07.01.2026

Neuordnung des Ausbildungsberufes Binnenschiffer/-in zum 1. August 2022

Zum 1. August 2022 trat die neue Ausbildungsverordnung im Beruf Binnenschiffer/-in in Kraft. Unverändert bleibt die Ausbildungsdauer von drei Jahren und die Berufsbezeichnung Binnenschiffer/Binnenschifferin.
Mit der Neuordnung ändert sich die Prüfungsform. Für neu abgeschlossene Verträge mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022 wird eine gestreckte Abschlussprüfung eingeführt.
Neu sind auch die beiden Schwerpunkte:
  • Frachtschifffahrt
  • Personenschifffahrt
Mit der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung wird die Voraussetzung zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute sowie im Schwerpunkt Personenschifffahrt die Voraussetzung zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 erworben.

1. Schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
  • Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung
  • Anwenden der Fahrzeugausrüstung
  • Be- und Entladen von Fahrzeugen
  • Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen
  • Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren
  • Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung
  • Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren
  • Befördern von Personen
  • Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord
  • Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
  • Handeln in Notfallsituationen.

2. In den Schwerpunkten werden weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

  • im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition Be- und Entladen von Fahrzeugen
  • im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition Befördern von Personen

3. Prüfungsform gestreckte Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

4. Abschlussprüfung Teil 1 (mit 40 % Gewichtung)

Prüfungsbereich: Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen

  • Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen
Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

5. Abschlussprüfung Teil 2 (mit 60 % Gewichtung)

Prüfungsbereich: Störungsanalyse und Instandsetzung (30 % Gewichtung)

  • Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Arbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschusses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 120 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten.

Prüfungsbereich: Schwerpunkt Frachtschifffahrt (20 % Gewichtung)

  • Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
oder

Prüfungsbereich: Schwerpunkt Personenschifffahrt (20 % Gewichtung)

  • Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

Prüfungsbereich: Wirtschaft und Sozialkunde (10 % Gewichtung)

  • Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Für Ausbildungsverhältnisse, welche ab dem 1. August 2022 beginnen, gilt die neue Ausbildungsverordnung verbindlich. Alle Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 beginnen und bereits eingetragen wurden, werden automatisch auf die neue Verordnung umgestellt.
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
  1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
  2. der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.