gliederung sowie Prüfungsform: Zeitrichtwerte sowie gestreckte Abschlussprüfung
Aufgabenerstellung: Überstellung an das Handwerk
Inkrafttreten: 1. August 2017

2. Zeitliche Richtwerte 1. bis 18. Monat

qualitätssichernde Maßnahmen anwenden 4 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Rohstoffe annehmen und untersuchen 12 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Rohstoffe lagern 12 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten 12 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen 15 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten 15 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht integrativ zu vermitteln
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes integrativ zu vermitteln
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit integrativ zu vermitteln
Umweltschutz integrativ zu vermitteln
Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten integrativ zu vermitteln
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden integrativ zu vermitteln

3. Zeitliche Richtwerte 19. bis 24. Monat

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht integrativ zu vermitteln
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes integrativ zu vermitteln
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit integrativ zu vermitteln
Umweltschutz integrativ zu vermitteln
Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten 5 integrativ zu vermitteln
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden 6 integrativ zu vermitteln
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden 4 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen 11 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert


4. Zeitliche Richtwerte 25. bis 36. Monat Fachrichtung Müllerei

Produktionsprozesse steuern 33 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Mahlerzeugnisse herstellen 3 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Futtermittel herstellen 3 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Spezialerzeugnisse herstellen 3 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Waren lagern, verpacken und verladen 10 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert

5. Zeitliche Richtwerte 25. bis 36. Monat Fachrichtung Agrarlager

Rohstoffpartien gesund erhalten 20 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Schädlinge abwehren und bekämpfen 8 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Düngemittel annehmen, lagern, mischen und verladen 5 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Qualität von Braugetreide, Mais, Ölfrüchten und Leguminosen beurteilen 8 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern und abgeben 6 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert
Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben 5 berufsprofilgebend mit zeitlichem Richtwert

6. Prüfung Fachrichtung Müllerei

  • Abschlussprüfung Teil 1 - 25 %
    • Prüfungsbereich: Annehmen von Rohstoffen
      Zwei Arbeitsaufgaben (3h) mit schriftlichen Aufgabenstellungen (60 Minuten)
  • Abschlussprüfung Teil 2 - 75 %
    • Prüfungsbereich: Herstellen von Enderzeugnissen - 35 %
      Zwei Arbeitsaufgaben (6h) mit auftragsbezogenen Fachgesprächen (insgesamt max. 20 Minuten)
    • Prüfungsbereich: Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung
      Schriftliche Aufgabenstellungen (180 Minuten) - 30%
    • Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
      Schriftliche Aufgabenstellungen (60 Minuten) - 10%
  • Bestehensregel ohne Sperrfach:
    Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
    in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

7. Prüfung Fachrichtung Agrarlager

  • Abschlussprüfung Teil 1 - 25 %
    • Prüfungsbereich: Annehmen von Rohstoffen
      Zwei Arbeitsaufgaben (3h) mit schriftlichen Aufgabenstellungen (60 Minuten)
  • Abschlussprüfung Teil 2 - 75 %
    • Prüfungsbereich: Rohstoffe und Saatgut
      Drei Arbeitsaufgaben (3h) mit situativen Fachgesprächen (insgesamt max. 15 Minuten) - 20%
    • Prüfungsbereich: Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln
      Schriftliche Aufgabenstellungen (60 Minuten) mit Gesprächssimulation (15 Minuten) - 15%
    • Prüfungsbereich: Lagerungstechniken
      Schriftliche Aufgabenstellungen (180 Minuten) - 30%
    • Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde
      Schriftliche Aufgabenstellungen (60 Minuten) - 10%
  • Bestehensregel ohne Sperrfach:
    Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“
    in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

8. Sachkundenachweis Pflanzenschutzmittel (I)

Integrative Vermittlung der erforderlichen Inhalte im Rahmen der Ausbildung intensiv diskutiert, aber: Externe Vermittlung und Prüfung der Inhalte deutlich unkomplizierter (u. a. hätte BMEL die VO mitzeichnen müssen).
Pflanzenschutzsachkunde kann von den Pflanzenschutzämtern ausgestellt werden, wenn seitens der Berufsschule eine Bescheinigung über die Vermittlung ausgestellt wurde.
In der Abschlussprüfung ist eine schriftliche Prüfung sowie ein 15-minütiges Beratungsgespräch in einem eigenständigen Prüfungsbereich „Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln“ vorgesehen.
Wichtig: Alle Mitglieder des IHK-Prüfungsausschusses müssen selbst über die entsprechende Sachkunde verfügen!
Der Erwerb der Sachkunde zum Töten von Nagetieren durch die Berufsausbildung wurde nicht weiter verfolgt, da Aufwand und Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis zueinander standen.
Empfehlung der Sachverständigen: Externe Dienstleister bieten den Erwerb dieses Sachkundenachweises − verbunden mit der Sachkunde zur Anwendung von Bioziden − im Rahmen einer eintägigen Maßnahme inklusive Prüfung an.
Wichtig: Der gewählte Kurs muss nach § 4 des Tierschutzgesetzes bundeseinheitlich anerkannt und die Prüfung durch einen Veterinär begleitet werden.

9. Sachkundenachweis zum Töten von Nagetieren (II)

Im ARP der Fachrichtung Agrarlager ist der Sachkundeerwerb zum Töten von Wirbeltieren sowie die Sachkunde zur Anwendung von
Bioziden in der BBP 2 „Schädlinge abwehren und bekämpfen“ über das tierschutzgerechte Töten von Schadnagetieren durch den Einsatz von Schlagfallen und Bioziden unter dem Buchstaben d verankert.
Wichtig: Solange der Auszubildende noch nicht über die behördliche Sachkundebescheinigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten verfügt, darf er diese nicht selbstständig durchführen.
Die genannten Inhalte sind bis dahin in der betrieblichen Ausbildung durch sachkundige Ausbildende zu vermitteln oder gemeinsam mit Schädlingsbekämpfer durchzuführen.
In der Fachrichtung Müllerei bleibt der Erwerb der genannten Sachkunden freigestellt.