Finanzielle Unterstützung

Infolge der Corona-Krise sind viele Unternehmen aus sehr unterschiedlichen Branchen in akute Existenzgefahr geraten. Der Bund und das Land Niedersachsen haben in der Folge verschiedene Förderprogramme aufgelegt  – insbesondere damit betroffene Unternehmen ihre Liquidität sichern können.

Zuschüsse zur Liquiditätssicherung


Die Härtefallhilfen richten sich an haupterwerbliche Unternehmen und Soloselbstständige, die durch die Corona-Pandemie besonders hart getroffen sind und für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 nicht antragsberechtigt für die bisherigen Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) waren.

Diesen besonders betroffenen Unternehmen und Soloselbstständigen können Hilfen zwischen 5.000 und 100.000 Euro auf Basis der nachgewiesenen Fixkosten gewährt werden. In Ausnahmefällen können bei einem besonderen landespolitischen Interesse im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben auch höhere Beträge gewährt werden.

Wie schon bei den bisherigen Corona-Hilfen läuft die Antragstellung über einen so genannten prüfenden Dritten (wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt). Hierbei anfallende Kosten sind im Rahmen der Härtefallhilfen Niedersachsen förderfähig. Anträge können bis zum 31. Mai 2022 gestellt werden.

Die Förderrichtlinie, weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind zentral auf dem länderübergreifenden Portal www.haertefallhilfen.de abrufbar:
Die Überbrückungshilfen und Neustarthilfen unterstützen Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit Zuschüssen. 
Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 können seit dem 1. April über die Plattform  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden, so eine Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, erhalten somit auch im zweiten Quartal 2022 weiterhin umfassende Unterstützung. Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Ergänzende Informationen zur Neustarthilfe für Soloselbständige
Verlängert wird auch die Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Details zur Antragsstellung sind auf der Plattform  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten
Da das Temporary Framework als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, werden gebeten, dies rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen
Infolge der russischen Kriegshandlungen gegen die Ukraine und der als Reaktion darauf von westlichen Staaten gegen Russland verhängten Sanktionen ergeben sich weitreichende Auswirkungen auch für die deutsche Wirtschaft. Durch den Zusammenbruch wirtschaftlicher und Logistikstrukturen sowie durch direkte oder indirekte Sanktionsbetroffenheit muss eine Vielzahl von Unternehmen hohe Umsatzeinbrüche in Kauf nehmen. Erwartungsgemäß könnte angesichts dieser Effekte ein Anreiz für Unternehmen entstehen, Überbrückungshilfe zu beantragen. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV jedoch ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. 
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV:
Als zentrale Plattform für Informationen und Beantragung der Überbrückungshilfen sowie der Neustarthilfe hat der Bund folgende Internetseite eingerichtet:
Hinweis zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten:
Falls Antragsteller bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden:

•    Steuerberater-Suchdienst
•    Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
•    Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV) 
Das Förderdarlehen der NBank richtet sich an Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten und Freiberufler in Niedersachsen, die mindestens seit dem 1. Oktober 2019 wirtschaftlich aktiv sind. Gefördert werden der gesamte kurzfristige Liquiditätsbedarf, zum Beispiel laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, planmäßiger Kapitaldienst und Investitionen.

Der Kreditbetrag kann 10.000 Euro bis 300.000 Euro betragen, jedoch maximal 50 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Es sind Laufzeiten von 5, 7 oder 10 Jahren möglich. Der Zinssatz beträgt 3 Prozent p.a. Die ersten ein bis zwei Jahre sind tilgungsfrei. Zudem ist eine einmalige vollständige außerplanmäßige Tilgung während der Darlehenslaufzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Die Hausbanken erhalten für das Darlehen eine 100%ige Haftungsfreistellung. Das Darlehen wird ohne Sicherheiten vergeben. Die Antragstellung erfolgt im Hausbankenverfahren. 

Achtung: Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, insbesondere solche, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die vor dem 31. Dezember 2019 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllten.
Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH hat gemeinsam mit der KfW und dem Land Niedersachsen den MBG Stabilitätsfonds 2020 entwickelt. Er soll kleine und mittlere Unternehmen unterstützen, die durch die Corona-Krise Kapitalbedarf haben.

Beantragt werden kann Mezzaninkapital in Höhe von bis zu 800.000 Euro in Form einer typischen stillen Beteiligung. Auch offene Beteiligungen sind möglich. Die MBG verspricht dabei eine unbürokratische Umsetzung bei optimierten Konditionen und Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren, die vom Antragsteller gewählt werden können. Die ersten fünf Jahre sind dabei tilgungsfrei. Das Kapital darf flexibel für die Unternehmenszwecke verwendet werden.

Um den Stabilitätsfonds beantragen zu können, darf das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 kein UiS (Unternehmen in Schwierigkeiten) gewesen sein. Der Sitz des Unternehmens und geschäftliche Schwerpunkt muss in Niedersachsen liegen. Auch müssen mindestens 50 Prozent der vollzeitbeschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Niedersachsen arbeiten.

Wer sich für dies Förderprogramm interessiert, sollte beachten, dass eine Antragstellung so erfolgt, dass eine Zusage bis zum 30. Juni 2022 möglich ist. Nur wenn diese Frist eingehalten wird, kann eine Beteiligung durch die MBG stattfinden. Die Antragstellung erfolgt direkt über die MBG.

Fragen rund das Programm beantwortet unter anderem Andreas Schramm (schramm@mbg-hannover.de, 0511/33705-42).
Im April 2020 wurde ein 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups angekündigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die folgenden Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet. Damit sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf 2 Säulen:
Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:
Wagniskapitalfonds werden die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen. Venture Capital-Fonds können seit Mitte Mai ihre Mittel zur Finanzierung von Start-ups aus der so genannten Corona Matching Fazilität über KfW Capital oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) zu stets gleichen Bedingungen (max. zu 50 % der Finanzierungsrunde) ergänzen.
Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler:
Start-ups und kleine Mittelständler, die Finanzierungsbedarfe, jedoch keinen Zugriff auf die Säule I haben, sollen mit Mezzanine- oder Beteiligungsfinanzierungen unterstützt werden. Über die mit Haftungsfreistellung ausgestatteten Globaldarlehen der KfW können die Landesförderinstitute passgenau auf die jeweiligen Bundesländer zugeschnittene Förderinstrumente refinanzieren. Die konkrete Förderstruktur variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Möglich sind z. B. Finanzierungen über offene oder stille Beteiligungen.Die Finanzierungshilfen aus dieser Säule II stehen Unternehmen (bis 75 Mio. Euro Gruppenumsatz), zur Verfügung, die bis zum 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren und nachweislich Finanzierungsbedarfe haben. Eine weitere Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Unternehmen einen Deutschlandbezug nachweisen können. Unter Einhaltung der Kleinbeihilferegelung können Unterstützungen bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen genehmigt werden, die mit Kapital weiterer Investoren ergänzt werden können.Weitere Informationen sowie eine Übersicht der Landesförderinstitute und Intermediäre (in Niedersachsen: NBank Capital sowie Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH) auf den Internetseiten der KfW:
KfW-Corona-Hilfe: Beteiligungsfinanzierung für Start-ups und kleine Unternehmen 
Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen und dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können das Programm der Beratungsförderung für Unternehmen in Schwierigkeiten des Bundesamts für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch nehmen. Dieses hat das Ziel, mit Hilfe einer Beratung die wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens wieder herzustellen oder zu erhalten und soll Unternehmen damit gezielt unterstützen, nach der Coronakrise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zurück zu gewinnen. Dabei werden Beratungskosten bis zu einer Höhe von 3.000 Euro mit 90 Prozent gefördert.Fördervoraussetzung ist, dass das Unternehmen Verluste erzielt oder in naher Zukunft Verluste erleiden wird und mindestens die Hälfte des Eigenkapitals aufgebraucht wurde. Dies gilt dementsprechend auch, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Verluste verzeichnet werden. Der Berater, der bei der BAFA für das Programm gelistet ist, muss in seinem Bericht darlegen, warum die Ausfälle und Verluste entstehen werden. Unternehmen, die einen Förderzuschuss für eine Unternehmensberatung beantragen möchten, müssen vor der Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit dem zuständigen regionalen Ansprechpartner, wie beispielsweise der IHK Hannover, führen.

Weitere Informationen bietet zudem die DIHK-Service GmbH.

Die IHK Hannover kann leider keine Empfehlungen für die Auswahl eines Beratungsunternehmens abgegeben. Für die Beraterauswahl hat das BAFA Hinweise zusammen gestellt. 
Das Land Niedersachsen hat diverse Corona-Sonderprogramme eingerichtet, die mitunter nur wenige Woche beantragt werden können bzw. konnten.

Eine Übersicht dieser Förderprogramme findet sich auf den Internetseiten der NBank:
Durch das Sozialschutz-Paket der Bundesagentur für Arbeit wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (auch Arbeitslosengeld II genannt) vereinfacht und beschleunigt. Hierdurch sollen die Auswirkungen des Coronavirus auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt abgemildert werden. Auch für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige oder Freiberufler kann der Bezug von Grundsicherung in Betracht kommen, wenn sie sich in finanzieller Notlage befinden. 
Wer unter Quarantäne steht, deshalb nicht erwerbstätig sein kann und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, hat nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Die Regelungen für Unternehmen und Selbstständige im Detail, sind hier zu finden.
Unternehmen können Kurzarbeit einführen, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Neben Förderprogrammen und dem Kurzarbeitergeld gibt es auch diverse steuerliche Maßnahmen, um Unternehmerinnen und Unternehmern, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, zu helfen.

Zu diesen Maßnahmen gehören u.a. Steuerstundung, Anpassung der Vorauszahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, Verlustrücktrag, Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen oder die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie.
Stand: 13.12.2022